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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1935-06-01 · 11 (1.6.1935) · p. Seite 245

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
11 (1935)
Issue
11 (1.6.1935)
Date
1935-06-01
Page
Seite 245 (sequence 5)
Language
German
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Nr. ii Bayerische" Israelitische Gemeindezeitimg 245 Prozeßordnung die Besorgnis, daß das Urteil im Ausland zu vollstrecken ist, für sich allein schon ein hinreichender Arrestgrund ist. Wie bei allen Verfügungen verwaltungsrechtlicher Natur steht dem Bewerber gegen die Versagung und die zeitliche oder räumliche Beschränkung ebenso dem Inhaber gegen die Entziehung des Reisepasses die Beschwerde zur Kreisregierung, Kammer des Innern, zu. Sie bedeutet allerdings in den meisten Fällen nur die Möglichkeit einer Nachprüfung durch die dem Bezirksamt oder der Polizeidirektion übergeordneten Verwaltungsorgane, da dem Beschwerdeführer der Grund der Maßnahme nach § 22 Paß.Bek. in der Regel nicht eröffnet wird.' Vom Reisepaß scharf zu unterscheiden ist der Sichtvermerk, d. i. die besondere Erlaubnis zum Grenzübertritt durch einen Vermerk im Reisepaß. Dadurch soll eine schärfere Kontrolle des Reisenden ermöglicht werden als es der Besitz eines Reisepasses allein vermag. Dieser Sichtvermerkszwang ist aber durch §§ 42 ff. Paß.Bek. dadurch erhe'blich eingeschränkt worden, daß Reichsangehörige zum Grenzübertritt keines Sichtvermerks 'bedürfen und Ausländer über 15 Jahre nur dann, wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch besondere Anordnung des Reichsministers des Innern etwas anderes bestimmt ist. Dieser kann den Sichtvermerk aber auch für Reichsangehörige stets wieder einführen. Zur Zeit ist der Sichtvermerkszwang aufgehoben durch Vereinbarungen mit u. a. Großbritannien (ausgenommen Britisch-Indien, Palästina einschließlich Transjordanien), Dänemark, Finnland, Italien, Japan, Jugoslawien. Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn und Danzig. Der Grenzübertritt wird nur in den Pässen vermerkt, die mit einem einmaligen Sichtvermerk versehen sind. Bei Dauersichtvermerken und in allen übrigen Fällen unterbleibt die Eintragung. Nach § 64 der bayerischen Ergänzungsbestimmungen hat die Ausübung der Paßnachschau in höflicher und zuvorkommender Weise, tunlichst ohne Belästigung der Reisen-, den, zu erfolgen. Jede kleinliche Anwendung der Dienstvorschriften ist zu vermeiden. Grenzübergangslisten (Eintragung der Reisenden in besondere Listen bei Gelegenheit des Grenzübertritts) werden nicht geführt. Diese Bestimmungen beziehen sich aber nur auf den Reisepaß, nicht auch auf den Vollzug der Zollvorschriften und devisenrechtlichen Bestimmungen. Nach § 13 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 dürfen Zahlungsmittel. Wertpapiere, Gold und Edelmetalle nur mit Genehmigung ins Ausland versandt oder überbractit werden. Die Durchführung dieser Bestimmunghaben die Bediensteten der Reichszollverwaltung zu üb erwach eil. Deshalb hat nach § 22 der Durchführungsverordnung, wer ins Ausland reist, auf Verlangen zu erklären, ob er Zahlungsmittel, Wertpapiere, Gold oder Edelmetalle in seinem Gepäck oder in den Beförderungsmitteln, in denen er die Reise vornimmt, oder sonstwie mit sich führt. Gepäck und Beförderungsmittel können einer Nachschau unterworfen werden. Die Reisenden haben zu diesem Zweck ihre Gepäckstücke und sonstigen Behältnisse zu öffnen und ihren Inhalt darzulegen sowie die Nachschau in jeder Weise zu unterstützen. War der Reisepaß früher nur ein Ausweis der Person seines Inhabers, so ist er 'jetzt die unentbehrliche Voraussetzung für den rechtmäßigen Erwerb von ausländischen Zahlungsmitteln und das wichtigste Dokument für die Beobachtung der devisenrechtlichen Vorschriften bei der Überweisung von Geldbeträgen in das Auslan d. Nach § 78 der DfVO. sind der Erwerb von ausländischen Zahlungsmitteln, die Uberweisung von Geldbeträgen ins Ausland, insbesondere MAGISTER KIRSCH der gute Likör, Magister München VII durch die Post, sowie die Versendung von Zahlungsmitteln ins Ausland im Rahmen der Freigrenze nur zulässig, wenn der Erwerb, die Überweisung oder die Versendung durch die Stelle, bei welcher die Zahlungsmittel erworben werden oder welche die Uberweisung oder Versendung ausführt, unter Angabe des Betrages oder seines Gegenwerts in Reichsmark und unter Angabe des Tages in den Reisepaß dessen eingetragen wird,, der die Zahlungsmittel erwirbt oder aus dessen Mitteln die Überweisung oder Versendung vorgegenommen wird. Darüber hinaus ist auch die Erteilung einer Dringlichkeitsbescheinigung in den Reisepaß des Antragstellers einzutragen. Eine solche Bescheinigung ist erforderlich, wenn infolge Dringlichkeit der Reise, von der in § 80 der DfVO. vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden will, über die Freigrenze hinaus bis zu 50 RM. oder deren Gegenwert in ausländischen Geldsorten im Reiseverkehr ohne Genehmigung ins Ausland zu überbringen und zu diesem Zweck ausländische Geldsorten bis zum Gegenwert von 50 RM. zu erwerben. In diesem Fall muß die Dringlichkeit der Reise durch eine Bescheinigung der zuständigen Ortpolizeibehörde oder bei Geschäftsreisen der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder sonst zulässigen öffentlich-rechtlichen Berufsvertretung bestätigt sein. Diese Dringlichkeitsbescheinigung, die beim Grenzübertritt unaufgefordert dem Grenzzollbeamten abzugeben ist, wird unwirksam, wenn die Grenze nicht innerhalb einer Woche nach ihrer Erteilung überschritten wird. Einer Dringlichkeitsbescheinigung bedarf es nicht, wenn neben der Mitnahme von Reiseschecks, Kreditbriefen oder anderen Zahlungsmitteln auf Grund der mit einzelnen Ländern geschlossenen Reiseverkehrsabkommen weitere 50 RM. in inländischem Geld oder ausländischen Geldsorten nach dem Abkommensland mitgenommen werden dürfen. Da derartige Abkommen keine feste Norm darstellen, kann nur empfohlen werden, vor Antritt der Reise durch Anfrage bei der zuständigen Stelle — in München bei der Paßstelle der Polizeidirektion — sich zu vergewissern, ob die Dringlichkeitsbescheinigung zu der Ausfuhr von Geldbeträgen bis zu 50 RM. notwendig ist. Für Erholungs- und Vergnügungsreisen darf die Dringlichkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht erteilt werden. Besteht für das Einreiseland noch der Sichtvermerkszwang (z. B. für Frankreich, Belgien, die Vereinigten Staaten von Nordamerika), so kann bestimmt mit der Notwendigkeit der Dringlichkeitsbescheinigung gerechnet werden. Thomas Mann Zum 60. Geburtstag am 6. Juni Von Dr. Lutz Weltmann. über den russischen emigriertem Dichter, den Nobelpreisträger Iwan Bunin, schrieb Thomas Mann im Jahre 1926, daß' er für ihn „Sympathie, Solidarität — eine Art von Eventualkameraidschaft" empfände: „Ich habe gar nicht zu zweifeln, daß unter Umständen mein Schicksal das seine wäre." 1934 führt er Tagebuch über seine Amerikareise und veröffentlicht es mit Aufsätjzen über Goethe, Wagner, Platen und Storm unter dem Titel „Meerfahrt mit Don Quiiote" in der Gabe, die er uns zu seinem 60. Geburtstag macht: „Leiden und Größe der Meister" (Verlag S. Fischer. Berlin); darin steht verzeichnet: „Nach Haus, was heißt das überhaupt? Soll es heißen: Küsnacht bei Zürich im Schweizerland, wo ich seit einem Jahre wohne und mehr zu Gast als zu Hause bin, so daß ich's als rechtes Ziel für ein Rettungsboot noch nicht ansehen kann? Bedeutet es, weiter zurück, mein Haus im Münchener Herzoigpark, an der Isar, wo ich meine Tage zu beschließen gedachte und das sich auch nur als vorübergehendes Obdach und pied-ä-terre erwiesen hat? Nach Haus — das" müßte wohl noch weiter rückwärts gehen.

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