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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1935-02-01 · 3 (1.2.1935) · p. Seite 48

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
11 (1935)
Issue
3 (1.2.1935)
Date
1935-02-01
Page
Seite 48 (sequence 4)
Language
German
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48 Bayerische Israelitische Gemeindezeituhg Nr. 3 digen Devisenstelle einzureichen ist, sind beizufügen: a) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, b) eine Bescheinigung des Palästina-Amts, Berlin W 15, Meinekestr. 10, die die ernsthafte Absicht des Antragstellers, sich eine Heimstätte in Palästina zu schaffen, glaubhaft macht. . Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, so ist ohne die Beibringung weiterer Unterlagen zu erfordern, die Genehmigung zur Einzahlung des beantragten Betrages, ausgedrückt in Reichsmark und gegebenenfalls auf 500 RM. nach oben abrundet, zu erteilen. 3. Mit der Genehmigung zur Einzahlung ist die Genehmigung zum Erwerb der für den Antragsteller durch die Transferierung entstehenden Devisenforderang an die „Haavarah" unter folgenden beiden Auflagen zu verbinden: a) Der Antragsteller hat den Betrag der entstandenen £- Forderung unverzüglich nach Empfang der Gutschrift seitens der „Haavarah" der Devisenstelle anzuzeigen; b) er hat binnen 6 Monaten seit dem Tag der Gutschrift bei der „Haavarah" bei der zuständigen Devisenstelle den Antrag zu stellen, die Forderung an die „Haavarah" zum Ankauf von Grund und Boden in Palästina verwenden zu dürfen. Der Anlage in Grund und Boden stehen sonstige palästinensische Anlagewerte gleich, insbesondere Häuser, Hypotheken, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen, langfristige Dar- Ieherisforderungen, Anteile an Unternehmungen und Gesellschaften, sofern der Schuldner, die Unternehmung oder die Gesellschaft in Palästina ansässig und — bei Hypotheken — das belastete Grundstück in Palästina gelegen ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Deutsche Generalkonsulat in Jerusalem hinsichtlich des einzelnen Anlagewertes oder einer Gattung von Werten bestätigt hat, daß der Erwerb eine Anlage der ^-Forderung in Palästina im Sinne dieses Abkommens darstellt. Bei dem Antrage auf Genehmigung des Erwerbs von Grund und Boden ist diese Bestätigung nicht erforderlich. 4. Die Verwendung der ^-Forderung zu dem angegebenen Zweck ist, sofern der Einzahler dies unter Angabe der von ihm ins Auge gefaßten Anlage gleichzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung der Einzahlung beantragt, in Verbindung m'it der Enzahlungsgenehmigung, andernfalls auf besonderen später zu stellenden Antrag, mit folgender Maßgabe zu genehmigen: a) Der Antragsteller ist berechtigt, über die Erträgnisse von Grundstücken zu verfügen, insoweit dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft erforderlich ist. Im übrigen sind die Erträgnisse der erworbenen Anlagewerte, insbesondere fällige Zins- oder Gewinnanteilscheine, unverzüglich der örtlich zuständigen Reichshankanstalt unmittelbar oder durch Vermittlung einer Devisenbank anzubieten und auf Verlangen zu verkaufen und zu übertragen. b) Sofern es sich bei den erworbenen Anlagewerten um amortisable Anleihen handelt, sind die Amortisationsquoten der Re'ichsbank anzubieten; die Genehmigung zur Verwendung dieser Amortisationsquoten zu dem Erwerb neuer palästinensischer Anlagewerte der oben unter Ziffer 3 b gedachten Art bleibt vorbehalten. c) Die erworbenen Anlagewerte können mit Genehmigung der Devisenstelle, die in jedem Falle zu erteilen ist, in andere palästinensische Anlagewerte der oben unter Ziffer 3 b genannten Art umgetauscht werden. Etwaige Spitzenbeträge können binnen 6 Monaten seit dem Umtausch mit Genehmigung der Devisenstelle, die in jedem Falle zu erteilen - ist; gleichfalls zum Erwerb von palästinensischen Anlagewerten verwendet werden; andernfalls sind sie an die Reichsbank zu verkaufen und zu übertragen. d) Der Erwerb der Anlagewerte ist unter Angabe etwa vereinbarter Zinsen und Amortisationsquoten der zuständigen Devisenstelle unverzüglich anzuzeigen. Auch Auswanderern kann die Genehmigung zur Einzahlung auf das Sonderkonto II für MAGISTER KIRSCH der gute Likör, Magister München VII Beträge erteilt werden, die über die von der Auswanderer-Beratungsstelle als angemessen anerkannte Summe hinausgehen, jedoch ebenfalls bis zu höchstens 50 0 00 RM. je Person einschließlich der in Devisen oder zur Einzahlung auf Sonderkonto I genehmigten Beträge. Die Einzahlungen auf Sonderkonto I und II können unmittelbar bei dem Girokonto der Reichshauptbank in Berlin oder bei den örtlichen Reichsbahkstellen vorgenommen werden. Hiebei sind der devisenrechtliche Genehmigungsbescheid und eine Bestätigung der „Paltreu" über die Unterzeichnung der Vertragsbedingungen vorzulegen. * - * * Beschließen wir diese Grundzüge der z. Zt. für die Auswanderung nach Palästina geltenden Bestimmungen mit der wichtigen Frage: Was wird aus dem Vermögen des Auswanderers, das im Inland zurückbleibt? Der Auswanderer wird mit Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes devisenrechtlich Ausländer. Das hat zur Folge, daß, wer ausgewandert ist, über sein im Inland verbleibendes Vermögen nur mit Genehmigung des Landesfinanzamts als Devisenbewirtschaftungsstelle verfügen darf. Miet- und Pachtzinse, Hypothekzinsen, sowie sonstige wiederkehrende Leistungen einzuziehen, ist dem Ausgewanderten verboten. Alle derartigen Zahlungen müssen mit Genehmigung der Devisenstelle an die Konversions kasse für deutsche Auslandsschulden in Berlin erfolgen, welche die eingezahlten Beträge dem Ausgewanderten gutschreibt. Eine Verfügung hierüber ist grundsätzlich nicht zulässig. Dagegen ist er, wie jeder Gläubiger, berechtigt, entsprechend den für ihn bei der Konversionskasse eingezahlten Markbeträgen Fundierungs - Schuldverschreibungen der Konversionskasse zu beziehen, die am l. Januar 1945 fällig werden und mit 3 Prozent jährlich verzinst werden. Die Reichsbank hat die Verpflichtung übernommen, diese Schuldverschreibungen mit 40 Prozent ihres Nominalbetrages zu kaufen. Ein Bar -Transfer ist ausgeschlossen. Nur in besonders vorgesehenen Fällen (H ä r t efällen) kann für den Lebensunterhalt oder für dringende persönliche Bedürfnisse auch die Bartransferierung von Nutzungen bis zu 200 RM. monatlich von der zuständigen Devisenstelle genehmigt werden. Soweit die Erträgnisse zum Unterhalt der Familie bestimmt sind, darf für e i n e Familie der Betrag von 500 RM. nicht überschritten werden. Dies kommt aber nur in Frage, wenn sonstige ausreichende Einnahmen für den Lebensunterhalt im Ausland nachweisbar fehlen. Die zurückbleibenden Guthaben des Auswanderers im Inland sind vom Zeitpunkt der Auswanderung an seiner freien Verfügung entzogen, werden also als Sperrguthaben behandelt, die in der Re^el nur zu langfristigen Kapitalsanlagen im Inland, zur Bezahlung von Versicherungsprämien, zur Bestreitung von Reisekosten im Inland und zu unengeltlichen Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Angehörige im Inland verwendet werden dürfen, was aber in allen Fällen die Genehmigung der Devisenstelle zur Voraussetzung hat. Stets will die Devisengesetzgebung „eine unbillige Härte" vermeiden. Im besonderen wurden auch auf dem. Gebiet der Reichsfluchtsteuer für die jüdische Auswanderung durch einen Erlaß vom 26. Juli 1933 gewisse Erleichterungen zur Vermeidung von Härten geschaffen. Hiernach kann, wenn das Vermögen zur Zeit der Auswanderung nicht mehr als 30 000 RM. beträgt, die Einkommens-Freigrenze von 20000 RM. aber in den Jahren 1931—34 überschritten war, der Auswanderer von der Reichsfluchtsteuer befreit werden. Ebenso kann bei nachweisbar wesentlichem Vermögensrückgang sowie bei schwer verwertbaren Vermögenswerten (z. B. bei Grundbesitz) die Reichsfluchtsteuer aus Billigkeit nach dem zur Zeit der Auswanderung best e"h enden, Vermöge n, also nicht aus dem am 1. Januar 1931 oder bei einer späteren Veranlagung im Steuerbescheid festgestellten (größerem) Vermögen berechnet werden.

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