Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 12 (1936)
- Issue
- 4 (15.2.1936)
- Date
- 1936-02-15
- Page
- Seite 75 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 4 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 75 Lebensgrundlaige, im einer Zeit,-wo große Massen des jüdischen Volkes in Bewegung und/ "Wanderschaft geraten sind! und eine neue Form unserer Existenz ans eigener Kraft geschaffen' werden muß, verlangt die Zusammenfassung aller jüdischen Energien für die Aufgabe der nationalen Erneuerung unseres Volkes, deren Krönung ein friedliches .und kulturell schöpferisches jüdisches Nationa'lheiim m Palästina sein soll. In idler schweren Aufbauarbeit, deren Früchte allem Juden — und in der letzten Periode besonders auch den Juden, Deutschlands — zuguteikiommen, bedarf der Zionismus, dessen schwere und verantwortungsvolle Aufgaben der .Delegiertentag sichtbar hervortreten ließ, idier Mitarbeit aller Juden. Kein Jude darf beute abseits stehen, wenn es gilt, an der jüdischen Zukunft mitzuarbeiten. Gerade in einer Zeil in der nach einer Periode erstaunlichen ununterbrochenen Aufstiegs das Aufbauwerk in Palästina vor gewissen Schwierigkeiten steht, die der Delegiertentag rückhaltlos dargelegt, aber auch auf ihr wahres Maß zurückgeführt hat. bedarf es dies Einsatzes aJlter Kräfte, nun so mehr als diie Stimme der Judenheit Deutschlands, diie einen Ausweg für Mausende ihrer Menschen und insbesondere für ihre Jugend sucht, gewiß nicht ungebört verhallen wird. Nut eine starke und geschlossene Zionistische Organisation, deren Mitglieder von dem Bewußtsein persönlicher Verpflichtung und Verantwortung erfüllt sind, kann dieser geschichtlichen Aufgabe genügen. Durch den Anschluß an die Zionistische Organisation wird jeder, der zu uns kommt, nicht nur seinen Anteil an der großen jüdischen Schöpfung ^unserer Zeit leisten, sondern auch das beglückende Bewußtsein empfangen, daß es über alle Not der Judenirage hinweg einen Sinn und! eine große Zukunftsperspektive im Leben des jüdischen Volkes -gibt. Das Wohl des jüdischen Volkes inseiner Gesamtheit ist unser höchstes Ziel. Darum rufen wir von diesem DelegSertentag alle Juden, m deren Herzen diie Liebe zum Judentum nicht erloschen ist, zur gemeinsamen Arbeit, zur Einreibung in die von Theodor Herzl geschaffene Zionistische Organisation, die durch geeinte Kraft das jüdische Volk zu einem neuen Leben führt. Die jüdische Winterhilfe bleibt unvermindert ein unentbehrliches Mittel zur Erfüllung der dringendsten Wohlfahrtsaufgaben. Postscheck-Konto der Gemeinde 27011. Die deutsche Ju< Mit den „Nürnberger Gesetzen" ist nach den zu ihnen gegebenen Erläuterungen die deutsche Judengesetzgebung auf einen Staind gebracht worden, von dem man erwartet, daß er in der Lage sei, Rechte und Pflichten der in Deutschland lebendien Juden mit Deutlichkeit abzugrenzen und so eine Klärung der Rechtslage des jüdischen Bevölkerungsteils zu schaffen. Es ist daher für uns vom Interesse, die Linie der neueren deutschen Gesetzgebung, soweit sie sich mit der Rechtslage 'der Judeini beiaßt, in ihrer Entwicklung nochmals bis zu dem erwähnten Abschluß zu verfolgen und damit unsere Rechtslage zu umreißen. Das erste Gesetz, das die rechtliche Gleichstellung der Juden in Deutschland durchbrach, war das „Gesetz zur Wiederhierstelung des Berufsbeamtentums" vom 7. 4. 33 (RGBl. S. 175), das in seinem § 3 bestimmt: Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Riuhestandi zu versetzen, soweit es sich um Ebrenbeamte handelt, 'sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen." Gleichzeitig brachte der Abs. 2 dieser Bestimmung folgende grundsätzliche Ausnahme: „Abs. 1 gilt «nicht für Beamte, idie bereite seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind." Der Begriff der arischen Abstammung selbst fand nähere 'Erläuterung in dler dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentum vom' 6. 5. 33 (RGBl. 'S. <245) und vor allem in den Richtlinien zu § la Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes vom 8. 8. 33 (RGBl. S. 575), wo festgelegt wurde: „Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischeini, insbesondere jüdischen Eltern oder 'Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteili nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eilrt Eltennteil oder Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat. Als Abstammung im Sinn des § la Abs. 3 des 'Reichsbeamtengesetzes igilt auch die außereheliche Abstammung. Durch 'die Annahme an Kindesstatt wird ein Elternundi Kindesverhältniis äm Sinne dieser Vorschrift nicht begründet." — Über diese Regelung ging das engesefzgebung Reichsbürgergesetz vom 15. 9. 35 (RGBl. S. 1146) erheblich hinaus. Es beseitigte auch diie bisher geltenden» Ausnahmen vom Aiiergrulnidsatz im ßeamtenrecht indem es in § 2 Abs 3 bestimmte: „Der ReLchsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze" '«wobei durch § 2 Abs. 1 Juden von der Reichsbürgerschaft grundsätzlich ausgeschlossen wurden. Demzufolge legte die Erste Verordnung zum Reicbsbürgergesetz vom 14. 11. 35 (RGBl. S. 1333) im § 4 fest: „Ein Jude 'kann nicht Reichsbürger sein . . . er kann ein offentüicbes Amt nicht bekleidea Jüdische Beamte treten mit Ablauf ides 31. Dezember 1935 'in den Ruhestand. Wenn 'diese Beamte an 'der Front für das deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie . . . Ruhegehalt." Zugleich brachte § 4 eine LegaMetfänlition des Begriffes „Jude" als desjenigen, der von mindestetns 3 iüdSschen- Großeltern Abstammenden. Ihm werden auch von nur 2 jüdischen Großeltern abstammende „jüdische Mischlinge" unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt Das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltsebaft vom 7. 4. 33 bestimmte in seinem § 1: „Di-e Zulassung von Rechtsanwälten, die (im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Beruisbeamtentums vom 7. 4. 33 nicht arischer Abstammung sind, bann bis zum 30. September 1933 zurückgenommen werden. Diese Vorschrift güt nicht für Rechtsanwälte, idie bereits seit dem 1. August 1914 zugelassen sind oder im Weltkrieg an der Front für das deutsche Reich oder für seine Verbündete gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne ihn Weltkrieg gefallen . sändi." Des weiteren bestimmte § 2: ,yDie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann Personen, die im Sinn des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufebeamitentums nicht arischer Abstammung sind, versagt werden, auch wenn die in der Reohtsamwaltsordnung hierfür vorgesehenen Gründe nicht vorliegen. Das gleiche gilt von der Zulassung eines der iim § 1 Abs. 2 bezeichneten Rechtsanwälte bei einem anderen Gericht". Eine Ausdehnung dieser Beschränkungen 'erfolgte durch Gesetz vom '22. 4. 33 (RGBl. S. 217) auf Patentanwälte, dessen Grundsätze das Patentanwaütgesetz vom 38. 9. 33 (RGBL S. 669) übernommen