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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1935-06-15 · 12 (15.6.1935) · p. Seite 275

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
11 (1935)
Issue
12 (15.6.1935)
Date
1935-06-15
Page
Seite 275 (sequence 20)
Language
German
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Nr. 12 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 275 Art. 18 Streitverfahren 1 Streitigkeiten über 'die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Umlagen und über die Pflicht des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohrasteuer und seine Haftung sind im Verwaltungsstreitverfahren (Art. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes) zu entscheiden. Die religionsgemeindlichen Steuerverbände sind neben dem religio>nsgeselischaftlichen Steuerverband am Verfahren nicht beteiligt. n Zuständig zur Entscheidung im ersten Rechtszuge ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des zur Veranlagung der Maßstabsteuer zuständigen Finanzamtes oder die das Lohnkonto führende Betriebsstätte oder Dienststelle des Arbeitgebers liegt, jedoch im Falle des Art. 9 die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Umlagenpfliohtige einen Wohnsitz, Grundbesitz oder eine Betriebsstätte hat, und im Falle des Art. 13, Abs. II die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der ömlagienpflichtige einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist in Ansehung mehrerer Maßstabsteuenn die Verpflichtung zur Entrichtung von Umlagen streitig, so kann der Rechtsstreit an die zuerst befaßte Bezirksverwaltungsbeih0r.de verwiesen werdein. 111 Im zweiten und letzten Rechtszug entscheidet der Verwaltungsgerichtshot. Iv Art. "15, Abs. II des Gemeindeabgabengesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Antrag auf Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren ist bei dem mit der Verwaltung betrauten Finanzamt oder -bei der zur Entscheidung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. II. Kirchgeld Art. 19 Kirchgeld Außer den Umlagen können die religionsgesellschaftlichen und die religio-nsgemeindlichen Steuerverbände für ihre Zwecke in eigener Verwaltung ein Kirchgeld nach den folgenden Vorschriften erheben. Art. 20 R e 1 i g i on s g e s e 11 s c ha f 11 i c h e s und religions-, gemein d lich es Kirchgeld Das Kirchgeld ist entweder als religionsgesellschaftliche oder als religionsgemelndUche Abgabe zu erheben. Die Bestimmung hierüber ist durch die Religionsgesellschaft oder den ihr gleichgestellten Verband zu treffen. Dabei kann auch vorgesehen werden, daß vom religionsgesellschaftlichen Kirchgeld Teilbeträge an die religionsgemeindlichen Steuerverbände überwiesen werden. Die Erhebung des Kirchgeldes als religionsgesellschaftliche Abgabe bedarf der . Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Art. 21 K i r ch g e ld p f l i ch t 1 Das Kirchgeld wird für das Rechnungsjahr von allen über 21 Jahre alten Bekenntnisgenossen mit ■ eigenem Einkommen erhoben* die in dem Bezirk des Steuer Verbandes einen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Als eigenes Einkommen gilt auch der Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt. H Wenn das Kirchgeld als religionsgemeindliche Abgabe erhoben wird und der Pflichtige in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz bat, so ist derjenige religionsgemeindliche Steuerverband abgabeberechtigt, in dessen Bezirk sich der Pflichtige vorwiegend aufhält. Art. 22 Höhe der. Abgabe Das Kirchgeld ist in Form einer für alle Pflichtigen gleichen Abgabe zu erheben; es darf den Betrag von 3 Reichsmark nicht übersteigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise mit Genehmigung des Staatsministeriaims für Unterricht und Kultus ein höheres, nach dem Einkommen zu staffelndes Kirchgeld bis zum Höchstbetrage von 30 Reichsmark erhoben werden. Art. 23 Persönliche Befreiungen Von der Verpflichtung zur Entrichtung des Kirchgeldes sind befreit: 1. Personen, die Arbeitslosen- oder Krisenunterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung beziehen; 2. Personen, die laufende öffentliche Fürsorge genießen oder laufende öffentliche Fürsorge nur deshalb nicht genießen, weil sie als Arbeitsdienstwillige des freiwilligen Arbeitsdienstes beschäftigt sind; 3. Ehefrauen, die nicht dauernd von ihrem Ehemann getrennt leben; 4. Personen, die noch in der Berufsausbildung stehen. Art. 24 . Kirchlich gemischte Ehen Das Kirchgeld ist auch bei gemischten Ehen in voller Höhe vom Ehemann zu entrichten und zwar an den religionsgesellschaftlichen oder religionsgerneindlichen Steuerverband seines Bekenntnisses und, sofern er bekenntnislos ist, an den Steuerverband des Bekenntnisses, dem die Ehefrau angehört. Art. 25 Stichtag I Maßgebend für die Abgabepflicht und die Abgabeberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Rechnungsjahres; nachträgliche Änderungen während des Rechnungsjahres bleiben unberücksichtigt. II Den Zeitpunkt der" Fälligkeit bestimmt die Vertretung des Steuerverbandes. Art. 26 Verwaltung, Beitreibung, Rechtsmittel Die Art. 11 Abs. II, 14 Abs. III sowie Art. 18 Abs. I, III und IV finden entsprechende Anwendung: zuständig im ersten Rechtszug ist die Bezirksverwialtungsbehörde. in deren Bezirk der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Falle des Art. 21 Abs. II sich vorwiegend aufhält. III. Kirchlicher Finanzausgleich Art. 27 Die Verteilung des Aufkommens an Umlagen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zwischen den Religionsgesellschaften und Religionsgemeinden bleibt den Religionsgesellschaften überlassen: den Religionsgemeinden steht ein Beschwerderecht gegen die Verteilung nicht zu. IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen Art. 28 Pflichten der Umlage- und KirchgeldpH i c h t i g e n Wer mit einer Kirchensteuer in Anspruch genommen wird, bat der mit der Verwaltung der Umlagen oder des Kirchgeldes betrauten Stelle Aufschluß über seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschiaft zu geben und die übrigen zur Festsetzung der Umlage oder des Kirchgeldes nötigen Erklärungen abzugeben. Art. 29 Anwendung von Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassun,gsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes Die §§ 97 Abs. 1 und 2, §§ 103 bis 110, 118 bis 120, der Reichsabgabenordnung und die § 3 Abs. 1 bis 3, §7 Abs. 1 und 3, §§ 8

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