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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1935-09-01 · 17 (1.9.1935) · p. Seite 362

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
11 (1935)
Issue
17 (1.9.1935)
Date
1935-09-01
Page
Seite 362 (sequence 2)
Language
German
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362 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 17 verwest. 1894 wurden die Rabbinate Baiersdorf und Halenbach aufgelöst, zu letzterem hatten Auisess-Hollfeld, Heiligenstadt, Hagenbach, Pretzfeld. Wannbach, Egloffstein, Ermreuth. Dormitz gehört. 1894 wurden diese Gemeinden mit dem Distriktsrabbinat Bamberg vereinigt. Dormitz wurde 1919 mit Erlangen vereinigt und kam so zum Rabbdnat Fürth. Während der Amtszeit Dr. Ecksteins s. A. wurden somit die Rabbinate Burgefarach, Adelsdorf und Hagenbach mit dem Distriktsrabbinat Bamberg vereinigt und dieses auf die Gemeinden dieser drei Rabbinate erstreckt. Mit Rücksicht auf diese Ausdehnung des Distniktsrabbinates Bamberg wurde bei Erledigung des Rabbdnates Burgkundstadt (1915) die Verwesung dieses Rabbinates (obwohl früher Kreis „Gebürg" des Landesrabbinats Bamberg) nicht dem Rabbiner von Bamberg, sondern dem von Bayreuth übertragen. Das heutige Bezirksrabbinat Bamberg umfaßt außer der Hauptgemeinde Bamberg die Gemeinden Demmelsdorf-Schesslitz, Zeckendorf, Trabelsdorf-Walsdorf, Hirschaid-Buttenheöm, Mühlhausen. Adelsdorf, Forchheim. Ermreuth und die als aufgelöst geltende Gemeinde Hagenbach- Wannbaoh. 2. Wie im Jahre 1808 in der Kultusgemeinde Bamberg der Liberalismus siegte In Nr. 22 der Bayerischen Israelitischen Gemeindezeitung vom Jahre 1933 hat L. Horwitz an Hand alter Zeitungsnotizen über einen Konflikt berichtet, der im Jahre 1808 die Judenschaft in Bamberg außerordentlich erregt hat. Da diese Wiedergabe der damaligen Vorgänge, vor allem hinsichtlich des entscheidenden Ausganges des Konfliktes, ein falsches Bild gibt, ist eine neue Darstellung notwendig. Diese deckt süoh im wesentlichen mit den Ausführungen, welche Herr Dr. Eckstein s. A. in Anlehnung an die in der Zeitschrift Sulamith 1808. S. 189 und 191, 1809, S. 423 gebrachten Berichte in seiner der Einweihung der Neuen Synagoge in Bamberg (11. September 1910) gewidmeten Festschrift „Die Israelitische Kultusgemeinde Bamberg von 1803 bis 1853" (S. 21 ff.) veröffentlicht hat. Nach dem von der Kultusgemeinde Bamberg im Anfang des vorigen Jahrhunderts streng beobachteten Ritualgesetz dürfen sich Juden auch an Halbfeiertagen nicht rasieren. Und nach einem seit undenklichen Zeiten beobachteten Brauch durften verheiratete Männer die Synagoge in Bamberg nur mit aufgeschlagenen Hüten, am Sabbat nur mit Schuhen und in schwarzem Anzüge betreten. Verboten war ihnen das Tragen von Pelzmützen, runden Hüten, Jagdhüten und Kasketen. ebenso an Sabbaten das Tragen von Gamaschen, Pantoffeln und Stiefeli. Einige jüngere verheiratete Männer trugen nun schon seit einigen Jahren hindurch keine Bedenken, sich über diese Sitte der Väter hinsichtlich der in der Synagoge zu tragenden Kopfbedeckung, Kleidung und Beschuhung hinwegzusetzen und mit runden Hüten und Stiefeln, sowie nach den herrschenden Modefarben gekleidet, in der Synagoge zu erscheinen. Auch eine Strafandrohung seitens des Oberrabbiners Joseph Gersfelder (1802—1814) in Höhe von 2 Reichsthalern blieb erfolglos. Am Pesachfeste des Jahres 1808 ließen sich diese vier freigesinnten Gemeindemitglieder dem mosaischen Religionsgesetz zuwider sogar an den Halbfeiertagen rasieren und gingen rasiert und mit Nankingbeinkleidern, Stiefeln und runden Hüten .in die Synagoge. Oberrabbiner Gersfelder, hierüber äußerst betroffen, versagte den vier Männern am 8. Tage des Pesachifestes den herkömmlichen Segen. Hierüber wiederum waren diese aufgebracht und wandten sich an die Kgl. Landesdirektion mit einer Beschwerde, in der um Genugtuung und Abschaffung verschiedener Mißbräuche gebeten wurde. Nachdem die Landesdirektion zu dieser Beschwerde einen Bericht des Rabbiners eingeholt hatte, erließ dieselbe an die Kgl. Stadtpoüzeidrektion eine Verfügung folgenden Inihalts: „Die PoMzeddirektion habe so wenig zu gestatten, daß der Oberrabbiner sich mehr, als seine Religionsgesetze ihm einräumen, anmaße; aber auch ebenso wenig zuzugeben, daß die Synagoge in ihren von der Mehrheit anerkannten und herkömmlichen Gebräuchen gestört und die Achtung, welche jeder gottesdienstlichen Versammlung auch rücksichtlich ihres eingeführten Ritus in allen Beziehungen gebührt nicht durch einzelne Individuen beeinträchtigt werde, denen es, wenn sie dissentieren wollten, unbenommen sei, sich davon auszuschließen, die ungestraft es jedoch nicht versuchen dürften, den von der Kirchengesellschaft angenommenen und vom Staate tolerierten Grundsätzen durch an sich unnütze und derselben anstößige Handlungen zu begegnen." Diese Verfügung ließ die Kgl. Stadtpolizeidirektion in der Synagoge verlesen. Die Synagoge befand sich damals im Hinterhaus des Anwesens Generalsgasse Nr. 15, seit 1660 „Neue Judengasse". Dieses Hinterhaus hatte die kleine Judengemeinde 1665 von den Hauseigentümern, den Freiherrn von Rotenhahn, als Betlokal zur Abhaltung ihrer Gottesdienste gemietet. Als das Anwesen 1678 in den Besitz der Stadt überging, mietete die Gemeinde Vorder- und Hinterhaus, das durch bauliche Maßnahmen seitens der Stadt zur Synagoge umgewandelt wurde und im Jahre 1694 erwarb sie das Anwesen zu Eigentum;1 es blieb bis 1853 im großen und ganzen unverändert. Gerade in dem Punkte des Erlasses obiger Verfügung gibt die Horwitzsche Darstellung ein falsches Bild. Nach Horwitz muß der Eindruck entstehen, daß diese Verfügung der Kgl. Laindesdirektion an die Stadtpolizeidirektion, die er am Schlüsse sedner Darstellung als eine von der Stadtpolizeidirektion erlassene Verfügung bringt, den Streit endgültig beendet habe und damit die Handlungsweise der fortschrittlich Gesinntem mißbilligt worden sei. In der Tat aber nahm die Sache .ihren Fortgang, indem Erlaß und Verlesung der Verfügung zwei der Betroffenen veranlaßte, ,sich den Inhalt der Verfügung bei der Staidtpolizeidirektkm "mündlich erläutern zu lassen, was auch in aller Ruhe geschah. Trotzdem erschienen dieselben neuerlich in der nach Auffassung des Rabbinates und der Gemeindevorstände anstößigen Kleidung in der Synagoge. Vorstände waren damals: Elias Jakob Eger. Hoffaktor Selig- ,mann Samuel Hesslein und Süßlein Banuch. Die drei Deputierten, welche übrigens monatlich im Vorsitz abwechselten, beklagten sich bei der Kgl. Stadtpolizeidirektion und erbaten deren Schutz gegen die Störer der hergebrachten Ruhe und Ordnung. Erst daraufhin ließ die Kgl. Stadtpolizeidirektion in Verfolg der früheren Bekanntmachung durch den Schulklopfer in Anwesenheit eines Polizeioffizianten und Polizeisoldaten folgende weitere Verfügung in der Synagoge öffentlich verlesen: „daß es künftig keinem verheurateten Juden mehr erlaubt sein sollte, sich an halben Feiertagen den Bart abnehmen zu lassen, noch am Sabbathe mit Stiefeln, rundem Hute etc. in der Synagoge zu erscheinen, wofern er sich nicht die schärfste Ahndung zuziehen wolle." Die Beteiligten jedoch, entschlossen, ihre liberale Forderung in Bezug auf Tracht und Bekleidung durchzusetzen, wandten sich an die allerhöchste Stelle in München und von dort aus wurde der Partei der Konservativen ein Verweis erteilt. Diese Entscheidung ist um so bemerkenswerter, als sie erfolgt ist, obwohl die Mehrheit der Gemeinde" sich Jür Beiber haltung der herkömmlichen Gebräuche erklärt hatte, ia von den 39 Familien der Gemeinde sogar 28 schriftlich zugesagt hatten, sich von diesen Gebräuchen nicht entfernen zu wollen und nur 4 für die Neuerung eintraten. Sie zeigt, in welcher Weise damals von Regierungsseite Tendenzen gefördert wurden, die, weil sie ein Sichentfernen vom jüdischen Herkommen bedeuteten;, der Staat als in dem von ihm gewollten Sinn und Zweck der Emanzipation liegend ansah. Und in diesem Sinne sagt auch Eckstein, daß so „mit Hilfe der Kgl. Bayer. Staatsregierung die Reformation des Judentums in Bamberg gesiegt" habe. 1 Vgl. Eckstein, Bilder aus der Vergangenheit der Isr. Gemeinide Bamberg 1933.

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