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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1935-06-01 · 11 (1.6.1935) · p. Seite 244

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
11 (1935)
Issue
11 (1.6.1935)
Date
1935-06-01
Page
Seite 244 (sequence 4)
Language
German
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244 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 11 die ahnungslosen Reisenden entlud, das der Sohn in seinem Reisetagebuch in köstlicher Weise beschreibt: „Wir ließen, (vor der Grenzfestung Braunau an der Salza) das Land der ehrlichen Baiern hinter uns und fuhren durch den häßlichen finstern schwarz-gelben Schlagbaum, nicht ahnend das Unheil, welches uns jenseits von der chikanösesten aller chikanösen Polizeien und der impertinentesten aller impertinenten Accisen bevorstand. Ein halbes Dutzend Kanzley- und Polizeidiener buchstabierten, sobald wir angekommen waren, mit der scrupulösesten und wichtigsten Miene von der Welt an unserem Passe und es ward befunden, daß derselbe, obwohl vom Senate der unter kaiserlichem Schutz stehenden Reichsstadt ausgestellt, von keinem österreichischen Gesandten visiert, folglich ungültig sei; denn in Österreich haben die Zeugnisse fremder Regierungen keinen Credit. Der Paß, der überall gut gewesen war, der in Ländern gegolten hatte, wo des Krieges und der schwankenden Regierung wegen die Vorsicht in diesem Stück notwendiger ist,, wie in dem unbedeutenden verarmten und ausgesogenem Österreich, dessen Regierung dem Himmel danken sollte, wenn ein Fremder sein Geld dort verzehren kommt — der Paß war hier nicht gut. Ich ging sogleich zum Polizeicommissär, wir bataillirten eine Stunde mit ihm, nichts wollte helfen, es war kein Ausweg als entweder umzukehren, was wir vor 4 Jahren einmal unter ähnlichen Umständen gethan hatten, oder "eine Estaffette um einen Paß nach Wien zu schicken und uns zu entschließen, sechs Tage in Braunau zuzubringen..." Aber aus den sechs Tagen ward eine ganze Woche „bis die couriermäßig bezahlte Staffette zu Fuß in Gestalt eines alten Weibes mit dem Passe aus Wien ankam". Es sollten noch 63 Jahre vergehen, bis das norddeutsche Bundesgesetz vom 17. Oktober 1867, das dann vom Reich auch auf die süddeutschen Staaten mit Ausnahme Elsaß-Lothringens übernommen wurde, die Paßfreiheit brachte, in dem es in § 1 und § 2 bestimmte: „Reichsangehörige bedürfen zum Ausgang aus dem Reichsgebiete, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalt und zu Reisen innerhalb desselben keines Reisepasses. Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim Austritt über die Grenze des Reichsgebiets, noch während ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert werden." Die hier eingeführte Paßfreiheit besteht heute nur noch insofern, als Reichsangehörige für ihren Aufenthalt im Reichsgebiet keinen Paß benötigen. Im übrigen aber besteht Paßzwang, nachdem das Paßwesen durch die Paß-Bekanntmachung vom 7. Juni 1932 und die Paßgebührenordnung vom 28. Juni 1932 neu geregelt wurde. Der Paßzwang selbst geht auf eine Verordnung vom 16. Juni 1919 zurück, auf welche die Paßbekanntmachung vom 7. Juni 1932, die wichtigste und ausführlichste Zusammenfassung der heute geltenden Paßvorschriften, ausdrücklich Bezug nimmt. Darnach ist, wer das Reichsgebiet verläßt oder wer aus dem Auslande in das Reichsgebiet eintritt, verpflichtet, sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen, ebenso jeder Ausländer, der sich im Reichsgebiet aufhält. Dabei haben Paßbewerber auf Verlangen ihre Reichsangehörigkeit der Paßbehörde nachzuweisen. Reisepässe werden als Einzelpässe oder als Familienpässe ausgestellt. Familienpässe können Ehegatten sowie Eltern mit ihren Kindern unter 15 Jahren und, wenn es sich um Auswanderer handelt, mit ihren Kinder-n auch über 15 Jahren zu gemeinschaftlichen Reisen ausgestellt werden. Familienpässe können aber von den Ehegatten und den Eltern oder auch nur MÖBEL-BALLIN jetzt TheatinerstraDe 7, Eingang Maffeistr. Billige Preise bei gediegener Qualität einem Elternteil auch zu Einzelreisen benutzt werden. Auch die nachträgliche Aufnahme der Kinder in den Paß der Eltern oder des Vaters oder der Mutter ist zulässig. Kinder unter 15 Jahren erhalten in der Regel keinen Einzelpaß. Die Ausstellung von Reisepässen erfolgt durch die Paßbehörden. Als solche fungieren in Bayern: Das Staatsministerium für Wirtschaft, die Regierungen, Kammern des Innern, die Polizeidirektionen und Staatspolizeiämter, die Bezirksämter und Bezirksaußensitze, und die ersten Bürgermeister der kreisunmittelbaren Städte ohne staatliche Polizeiverwaltung. Maßgebend für die Zuständigkeit ist der Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes der Aufenthalt des Paßbewerbers. Zur Erlangung eines Reisepasses ist das persönliche Erscheinen des Bewerbers bei der Paßbehörde erforderlich, doch kann diese in einwandfreien Fällen darauf verzichten, insbesondere dann, wenn ihr der Bewerber bekannt und aus wichtigen Gründen am Erscheinen verhindert ist. Reisepässe gelten regelmäßig für das In- und Ausland, doch sind die Paßbehörden verpflichtet, den Geltungsbereich auf das Inland oder bestimmte außerdeutsche Staaten zu beschränken, wenn besondere Umstände es geboten erscheinen lassen. Sie werden auf 5 Jahre ausgestellt, doch kann die Paßbehörde, wiederum wenn besondere Umstände es als geboten erscheinen lassen, die Ausstellung auf eine kürzere Zeit verfügen. Der Reisepaß einer weiblichen Person wird mit deren Eheschließung ungültig. Sofern sie aber einen Deutschen heiratet, erhält der Paß seine Geltung wieder, wenn er durch den Zusatz: „Vom ... ab Ehefrau des . . ." ergänzt wird. Der Reisepaß' kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung des Passes gerechtfertigt hätten. Schon zur Vorbereitung der Entziehung kann der Paß im Inlande von jeder Polizeibehörde, im Auslande von jeder deutschen Vertretung vorläufig abgenommen werden. Die Versagung und die Einziehung des Passeserfolgen in der Regel ohne Angabe von Gründen. Das gleiche gilt, wenn der Paß entgegen dem Antrage des Bewerbers mit einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung ausgestellt wird. (§ 2<2 Paß.Bek.) Der Reisepaß ist zu versagen (§ 11 Paß.Bek.), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paß in den Händen des Inhabers die innere oder die äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange des Reichs oder eines deutschen Landes gefährdet. Ferner dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßbewerber den Paß benutzen will, um sich einer Strafverfolgung oder seinen steuerlichen Pflichten zu entziehen, oder um Zollvorschriften zu übertreten oder zu umgehen, öder sich seiner Dienstverpflichtung in der Reichswehr zu entziehen, oder in fremde Heeresdienste einzutreten. Der Reisepaß kann versagt werden, wenn der Verdacht besteht, daß der Paßbewerber sich durch Abwanderung in das Ausland seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten entziehen will. Dazu führen die bayerischen Ergänzungsbestimmungen aus: Die Versagung des Passes ist auf Fälle leichtsinnigen Verlassens des Unterhaltsberechtigten trotz vorhandenen Unterhaltsmöglichkeiten zu beschränken. Befindet sich ein Unterhaltsverpflichteter in einer Notlage, der im Inlande für absehbare Zeit nicht abgeholfen werden kann und hat er begründete Aussicht auf gutes Fortkommen im Auslande, so ist die Auswanderung unter Zurücklassung unterhaltsberechtigter Abkömmlinge nicht zu beanstanden. Die Praxis hat dazu geführt, daß der Reisepaß auch dann versagt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßibewerber sich durch Abwanderung in das Ausland seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen, also nicht nur seiner Unterhaltsleistung entziehen will. Dieser Verdacht besteht insbesondere dann, wenn ein vollstreckbares Urteil gegen ihn ergangen oder zur Sicherung einer von ihm geschuldeten Geldsumme oder einer anderen ihm obliegenden Leistung der Arrest in sein bewegliches und unbewegliches Vermögen erlassen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach § 917 der Zivil-

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