Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 11 (1935)
- Issue
- 9 (1.5.1935)
- Date
- 1935-05-01
- Page
- Seite 199 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nf. 9 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 199 Es kann nicht dringend genug empfohlen werden, diese Vorschriften zu beachten, da das neue Devisengesetz, die Strafbestimmungen erweitert und verschärft hat. Wohl hat es auch für devisenrechtliche .Verfehlungen das sog. .U n t e r w e r f u n g s v e r - fahren der Reichsabgabenordnung zugelassen. Darnach kann in leichteren Fällen,-in denen nur eine Geldstrafe zu erwarten ist, von einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft abgesehen werden, wenn der Beschuldigte sich sofort einer von der Reichsfinanzverwaltung oder dem zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden Strafe unterwirft. In : schweren Fällen, also dann, wenn z.B. Zahlungsmittel oder Wertpapiere, Gold- und Edelmetalle ohne Genehmigung ins Ausland versandt oder überbracht werden, oder wenn ohne Genehmigung über Forderungen, die auf Reichsmark oder Goldmark lauten, zugunsten eines Ausländers verfügt wird, können auf Grund eines A r r e s t b e.f e hl s sofort, also schon vor der gerichtlichen Entscheidung alle Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen und überdies die Beschlagnahme des Vermögens des Beschuldigten angeordnet werden. Es genügt hier schon der hinreichende Verdacht einer nach § 42 des Devisengesetzes strafbaren Handlung. II. Neue Bestimmungen über die Auswanderung, insbesondere die Palästina-Auswanderung. Der Betrag, der von der Devisenstelle (Landesfinanzamt) für die Auswanderung freigegeben wird, hängt vor allem von dem Gutachten der amtlich anerkannten Auswandererberatungsstelle, die sich auch zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Auswanderungsvorhabens zu äußern hat, ab. Außerdem sind dem Landesfinanzamt ein Verzeichnis des derzeitigen Vermögens, gesondert nach Anlageart und Betrag, sowie ein Unbedenklichkeitszeugnis des Finanzamts vorzulegen, wonach keine Steuerrückstände bestehen. Bei Beträgen über ,20000 RM. (früher 15000 RM.) muß aber die Entscheidung der'Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung eingeholt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können Genehmigungen erteilt werden: a) Zur Bezahlung von Einrichtungsgegenständen für den eigenen Beruf oder Betrieb des Auswanderers oder von Waren, die in seinem gewerblichen Betrieb als Produktionsmittel verwendet oder verarbeitet werden sollen, doch darf der Auslandskostenanteil (ausschließlich der Betriebskosten) 20 Prozent nicht übersteigen. Wenn der Auswanderer aber die Waren als Händler zum Weiterverkauf erwirbt, kann nur die Bezahlung von 25% des Rechnungsbetrags in inländischer Reichsmarkwährung genehmigt werden. . Bei nachweisbar zusätzlichem Bezug deutscher Fertigwaren kann die Bezahlung bis zu 50% des Rechnungsbetrags genehmigt werden. b) Zur Mitnahme von ausländischen Wertpapieren, die nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen sind oder inländischen Wertpapieren, die auf eine ausländische Währung lauten und ebenfalls nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen sind. c) Zum Erwerb beschränkt verfügbarer Devisen des Ziellandes, d. h. die zum Erwerb genehmigten Devisen müssen erst bereitgestellt sein. Die Genehmigung zum Erwerb dieser Devisen ist daher von ihrer Z u t e i - lungsmöglichkeit abhängig. Für welchen Zeitpunkt mit der Zuteilung gerechnet werden kann, teilt die Reichsbank dem Anmeldenden mit. d) Zur Uberweisung nach dem Zielland durch Zahlung auf Grund eines V e r r e.ch n u n-g s ab k o mme ns , wenn das Abkommen derartige Leistungen allgemein umfaßt oder wenn die Verrechnungsstellen einer derartigen Leistung im Einzelfall zugestimmt haben. e) Zur Überführung einer auf fremde Währung lautenden Lcbensversicherung bei einer inländischen Versicherungsunternehmung oder bei einer inländischen Zweigniederlassung einer in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen ausländischen Versicherungsunternehmung in den ausländischen Bestand der Versicherungsunternehmung. Hier werden also im Gegensatz zu den kurzen Leitsätzen der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 23. Juni 1932 für die Auswanderung wirkliche Wege * gewiesen, die den konkreten Bedürfnissen des Auswandernden gerecht werden. Daß der häufigste Fall der Genehmigung zur Überweisung von Geldbeträgen nach dem Zielland im Wege der Einzahlung auf Grund eines Verrechnungsabkommens der Palästina- Transfer ist, braucht kaum besonders hervorgehoben zu werden. Neu und von großer Tragweite für den Auswanderer ist auch § 37 DfVO, wonach die Devisenstellen die Genehmigung erteilen können, inländische Einnahmen von Auswanderern auf ein Sonderkonto bei einer Devisenbank zu bezahlen, über das ohne Genehmigung zu Zahlungen an Inländer für eigene Rechnung des Kontoinhabers verfügt werden kann. Für Zahlungen dieser Art können die Devisenstellen sogar Sammelgenehmigungen erteilen. Andere Verfügungen über das Sonderkonto bedürfen der Genehmigung. Der Auswanderer, der im Inland noch Einnahmen zu erwarten hat, kann demnach mit Genehmigung des Landesfinanzamts diese Einnahmen auf ein Sonderkonto bei einer Devisenbank, d. i. jeder Bank, der die Reichsbank das Recht verliehen hat, Devisen für ihre Rechnung oder für eigene Rechnung zu erwerben oder zu veräußern, überweisen lassen. Er kann dann, ohne daß es einer weiteren Genehmigung bedarf, diese Einnahmen zu Zahlungen an Inländer verwenden. Diese Neuerung hezieht sich aber nicht auf das sog. Auswandererguthaben: das im Zeitpunkt der Auswanderung bestehende Guthaben des Auswanderers bei . einem inländischen Kreditinstitut. Uber dieses Sperrguthaben kann er ohne Genehmigung nicht mehr verfügen. Dagegen können seine Inlands-Einnahmen nach der Auswanderung, wenn sie auf ein von der Devisenstelle genehmigtes Sonderkonto eingehen, in der eben wiedergegebenen Weise verwendet werden. Von dieser Möglichkeit werden in erster Linie Auswanderer, die im Inlande ein Anwesen oder Grundbesitz zurücklassen, in der Weise Gebrauch machen, daß sie die Miet- und Pachteinnahmen mit Sammelgenehmigung, die in der Regel auf ein Kalendervierteljahr erteilt wird, auf ein Sonderkonto einzahlen lassen. Ein ähnlicher, dem Auswanderer günstiger Standpunkt wird von der Reichsdienststelle jetzt auch bei der Behandlung von Auswandererwertpapieren eingenommen. Zwar kann der Auswanderer über Wertpapiere selbst ebensowenig ' wie über sonstige Bestandteile seines Sperrkontos verfügen. Insbesondere darf zur Versendung oder Depotumlegung von Auswandererwertpapieren keine Genehmigung erteilt werden. Dieses Verbot steht jedoch, wie aus einem Schreiben der Reichsdevisenstelle vom 9. April 19351 hervorgeht, der Gutschrift der Erträge von ausländischen Wertpapieren, die Auswanderern gehören .und an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen sind, auf freiem Konto nicht entgegen. Dagegen hat die Reichsdevisenstelle die Frage, ob bei einem im Ausland stattfindenden Verkauf ausländischer Wertpapiere für Rechnung eines Auswanderers der Gegenwart auf freiem Reichsmarkkonto gutgeschrieben werden kann, verneint. . Haben diese Bestimmungen die Auswanderung nach einem beliebigen Zielland zum Gegenstand, so bringen zwei Runderlasse vom 7. März und 2. April 1935 wichtige neue Sondervorschriften für die Auswanderung nach Palästina. Der erste dieser beiden Runderlasse lautet: „Um den Auswanderern einen möglichst großen Teil des auf die Sonderkonten eingezahlten Betrages in Devisen zukommen zu lassen, soll in Zukunft wenigstens der größere Teil der Transferkosten in Reichsmark an die Palästina-Treuhand-Stelle zur Beratung deutscher Juden GmbH, entrichtet werden. Bereits ausgewanderte Personen, die die Genehmigung zur Einzahlung auf das Sonderkonto I erhalten haben, wird auf Antrag die Genehmigung erteilt, die von der Treuhandstelle festgesetzten, in Reichsmark zahlbaren Transferkosten in Reichsmark aus ihrem Sperrguthaben an die Treuhandstelle zu entrichten. _ 1 Reichsausgabe der „Frankfurter Zeitung" vom 16. April 1935.