Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 11 (1935)
- Issue
- 9 (1.5.1935)
- Date
- 1935-05-01
- Page
- Seite 200 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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2Ö0 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 9 Da für Zahlungen an deutsche Juden, die sich in Palästina aufhalten, ohne ihren Wohnsitz dorthin verlegt zu haben, keine Devisen mehr zur Verfügung gestellt werden können, wird Anträgen auf Genehmigung zur Einzahlung angemessener Beträge auf Sonderkonto I in folgenden Fällen stattgegeben: Schulgelder, regelmäßig wiederkehrende, dem Lebensunterhalt dienende Zahlungen an deutsche Juden, die sich zur Ausbildung in Palästina aufhalten, regelmäßig wiederkehrende entsprechende Zahlungen an deutsche Juden, d i e sich vorübergehend in Palästina aufhlalten, insbesondere Gehaltszahlungen an Angestellte jüdischer Gemeinden oder Körperschaften, deren Aufenthalt in Palästina auf religiösen Gründen beruht, oder der Forschung oder dem Palästina-Aufbau dient, schließlich Versorgungsbezüge, Pensionsbezüge, Unterhaltsrenten, Leibrenten und ähnliche wiederkehrende Zahlungen. In den ersten beiden Fällen werden Beträge bis zu 200 R<M., in den letzten beiden Fällen, von Ausnahmen abgesehen, bis zu 500 RM. als angemessen betrachtet. Auch Personen, die nach Palästina ausgewandert sind, wird die Genehmigung zur Einzahlung der erwähnten. Beträge auf Sonderkonto I in gleicher Weise erteilt. Der Bescheinigung einer Auswanderer-Beratungsstelle bedarf es nicht. * * * Daß das Sonderkonto I bei der Reichshauptbank für die Bank der Tempelgesellschaft in Jaffa geführt und daß mit der Durchführung des Transferverfahrens die Palästina-Treuhandstelle zur Beratung deutscher Juden GmbH, in Berlin betraut ist darf als bekannt vorausgesetzt werden. Zufolge dieses Erlasses können nicht nur Schulgelder, Unterhaltsbeiträge an deutsche Juden, die sich zu ihrer Ausbildung oder vorübergehend in Palästina aufhalten, sondern auch Versorgungs- und Pensionsbezüge (bis zu 200 RM. monatlich) und Unterhai t s - u n d Le i b r e >n t e n (bis zu 500 RM. monatlich) mit Genehmigung des Landesfinanzamts (Sammelgenehmigung für einen längeren Zeitraum zweckmäßig) auf Sonderkonto I einbezahlt werden. Soweit sich in der kurzen Zeit seit der Bekanntgabe dieses Runderlasses schon eine Auslegung in der Praxis bilden konnte, kann gesagt werden, daß die Landesfinanzämter die Genehmigung zur Überweisung von Versorgungs- und Pensionsbezügen nach Palästina von der Zustimmung des staatlichen Aufsichtsbeamten der einschlägigen Versorgungs- oder Pensionskasse abhängig machen. Trotzdem ist dieser Runderlaß für die Palästina-Auswanderer und für die vorübergehend in Palästina weilenden deutschen Juden von größter Bedeutung. Eine Erleichterung für die bereits nach Palästina ausgewanderten deutschen Juden bringt ferner ein allgemeiner Erlaß vom 2. April 1935, durch den ihnen eine Einzahlung auf Sonderkonto I gestattet wird, wenn sie nur mit verhältnismäßig geringen Beträgen ausgewandert sind, die sich nachträglich als unzureichend zur Begründung einer selbständigen wirtschaftlichen Existenz herausstellen. Das Gutachten der Auswanderer-Beratungsstelle kann in diesem Falle durch eine Dringlichkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Konsulats in Palästina ersetzt werden. Dagegen genügt eine Bescheinigung der Merkas Hitachduth Olei Germania (Vereinigung deutscher Einwanderer) selbst dann nicht, wenn das deutsche Konsulat auf der Bescheinigung allgemein zum Ausdruck bringt, daß den Angaben dieser Stelle Glauben beigemessen werden könne. Ubersteigt die Summe des einzuzahlenden und der bereits in bar oder über Sonderkonto transferierten Beträge 60 000 Reichsmark, so entscheidet die Reichsdevisenstelle. Auch gegen eine Schenkung an die ausgewanderte Person und Einzahlung auf Sonderkonto I bestehen keine Bedenken, wenn es sich wirklich um e.ine ernstliche Schenkung handelt. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn der Schenker ein naher Angehöriger des Auswanderers ist, z. B. Eltern und Geschwister. Es muß jedoch geprüft werden, ob nicht der Verdacht der Kapital- oder Steuerflucht gegen den Schenker besteht. III. Bemerkungen zur Reichsfluchtsteuer (RFlSt). Daß vor der Auswanderung die Frage, ob die RFlSt. anfällt, geklärt sein muß, daß auch bei nur einigem Vermögen, das durch die Berechnungsvorschriften nach dem Reichsgesetz vom 18. Mai 1934 namentlich dann, wenn beide Ehegatten zusammen auswandern wollen, die Freigrenze von 50 000 RM. leicht übersteigen kann, es sich unbedingt empfiehlt, einen Bescheid, eventuell Freistellungsbescheid des Finanzamts zu beantragen, wurde schon früher eingehend dargelegt. Dies um so mehr, als nach § 43 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 die Geltungsdauer der Vorschriften über die RFlSt. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1937 verlängert wurde. Gleichzeitig wurde der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, die Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer neu bekannt zu machen und zwar unter der Bezeichnung „Reichsfluchtsteuergesetz". Dabei können die Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer den neuen Steuergesetzen angepaßt werden. Ob das zu erwartende neue Reichsfluchtsteuergesetz eine Verschärfung, insbesondere eine weitere Herabsetzung der Freigrenze bringen wird, muß dahingestellt bleiben. Jedenfalls wird das neue Gesetz erlassen werden, wenn die Neuveranlagung des Vermögens nach dem Stande vom 1. Januar 1935 abgeschlossen ist. Da den Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer zur Zeit noch der Vermögenssteuerbescheid vom 1. Januar 1931 (falls nicht später noch eine Veranlagung stattfand) zugrunde zu legen ist, seitdem aber das Vermögen sich wesentlich verringert haben kann, ist jetzt noch, wenn das zur Zeit der Auswanderung vorhandene Vermögen unter der Freigrenze von 50 000 RM. liegt oder zum Teil aus schwer realisierbaren Werten (z.B. Grundbesitz) besteht, eine Freistellung von der Reichsfluchtsteuer aus Billigkeitsgründen möglich. Doch müssen die Umstände, die zu der (unvorhergesehenen und unverschuldeten) Vermögensminderung geführt haben, dem Finanzamt eingehend dargelegt werden. Die Freistellung aus Billigkeitsgründen bedarf aber der Genehmigung des Landesfinanzamts, in einigen besonderen Fällen des Reichsministers der Finanzen. Nicht selten kommt es vor, daß der Auswanderer sich zwar mit der auch vom neuen Devisengesetz geforderten ernsten Absicht der Auswanderung trägt, aber bei der Auswanderung noch nicht weiß, ob er im Ausland sein Fortkommen findet oder ob ihm eine angebotene Stellung im Ausland auf die Dauer zusagt. In Fällen dieser Art ist eine Stundung der Reichsfluchtsteuer auf längere Zeit möglich, aber in der Regel nur gegen Sicherstellung (Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, Abtretung eines Grundschuldbriefes, Bankbürgschaft) oder gegen Sicherheitsleistung (Hinterlegung des nach dem Steuerbescheid anfallenden Betrages) bei der Staatsbank oder einem erstklassigen inländischen Kreditinstitut. Auch eine Ermäßigung der Reichsfluchtsteuer (der normale Satz beträgt nach wie vor 25 Prozent des Vermögens) kann zur Vermeidung unbilliger Härten, also in Ausnahmefällen (z.B. bei einer Witwe mit unversorgten Kindern) eintreten. Wollen beide Ehegatten auswandern, so ist die RFlSt. fällig, wenn das Gesamtvermögen beider Ehegatten 50 000 RM. übersteigt. Sie können sich aber in der Regel nicht darauf berufen, daß ihr Vermögenssteuerbescheid zum 1. Januar 1931 diesen Betrag nicht aufwies, weil damals Aktien und sonstige Wertpapiere nur zur Hälfte der amtlichen Steuerkurse in die Vermögenssteuererklärung aufgenommen zu werden brauchten, während für die Reichsflutihtsteuer das damalige Vermögen nach der vollen Höhe dieser Steuerkurse berechnet wird. Nach einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs wird aber, wenn.nur ein Ehegatte auswandert, die Reichsfluchtsteuer nur nach seinem Anteil am Gesamtvermögen berechnet. ..... (Schluß folgt.)