Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 11 (1935)
- Issue
- 12 (15.6.1935)
- Date
- 1935-06-15
- Page
- Seite 274 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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274 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 12 w Abs. III gilt entsprechend, wenn Umlagenpflichtige Religionsgenossen mit anderen Steuerpflichtigen zu der Steuer zusammen (einheitlich) zu veranlagen sind. Art. 3, Abs. II bleibt unberührt. Art. 8 Kirchlich gemischte Ehen 1 Sind Ehegatten oder der Haushaltsvorstand (Eltern) und Kinder zu der Steuer zusammen (einheitlich) zu veranlagen und gehören sie verschiedenen Bekenntnissen oder teilweise keinem Bekenntnis an, so werden die Steuern zu gleichen Teilen je auf die Angehörigen des gleichen Bekenntnisses umd die Bekenntnislosen zusammen ausgeschieden; die Angehörigen des gleichen Bekenntnisses werden zusammen zur Umlage nur nach Maßgabe des auf sie treffenden Bruchteils der Steuer herangezogen. H In den Fällen des Abs. I haften mehrere Umlagen/pflichtige des gleichen Bekenntnisses als Gesamtschuldner, ebenso Ehegatten sowie der Haushaltsvorstand (Eltern) und Kinder. Art. 9 Umlagen der auswärts Veranlagten 5 Die religionsgesellschaftlichen Steuerverbände sind berechtigt, auch von solchen Reliigionsgenossen sowie juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen und Vermögensmassen, die bei einem außerhalb des religionsgesellschaftrichen Steuerverbandes gelegenen Finanzamt zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Vermögensteuer veranlagt sind, innerhalb des Steuerverbandes aber einen Wohnsitz. Grundbesitz oder eine Betriebstätte haben. Umlagen in Höhe des Einseitssatzes zu erheben. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung darf die Umlage jedoch nur von einem Ausscheidungsanteil der veranlagten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Vermögensteuer erhoben werden. n Der Ausscheidungsanteil wird in folgender Weise ermittelt: 1. bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nach den Grundsätzen, die nach dem Finanzausgleichsgesetz für die Festsetzung des Reclwungsanteils der Sitzgemeimde oder Belegenheitsgemelnde gelten; er kann nach dem Verhälthältnis der im letzten Verteilungsplan vom Finanzamt festgesetzten Rechnungsanteile errechnet werden: 2. bei der Vermögensteuer nach dem Verhältnis des Wertes des im Bezirk des Steuerverbandes belegenen Vermögens zu dem Gesamtvermögen des Umlaigenpfliclitigen; dabei sind die nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes festgestellten Werte und eine nach den Vorschriften über die Zerlegung der Einheitswerte vorgenommene Verteilung des Steuerobjektes zu berücksichtigen. 111 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuerverbänden bei der Feststellung der Grundlagen dieser Umlagenerhebung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Art. 10 Vorauszahlungen Mit den Vorauszahlungen, die auf die Maßstabsteuern zu entrichten sind, werden Vorauszahlungen auf die Umlagen erhoben. Sie sind auf die Umlagenschuld anzurechnen. Art. 11 Erlaß, Niederschlagung I Der Erlaß der Maßstabsteuer bewirkt die entsprechende Minderung oder Aufhebung der Umlage. II Die Befugnis zum selbständigen Erlaß der Umlagen aus Billigkeitsgründen steht den religionsgesellschaftlichen Steuerverbänden zu. W Die Niederschlagung von UmJagen bemißt sich nach den für die Niederschlagung der Maßstabsteuern geltenden Bestimmungen. So weit Finanzämter die Umlage verwalten und selbst zur Niederschlagung der Maßstabsteuer befugt sind, sind sie auch zur Niederschlagung der Umlagen zuständig. Im übrigen sind die religionsgesellschaftlichen Steuerverbände zuständig; sie können die mit der Verwaltung der Umlagen betrautem Behörden zur Niederschlagung ermächtigen. 2. Kirchenumlagen der Lohnsteuerpflichtigen (Kirchenlohnsteuer) Art. 12 * A b z u g s ve r f a h r e n 1 Bei Umlagenpflichtigen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) unterliegen', wird die Umlage zu der Einkommensteuer auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit als Zuschlag zu der Lohnsteuer erhoben (Kirchenlohnsteuer). Der Arbeitgeber hat die Umlage für den Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und mit der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. n Der Umlagenbetrag ist auf den nächsten vollen Reichspfennigbetrag nach unten abzurunden. 111 Beträge, die als Zuschlag zur Lohnsteuer (KiTchenlohmsteuer) erhoben worden sind, werden nur unter den Voraussetzungen des § 152 der Reichsabgabenordniung erstattet. Art. 13 Auswärtige Arbeitnehmer 1 Die Einbehaltung der Kirchenlohnsteuer entfällt bei Arbeitnehmern, die innerhalb Bayerns weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Art. 9 bleibt unberührt. Ii Arbeitgeber, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer außerhalb Bayerns gelegenen Betriebsstätte oder Dienststelle vorgenommen wird, sind nicht verpflichtet, die Umlagen einzubehalten. Den Reli1gionsgeseUsohaften bleibt es überlassen, die bei solchen Arbeitgebern beschäftigten Lohnsteuerpftichtigen zur Umlage heranzuziehen. Art. 14 Veranlagte Arbeitnehmer Umlagenpflichtige, die unbeschadet des Steuerabzugs vom Arbeitslohn zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 46 des Einkommensteuergesetzes), werden nach Maßgabe der veranlagten Einkommensteuer zur Umlage aus der Einkommensteuer herangezogen: die nach Art. 12 einbehaltene Kirchenlohmsteuer wird auf die Umlage angerechnet. Art. 15 Kirchlich gemischte Ehen Das Recht, Umlagen zur Lohnsteuer zu erheben, steht der Religionsgesellschaft zu, der der Arbeitnehmer oder, falls dieser bekenntnislos ist, sein Ehegatte angehört. Art. 16 Haftung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers Auf die Haftung .des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer findet § 38, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 3. Verwaltung und Streitverfahren Art. 17 Verwaltung derUralagen I Die Umlagen zur Grundsteuer und Haussteuer sind von den Gemeindebehörden einzuheben und an die beteiligten Religionsgesellschaften abzuliefern. Für die Beitreibung dieser Umlagen gilt Art. 16 des Gemeindeabgabengesetzes vom 8. April 1935 (GVB1. S. 349) entsprechend. Die Gemeinden sind berechtigt, von jeder Ablieferung 3 vom Hundert zur Deckung des Sachbedarfes einzubehalten. Im linksrheinischen Bayern gelten als Gemeindebehörden in diesem Sinne für ihre Bezirke die Steuer- und Gemeindeeinnehmereien. n Die Umlagen zu den sonstigen Maßstabsteuern werden von den Finanzämtern verwaltet, soweit dieses Gesetz nicht Anderes bestimmt. m In den Fällen des Art. 9 und des Art. 13, Abs. II kommt die Verwaltung den religionsgesellschaftMchen Steuerverbänden selbst zu. Die Vertretungen dieser Steuerverbände haben das Vollstreckunigsrecht; Art. 6 und 7, Abs. I, Satz 1. Abs. II des Ausführuingsgesetzes zur Zivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 in der Fassung 'der Bekanntmachung vom 26. Juni 1899 (GVB1. S. 401) finden entsprechende Anwendung.