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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1935-06-15 · 12 (15.6.1935) · p. Seite 277

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
11 (1935)
Issue
12 (15.6.1935)
Date
1935-06-15
Page
Seite 277 (sequence 22)
Language
German
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Nr. 12 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 277 öffentlichen Rechts für Betriebe gewerblicher Art (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff 6 des Körpersohaftssteuergesetzes vom 16. Oktober 1934. § 1 Ziff 2 f des Vermögiensteuergesetzes vom 16; Oktober 1934, § 2 Ziff. 2d des Vermögansteuergesetzes vom 22. Mai 1931) nicht kirchenumlagenpflichtig sind. Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts zählen auch öffentliche Versorgungsbetrtebe (im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 2 StAnpG. und § 38 Abs. 2 der Ersten,Verordnung zur Durchführung des Körperschaftssteuergesetzes vom 6. Februar 1935 RGBl. I S. 163). . 2. Befreiungen von der Umlagenpflicht können sich auch aus Sondervorschriften ergeben (vgl. für Angehörige der Wehrmacht Art 27 Abs 1 des Reiichskonkordats und Schlußprotokoll dazu vom 20. Juli 1933, RGBl. II S. 679, und Kirchengesetz der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern r. d. Rheins über die Bildung von MiMtärgemeindem vom 6. September 1934, Amtsblatt dieser Kirche S. 127). 3.. Die Vorschnitt des Art. 8 Abs. V RelStG. ist nicht übernommen. Zu Art. 5 und 6. § 5 . 1. Der Einheitssatz der Umlagen betrug im Rechnungsjahr 1934 für juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine 3 v. H., im übrigen 10 v. H. Art. 6 ermäßigt für natürliche Personen bei der Einkommensteuer infolge der Neuregelung dieser Steuer durch das Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 dem Umlagensatz von 10 v. H. auf 8 v. H. (vgl. bereits Bek. vom 19. Dezember 1934, GVB1. S. 438). 2. Die Umlagenschuld wird auf den nächsten vollen Reichs-. Pfennig nach unten abgerundet. Zu Art 7. § 6 1 Art. 7 und 8 ersetzen für die beteiligten Bekenntnisse den Art 9 (mit 11 Abs. II) RelStG: 2. Art 7 Abs. II entspricht im wesentlichen der bisherigen Regelung; die Unterscheidung zwischen juristischen Personen (nichtrechtsfähigen Vereinen) mit und ohne Bekenntnisgepräge ist jedoch beseitigt. 3. Art. 7 Abs. III regelt die Bemessung der Besteuerungsgrundlage in den Fällen, in denen zur Maßstabsteuer nicht die Umlagenpflichtigen selbst, sondern nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, denen sie angehören, als solche veranlagt werden. Gedacht ist dabei insbesondere an die Mitglieder (Teilhaber) einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft sowie sonstige nichtrechtsfähige Gesellschaften und Gemeinschaften des bürgerlichen Rechts, die als solche steuerpflichtig sind. Beispiel: A (katholisch), B (evangelisch) und die Aktiengesellschaft C sind Gesellschafter einer o. H. G. mit dem Sitz der Geschäftsleitung in M-Stadt, in der 60 v. H. der Wohnbevölkerung kathojisch, 40 v; H. evangelisch sind. Das gesamte Vermögen der o. H. G. nach dem Stande am Hauptfeststellumgszeitpunkte des 1. Januar 1931 betrug 120 000 RM. Die Vermögensteuer der o. H. G. für das Rechnungsjahr 1935 beträgt 120 000 RM. . _5_ . 80 480 RM. 1000 100 Wenn die Kapitalanteile der drei Gesellschafter gleich groß sind, so entfällt auf jeden nach Art. 7 Abs. III ein Steueranteil von 160 RM. Hieraus errechnet sich für A und B eine Umlage vom je 160 RM. . _10_ 16 RM. Der Steueranteil der AG. ist 100 nach Art. 7 Abs. II aufzuteilen in einem Anteil von 160 RM.. 60 100 96 RM., aus dem sich die Umlage für die katholische Kirche mit 96 RM. . _3_ 2.88 RM. und in einen Anteil vom 160 RM. . 100 40 64 RM., aus dem sich die Umlage für die evangelische 100 Kirche mit 64 RM . _3_ 1.92 RM. errechnet. 100 4. Entsprechend regelt Art. 7 Abs. IV die Fälle, in denen Steuerpflichtige kraft besonderer steuerrechtlichen Bestimmungen zusammen (einheitlich) zu veranlagen sind (vgl. Art. 4 und 5 des Gewerbsteuergesetzes und die Fälle der Haushaltsbesteuenung im Einkommensteuergesetz und Vermögensteuergesetz, soweit sie nicht nach Art. 8 (kirchlich gemischte Ehen) zu beurteilen sind. Zu Art. 8. § 7 Art. 8 findet keine Anwendung, soweit die Umlagenberechtigung sich nach Art. 15 (Kirchenlohnsteuer bei kirchlich ge- ' mischten Ehen) bemißt. Die auf die Lohnsteuer entfallende Umlage ist durch die Kirchenlohnsteuer abgegolten. Beispiel: Der Ehemann ist katholisch, die Ehefrau evangelisch. Die Ehe ist kinderlos. Der Ehemann bezieht einen Gehalt von monatlich 950 RM. Seine Kirchenlohnsteuer beträgt 116.22 RM. . __8_ '== 9.29 RM. monatlich, also für das Jahr 100 111.48 RM. Die veranlagte Einkommensteuer beträgt bei dem Einkommen von 11400 RM. unter Berücksichtigung der Pauschbeträge für Sonderausgaben und Werbungskosten 1420 RM. Die Abschlußzahlung an Einkommensteuer beträgt 1420 RM. — 116.22. RM. . 12 25.36 RM. Nur dieser Betrag wird je zur Hälfte auf den Ehemann und die Ehefrau nach Art. 8 ausgeschieden; aus dem Hälfteanteil gebührt der katholischen wie dejr evangelischen Kirche je eine Umlage von 12.68 RM. . _8_ 100 1.01 RM . Zu Art. 9 § 8 1. Art. 9 regelt die Umlagenpflicht der auswärts Veranlagten (vgl. bisher Art. 7 Abs. II mit 11 Abs. II RelStG.).. 2. Bei .der Berechnung des AusscheidungsanteÜs der Vermögeosteuer (Art. 9 Abs. II Ziff. 2) ist das Verhältnis des im Bezirk des religionsgesellscbaftlichen Steuerverbandes belegenen Rohvermögens , zu dem gesamten Rohvermögen maßgebend. Für die Frage, ob und welches Vermögen des Steuerpflichtigen im Bezirke des reiigionsgesellschaftlichen Steuerverbandes belegen ist, sind die Verhältnisse an dem für die Vermögenbesteuenung des Erhebungszeitraumes maßgebenden Veranlagungszeitpunkt (Feststellurigszeitpunkt) entscheidend. Zu Art. 10. ' § 9 Die Höhe der Vorauszahlungen bemißt sich nach den Vorauszahlungen auf die Maßstabsteuer und nach den Sätzen des Artikels 6. Zu Art. 11. §10 Die Begriffe Erlaß und Niederschlagung sind wie in den §§ 130 und 131 der Reichsabgabenordnung zu verstehen. Zu Art. 12 bis 16 (Kirchenlohnsteuer). § 11 1. Kiirchenlohnsteuerpflichtig ist der Arbeitnehmer, der umlagenpflichtäg nach Art. 3 Abs. I ist, es sei denn, daß er in Bayern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im . Sinne der §§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes hat a) Der Kirchenlohnsteuer unterliegt sohin unter den sonstigen Voraussetzungen der Arbeitnehmer, der in Bayern seinen Wohnsitz und bei mehrfachem Wohnsitz den Wohnsitz des vorwiegenden Aufenthaltes oder des Dienstortes ( § 73a Abs. 3AO) hat. Der im Auslande wohnende Beamte und leitende Angestellte (§ 14 Abs. 2, 3 StAnpG) ist gleichfalls kirchenlohnsteuerpflichtig. b) Dagegen sind nicht kirchenlohnsteuerpflichtig beschränkt Steuerpflichtige; sie haben in Bayern keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Hierher gehören insbesondere Ausländer, die künstlerische oder literarische Tätigkeit im Inlande persönlich ausüben und als steuerpflichtig nach § 49 Ziff. 4 EStG. zur behandein sind. 2. Nimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkomtos von einer außerhalb Bayerns gelegenen Betriebsstätte oder Dienststelle aus vor, so entfällt die Kirchenlohnsteuer. 3. Der Arbeitnehmer, der der Kirchenlohnsteuerpflicht nicht unterliegt, kann umlagenpflichtig sein, wenn er veranlagt wird (Art. 3 Abs. I). Er kann auch nach Maßgabe der Art. 9 oder 13 Abs. II von dem beteiligten religionsgesellschaftlichen Steuerverbande selbst zu Umlagen herangezogen werden.

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