Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1935-06-15 · 12 (15.6.1935) · p. Seite 276

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
11 (1935)
Issue
12 (15.6.1935)
Date
1935-06-15
Page
Seite 276 (sequence 21)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
87% known words query
IRI
…/2727810-2728025-2728037--10130-2743440
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

276 ' Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 12 Aibs. 1 und 2, 9, 13, 14 Abs. 1., 16 des Steueranpassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Auf die Haftung der Mitglieder ■eines 'nichtrechtsfähigen Vereins findet § 113 der Reichsabgabenordnung sinngemäß Anwendung. Femer finden die Vorschriften des Steuersäumnisgesetzes vom 24. Dezember 1934 auf die Kirchenumlagen und das Kirchgeld entsprechend Anwendung. Streitigkeiten wegen der Anforderung des Säumniszuschlages werden im VerwaltungsstreitveTiahren (Art. 18 und 26) entschieden. Art 30 Anzeige des Aufkommens Die religionsgesellschaftlichen Steuerverbände haben dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus das Aufkommen au Umlagen und das Aufkommen, an Kirchgeld in den einzelnen Religionsgemeinden alljährlich anzuzeigen. Art. 31. Inkrafttreten I Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden auf die Umlage: a) zur Grundsteuer und Haussteuer für das Rechnungsjahr 1935; b) zur Lohnsteuer auf den Arbeitslohn, der für eine nach dem 31. Dezember 1934 erfolgende Dienstleistung gewährt wird; c) zu der für das Kalenderjahr 1934 festgesetzten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerhsteuer; d) zu der Vermögensteuer für -das Rechnungsjahr 1935. II Die Kirchenumlage nach diesem Gesetz wird auch zu dem Steuerbetrag erhoben, um den sich die Einkommensteuerschuld nach § 53 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und die Körperschaftssteuerschuld inach § 25 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes erhöht. Die seit dem Ende des Steuerabschnittes 1932/ 33 bis zum Ende des Kalenderjahres 1934 entrichteten Vorauszahlungen auf die Umlage zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer werden auf die erhöhte Umlagenschuld angerechnet. Art. 32 Das religionsgeseMschaftliche Steuergesetz 1 Aug 1923 1 Das religionsgesellschaftliche Steuergesetz vom^J-T —-^ 27. Juna1927 (GVB1. S. 351) findet bis auf die Art. 1 bis 4, 12 Abs. IHa, 18 223 Abs. I, II, III, Satz 1, IV, Art. 18 b und 19 insoweit keine Anwendung mehr, als das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern sich nach diesem Gesetz beimißt (Art. 1). H Der vorletzte Halbsatz des. Art. 12 Abs. IHa des religionsgesellschaftlichen Steuiergesetzes erhält folgende Fassung: „Wenn die endgültig festgestellte Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt wird, so kann die Religionsgesellschaft die gebotenem Maßnahmen treffen, insbesondere die etwa erforderlichen Kirchensteuern anordnen und ihre Erhebung auf Kosten des religionsgemeindlichen Steuerverbandes veranlassen." Art. 33 Ermächtigungen Die Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen sind ermächtigt: 1. in Fällen eines unabweisbaren Bedürfnisses den Einheitssatz zu einzelnen Maßstabsteuern für bestimmte Zeit zu erhöhen; 2. zu 'bestimmen, daß bei beschränkter Einkommensteuerpflicht, Körperschaftssteuerpflicht und Vermögenssteuerpflicht die Umlagenpflicht zu den Maßstabsteuern insoweit entfällt, als diese auf bestimmte Arten inländischer Einkünfte oder inländischien Vermögens treffen; 3. zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Falle des § 19 Abs. III der bayerischen Verfassungsurkunde Personen, die nicht Religionsgenossen sind, vomi dem religionsgemeindlichen Steuerverbande zu einem Beitrag herangezogen werden können'; 4. die Vorschriften dieses Gesetzes den für die Maßstabsteuern grandlegenden Vorschriften anzupassen, 5. die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen . Reohtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. München, den 16. Mai 1935 Ludwig Sieb e r t Adolf W a g n e r J. V. Dr. B o e p p 1 e J, V. Däuser Die Reichsminister des Innern und der Finanzen haben dem vorstehenden Gesetz zugestimmt. Im Namen des Reichs fertige ich hiermit das Gesetz aus und verkünde es. München, den 20. Mai 1935 Franz von E p p, Reichsstatthalter in Bayern. Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über die Kirchensteuer Vom 24. Mai 1935. Staatsministerium für Unterricht und Kultus und der Finanzen Auf Grund des Art. 33 des Gesetzes über die Kirchensteuer vom 20. Mai 1935 (GVB1. S. 429) werden folgende Vollzugsvorschriften erlassen: Zu Art. 1. § 1 1. Das Gesetz vom 27. März 1934 über die Kirchensteuer für 1934 (GVB1. S.231) hat das Kirchensteuerwesen der in Betracht kommenden Bekenntnisse, insbesondere durch Anordnung einer Einheitsumlage mit Einheitssätzen und durch die Einführung der Kirchenlohnsteuer für das Rechnungsjahr 1934, vereinfacht. Das Gesetz über die Kirchensteuer vom 20. Mai 1935 hält ohne Befristung seiner Geltungsdauer grundsätzlich hieran fest. 2. Dieses Gesetz gilt für die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern r. d. Rheins, die protestantische Landeskirche der Pfalz, die reformierte Kirche in Bayern r. d. Rheins, die altkatholisahe Kirche in Bayern und die Israeliten. 3. Kirchensteuern im Sinne dieses Gesetzes sind die Kirohenümlagen (Art. 2 bis 18) einschließlich der Kirchenlohnsteuer als Zuschläge zu den Maßstabsteuern und das Kirchigeld (Art. 19 bis 26). Zu Art 2. § 2 Die Zahl und Art der Maßstabsteuern für die Umlagen ist gegenüber der Regelung für 1934 unverändert. Zu Art. 3. §3. Die Umlagenpflicht erfordert nicht mehr, daß der Pflichtige innerhalb des zum religionsgemeindlichen (religfonsgesellschaftlichen) Steuerverband gehörigen Gebietes ((Teilgebietes) einer bürgerlichen Gemeinde oder abgesonderten Markung eine Maßstabsteuer zu entrichten hat (Art 7 Abs. I, Art. 11 des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes — RelStG). Voraussetzung ist nunmehr die Veranlagung zu einer Maßstabsteuer bei einem im Bezirke des religionsgesellschaftlichen Steuer Verbandes gelegenen Finanzamt; bei Lohnsteuerpfliohtigen ist Voraussetzung, daß sie zu veranlagen wären, wenn die Steuer nicht durch Steuerabzug vom Arbeitslohn zu entrichten wäre. Soweit eine Veranlagung unterbleibt, weil die Steuer durch Steuerabzug nach der Verordnung über den Steuerabzug von Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen vom 6. Februar 1935 (RGBl. I S. 160, RStBl. S. 214) — § 13, nach der Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 6. Februar 1935 (RGBl. I S. 161, RStBl. S. 216) — § 10 —.oder durch Steuerabzug vom Kapitalertrag (§§ 43, 44. 46, 50 Äbs. 4 EStG) im Abzugsverfahren erhoben wurde, besteht keine Umlagenpflicht. Zu Art. 4. § 4 1. Der Umkreis der persönlichen Befreiungen deckt sich im wesentlichen mit dem bisherigen Recht. Durch Art. 4 Halbsatz 2 ist ausdrücklich klargestellt, daß Körperschaften des

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.