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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1935-06-15 · 12 (15.6.1935) · p. Seite 278

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
11 (1935)
Issue
12 (15.6.1935)
Date
1935-06-15
Page
Seite 278 (sequence 23)
Language
German
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278 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 12 § 12 1. Bei der Erhebung der Kirchenlohnsteuer ist nach den Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 28, 30, 31, 41 bis 46 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung — LStDVO — vom 29. November 1934, RStBl. S. 1489, RMB1. S. 713) zu verfahren. Der Arbeitgeber hat hiernach die Umlagen zusammen mit der Lohnsteuer einzubehalten und Wie diese in einer Summe und ohne Bezeichnung der einzelnen Arbeitnehmer an die Kasse des Finanzamtes der Betriebsstätte abzuführen Bei jeder Abführung ist der Betrag der Kirchen-umlagen je für die einzelnen in Betracht kommenden Bekenntnisse gesondert anzugeben. In der Lohnsteueranmeldung (§ 44 LStDVO.) sfed die einbehaltenen Kirchenumlagenbeträge gesondert und nach Bekenntnissen ausgeschieden zu bescheinigen. Auch die Behörden des Reiches, des Landes, der Gemeinden (Gemedndeverbände) sowie die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben in .dieser Weise zu verfahren. 2. In besonderen Fällen kann der Präsident des Landesfinanzamts die Abführung der Umlagenbeträge an eine andere Kasse als die des Finanzamts der Betriebsstätte verfügen. 3. Die Entrichtung der Kirchenlohnsteuer im Markenverfahren findet nicht' mehr statt (vgl. Bek. vom 29. Januar 1935, GVB1. S. 32). Zu Art. 17. § 13 Die von den Finanzämtern und den Gemeinden (Steuer- und Gemeindeeinnehmereien) eingehobenen Umlagen und die an das Finanzamt abgeführten Kirchenlohnsteuern sind unmittelbar nach Eingang abzuliefern. a) Für die katholische Kirche an den bayerischen Diözesangesamtverband (Erzbischöfliche Finanzkammer München — Postscheckamt München Nr. 666); b) für die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern r. d. Rh. (einschl. der reformierten Kirche in Bayern r. d. Rh. ohne Ausscheidung) an die landeskirchliche Stiftungsverwaltung München (Postscheckamt München Nr. 17442); c) für 'die protestantische Landeskirche der Pfalz an die protestantische Landeskirchenkasse Speyer (Postscheckamt Ludwigshafen a. Rhein Nr. 4559): d) für die altkatholische Kirche in Bayern an den Landessynodalrat der altkatholischen Kirche in Bayern (Postscheckamt München Nr. 45421); e) für d!ie Israeliten an den Verband bayerischer israelitischer Gemeinden (Postscheckamt München Nr. 21908). Zu Art. 18. § 14 Durch Art. 18 Abs.- II wurde für die beteiligten Bekenntnisse die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten in bezug auf die Kirchenumlagen neu geregelt. Auf Art. 18 Abs. IV (Ausschlußfrist für den Antrag auf Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren) wird besonders hingewiesen. Zu Art. 19 bis 26 (Kirchgeld). § 15 1. Als Einkommen im Sinne der Art. 21 und 22 gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte, der dem Pflichtigen nach den Verhältnissen zu Beginn des Rechnungsjahres voraussichtlich im Rechnungsjahre zufließen wird. Eigenes Einkommen im Sinne des Art. 21 Abs. I Satz 2 hat der Religionsgenosse nicht, bei dem nach den Verhältnissen zu Beginn des Rechnungsjahres anzunehmen ist. daß der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im Rechnungsjahr 130 v. H. des Betrages nicht übersteigt, den er nach seinem Familienstand im Falle der Hilfsbedürftigkeit vom zuständigen Fürsorgeverband nach den Richtsätzen der allgemeinen Fürsorge als Wohlfahrtsunterstützung in einem Jahre erhalten würde; dies gilt nicht für Personen, deren land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes zusammen 8000 RM. übersteigt. § 5 Abs. 4, § 7 und § 8 Abs. 1 Ziff. 1, 3 bis 8 der Verordnung zur Durchführung des Bürgersteuergesetzes vom 17. Oktober 1934 (RGBl. I S. 987) gelten entsprechend. 2. Das höhere Kirchgeld nach Art. 22 Satz 2 muß nach dem Einkommen gestaffelt werden. Eine Staffelung nach anderen Merkmalen äst nicht zulässig. Eine solche unzulässige Staffelung liegt jedoch nicht vor, wenn bei der Einreihung der Pflichtigen in die einzelnen Einkommensgruppen der Umfang des Grundbesitzes, des gewerblichen Betriebs, der Umsatz oder ähnliche Anhaltspunkte mitberücksichtigt werden. 3. Die Einführung des Kirchgeldes bedarf eines Beschlusses der zuständigen Steuerverbandsvertretung. Soweit es den Betrag von 3 RM. jährlich nicht überschreitet, ist eine absichtliche Genehmigung n'icht erforderlich. Die dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorbehaltene Genehmigung zur Einführung des höheren Kirchgeldes wird nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen erteilt werden. 4. Eine Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung des Kirchgeldes findet nicht statt. Zu Art. 27. §16 Die Ausscheidung eines Teiles des Aufkommens an der Einheitsumlage auf die Religionsgemeinden bleibt kirchlicher Regelung überlassen. Das gleiche gilt für die Ausscheidung der Umlagen des bayerischen Diözesangesamtverbandes auf die einzelnen Diözesen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Anteils aus dem Aufkommen an der Einheitsumlage besteht nicht. Zu Art. 29. §17 1. Nach § 6 der Reichsabgabenordnung gelten deren Vorschriften über die Erhebung und Beitreibung für die Kirchensteuer insoweit, als " diese von den Finanzämtern verwaltet und böigetrieben wird. Nach § 8 Abs. 1 der Rieichsabgabenordnung gelten auch deren Vorschriften über «das Steuergeheimnis und die Ersatzpflicht für die Kirchensteuern. Darüber hinaus sind in Art. 29 eine Reihe weiterer Vorschriften der Reichsabgabenordnung und des Steueranpassungsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Begriffsbestimmung des Steuerpflichtigen. Vertretungs- und Volhnachtsverhältnisse, Entstehung der Steuerschuld, gesamtschuldnerische Haftung. Übergang der Steuerschuld auf Rechtsnachfolger und Erben. Steuerbefreiungen nach, völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach Vereinbarungen mit anderen Staaten, die Begriffe Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Betriebsstätte. 2. Für entsprechend anwendbar erklärt stad auch die Bestimmungen des Steuersäumnisgesetzes. Zu Art. 30. § 18 Die Anzeige ist bis 1. Juli jedes Jahres unmittelbar an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu erstatten. Zu Art. 32. § 19 Art; 32 bezeichnet die Bestimmungen des refögionsgesellschaftlichen Steuergesetzes, die für die Bekenntnisse noch Anwendung finden, für die das Kirchensteuergesetz galt. Für diese Bekenntnisse treten außer Kraft die Bekanntmachungen vom 10. Oktober 1923 (KMB1. S. 130). 17. Juni 1927 (GVB1. S 224) und vom 2. Dezember 1927 (GVB1. S. 358). München, den 24. Mai 1935. I. V. Dr. B o e p p d e. I.A. Dr. Neumaie r. Bekanntmachungen der Israelit. Kultusgemeinde München vmmmmm^^mma^mammma^mmmmamm^m^^^^^mmmm^^^^m^mmma^^mmi^^^m^^mmm Bekanntmachung über die Einzahlung der Mieten für Betstühle in der Hauptsynagoge für das Mietjahr 1935/36 . Wir geben hiermit bekannt, daß für die Einzahlung der Betstuhknieteni für das Mletjahr 1935/36 die Zeit vom Montag, den 24. Jnni, bis Freitag, den 5. Juli 1935 festgesetzt worden ist Die Einzahlung kann bei der Kasse der Gemeinde, Herzog-Max-Straße 7/1, oder auf das Postscheckkonto Nr. 124, Vorstand der Israelitischen Kadtusgemeinde München, erfolgen. . München, den 14. Juni 1935. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München Dr. Neumeyer.

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