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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1935-06-15 · 12 (15.6.1935) · p. Seite 273

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
11 (1935)
Issue
12 (15.6.1935)
Date
1935-06-15
Page
Seite 273 (sequence 16)
Language
German
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Nr. 12 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 275 AMTLICHER ANZEIGER Nummer 9 Bekanntmachung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden 15. Juni 1935 Bekanntmachung über die Erhebung von Kultussteuern Nachstehend geben wir das von der Bayerischen Staatsregierung erlassene Gesetz über die Kirchensteuer vom 20. Mai 1935 und die hierzu getroffenen Vollzugsvorschriften vom 24. Mai 1935 (GVB1. 1935 S. 429 ff. bekannt. München, den 29. Mai 1935 Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer Gesetz über die Kirchensteuer (KirchStG). Vom 20. Mai 1935. Das Bayerische Gesamtministerium hat als Landesregierung auf Grund 'der §§ 1 und 3 der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl. I. S. 81) das folgende Gesetz beschlossen: Art. 1 Recht der Steuererhebung Das Recht zur Erhebung von (Kirchensteuern bemißt sich für jene Bekenntnisse, die im Rechnungsjahre 1933/34 religionsgesellschaftlicbe Umlagen erhoben haben, nach diesem Gesetz. I. Kirchenumlagen 1. Allgemeine Vorschriften Art. 2 M a ß s ta b s t e u e r n Die Umlagen werden als Zuschläge zur Einkommensteuer, Körpersohaftsteuer >und Vermögensteuer sowie zur Grundsteuer, Haussteuer und Gewerbsteuer (Maßstabsteuern) erhoben iund zwar für den gleichen Zeitraum, für den die Maßstabsteuern erhoben werden (Erhebungszeitraum). Art. 3 Umlagenpflicht i Umlagenpflichtig sind die Religionsgenosseu und die juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereine und Vermögensmassen, die bei einem im Bezirke des religionsgesellsohaftlichen Steuerverbandes .gelegenen Finanzamt zu der Maßstabsteuer veranlagt sind oder .zu veranlagen wären, wenn die Steuer nicht durch Steuerabzug vom Arbeitslohn zu entrichten wäre. Art. 13, Abs. I bleibt unberührt. Ii Die Umlagenpflicht beginnt und endet mit der Steuerpflicht. Treten ihre sonstigen Voraussetzungen erst nach dem Beginn der Steuerpflicht ein oder fallen sie früher als diese weg, so beginnt und endet die Umlageinpflicht mit dem Anfang des nächsten Kalendervierteljahres; die Umlage beträgt nur den entsprechenden Bruchteil der auf den nächsten durch vier teilbaren Reichspfennigbetrag abgerundeten Jahresumlagenschuld. Art. 4 Persönliche Befreiungen Von der Umlagenpflicht sind die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts befreit; die Befreiung gilt auch für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Art. 5 Einheitssatz Bei allen beteiligten Bekenntnissen werden die Umlagen des leMgionsgesellscbaftlichen Steuerverbandes und der religionsgemeiindliichen Steuerverbände des gleichen Bekenntnisses in einem Betrage mit einem Einheitssatz erhoben. Art. 6 Höhe des Einheitssatzes Der Einheitssatz beträgt für die Umlagen: 1. zur Einkommensteuer 8 vom Hundert, 2. zur Körperschaftsteuer 3 vom Hundert, 3. zur Vermögensteuer, Gewerbsteuer, Grundsteuer und Haussteuer a) bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen und Vermögensmassen 3 vom Hundert, b) bei natürlichen Personen 10 vom Hundert. Art. 7 B e m essumigsg r undl ag e 1 Die Umlagen werden auf der Grundlage der für den Erhebungszeiitraum veranlagten einfachen Maßstabsteuer (ohne Zuschläge) erhoben. Ii Juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und Vermögensmassen werden für die Steuerverbände eines Bekenntnisses mir nach Maßgabe eines Bruchteils der Steuerschuld herangezogen. Der Bruchteil ist gleich dem Hundertsatz, den die Zahl der dem Bekenntnis angehörenden Relnigionsgenqssen innerhalb der gesamten Wohnbevölkerung der beteiligten Gemeinde ausmacht. Maßgebend sind die Verhältnisse der letzten dem Erhebungszeitraum vorausgegangenen Volkszählung: Bruchteile des Hundertsatzes von mehr als % werden auf 1 vom Hundert aufgerundet, andere bleiben außer Ansatz. Als beteiligte Gemeinde gilt die bürgerliche Gemeinde (die gemeindefreien Grundstücke), im der die Voraussetzunigen für die Zuständigkeit des Finanzamtes zur Veranlagung der Maßstabsteuer vorliegen. Das StaatsmirMsterium für Unterricht und Kultus ist ermächtigt, auf Antrag der beteiligten Bekenntnisse eine andere Verteilung zu bestimmen. "i Die Mitglieder der übrigen nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen werden nur nach Maßgabe ihres Anteils an der veranlagten Steuer herangezogen omd zwar natürliche Personen nur zu Umlagen ihres Bekenntnisses und juristische Personen nach Maßgabe der in Abs. II vorgeschriebenen Ausscheidung. Soweit nicht etwas anderes nachgewiesen oder von Amts wegen festgestellt wird, sind gleiche Anteile anzunehmen.. Art. 3 Abs. II bleibt unberührt.

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