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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1935-02-01 · 3 (1.2.1935) · p. Seite 47

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
11 (1935)
Issue
3 (1.2.1935)
Date
1935-02-01
Page
Seite 47 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 3 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 47 Text von dem wirklich ursprünglich Gemeinten entfernt. Die Absicht vollends, eine „Volksbibel" in deutscher Sprache für deutsche Juden zustande zu bringen, muß im vorneherein daran scheitern, daß die deutsche Judenheit aus atomisierten Einzelgängern besteht, denen in ihrer Gesamtheit alle Merkmale des „Volkes" abgehen. Denn der Durchstrom des eignen, gemeinsamen, in den Zusammenhang der Natur und des freien natürlichen Wachstums auf. eigner Erde hineingestellten atmen- Neue Zeiten — Von Dr. H a III. Palästinatransfer — Rechtslage nach der Auswanderung — Erleichterung für jüdische Auswanderer. Wie erfolgt nun die Überweisung des für die Einwanderung in Palästina erforderlichen, in der Regel 1000 £ betragenden Vorze'igegeldes? Wenn,der Antragsteller nach Erhalt des Einreisevisums von der Devisenstelle die endgültige Devisenausfuhrgenehmigung in Empfang genommen hat, übergibt er dieselbe zu dem von der Reichsbank festgesetzten Zeitpunkt einer Devisenbank, d. h.' einem Kreditinstitut, das ein Reichsbank- Girokonto besitzt, durch die er die genehmigten und ihm zugeteilten ausländischen Zahlungsmittel erwirbt. Diese läßt er sofort auf eine Bank in Palästina, z. B. die Anglo-Palestine- Bank Ltd. in Tel-Aviv überweisen. Der für die Reise- und Zehrkosten benötigte Barbetrag wird dem Auswanderer üblicherweise von der Devisenstelle zusätzlich bewilligt. Dafür gilt aber die devisenrechtliche Freigrenze von 10 RM. für Auswanderer nicht, Ebensowenig können sie die Vergünstigungen für den Reiseverkehr in Form von Kreditbriefen (Akkreditivs) in Anspruch nehmen. Um eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Re'ichsbank durch Auswanderer zu verhindern, die eine Einwanderung nach Palästina lediglich vorschützen, in Wirklichkeit aber nach andern Ländern auswandern wollen, kann der Auswanderer nach der Ankunft in Palästina über das Vorzeigegeld —■ abgesehen von einem begrenzten Barbetrag — nur persönlich und bei Nachweis der Festlegung des Kapitals in Palästina verfügen. Dieser Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung der Jewish Agency for Palestine, Jerusalem. Von der Überweisung des Vorzeigegeldes, das nach den Einwanderungsgesetzen der Palästina-Regie r.ung ausgewiesen werden muß, ist die Überweisung des zur Gründung einer Existenz nach Begutachtung durch die Auswanderer-Beratungsstelle vom Landesfinanzamt freigegebenen Betrages scharf zu trennen. Dieser Betrag muß.mit Genehmigung der örtlich zuständigen Devisenstelle zum Zwecke der Umwandlung in palästinensische Pfund bei der Reichshauptbank einbezahlt werden, die sie dem bei 'ihr für die Bank der Tempelgesellschaft in Jaffa errichteten, in Reichsmark geführten Sonderkon toi zuweist. Dabei fungiert die Bank der Tempelgesellschaft als Treuhänderin der Trust & Transfer Office „Haavara" Ltd. in Tel-Aviv. Diese Gesellschaft, kurz „Haavarah" genannt, verwendet auf Grund eines mit der Reichsstelle für Devisenbe- 1 Vgl. die Aufsätze des gleichen Verfassers in Nr. 22 und 24 des vorigen Jahrgangs. den Lebens fehlt hier. Einer solchen Gemeinschaft kann kein gemeinschaftlicher Besitz mehr wie ein deutsches „Volksbuch", eine deutsche „Volksbibel" neu anwachsen. Aber es kann ihr ein subtil gearbeitetes, mit jedem Wort abgewogenes Kunstwerk, eine Filigranarbeit der Gelehrsamkeit und des Sprachgefühls, geboten werden. Die beiden neuen deutschen Übersetzungen sind von dieser Art, und . keines der beiden Werke kann das deutsche Judentum mehr entbehren. L.F. Neues Recht} n s Taub. wirtschaitung geschlossenen Abkommens die auf das Sonderkonto bei der Reichsbank einbezahlten Beträge zur Bezahlung deutscher Waren, welche von palästinensischen Beziehern in Deutschland erworben werden und stellt dafür die von den palästinensischen Importeuren zu entrichtenden Pfund'beträge den Einzahlern zur Verfügung. Mit der Durchführung dieses Transferveffahrens ist in Deutschland die Palästina-Treuhandstelle zur Beratung deutscher Juden, G.m.b.H., in Berlin („Paltreu") betraut Die Durchführung des Transfers wird durch die Vertragsbedingungen geregelt, die der Auswanderer bei der „Paltreu" zu unterzeichnen hat und die das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der „Haavarah" bestimmen. Durch diesen Vertrag ist die „Haavarah" berechtigt, die Einzahlungen zur Bezahlung deutscher Waren, die nach Palästina ausgeführt werden, zu verwenden und verpflichtet, den ihr von den Importeuren in Palästina in Pfundwährung zufließenden Gegenwert den Einzahlern gutzuschreiben. Als Einzahler kommen aber nur Auswanderer in Betracht, die alle mehrfach und eingehend erörterten Vorschriften für die Auswanderung restlos erfüllt haben. Nun ist aber zufolge eines Erlasses der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung (Reichssteuerblatt vom 6. August 1934) bei der Reichshauptbank für die Bank der Tempelgesellschaft in Jaffa ein weiteres Sonderkonto errichtet, das für Nicht-Auswanderer bestimmt ist. Auf dieses nicht minder bedeutsame Sonderkonto II können — mit Genehmigung der zuständigen Devisenstelle — Juden, die in Deutschland ansässig sind und zur Zeit nicht auswandern, sich aber gleich wollt 1 schon jetzt eine Heimstätte in Palästina schaffen wollen, Einzahlungen zugunsten der „Haavarah" leisten. Auch diese Einzahlungen werden ausschließlich zur Bezahlung deutscher Warenlieferungen nach Palästina verwendet. Der Devisengegenwert wird den Einzahlern in Palästina zur Verfügung gestellt. Im einzelnen gilt folgendes: 1. Die Höchstgrenze der Einzahlungen beträgt-50 000 RM, für jede wirtschaftlich selbständige Person; von Ehegatten kann danach nur ein Teil von der Einzahlungsmöglichkeit Gebrauch machen. Bei einer etwaigen späteren Auswanderung ist der auf Sonderkonto II eingezahlte Betrag auf den von der Auswanderer- Beratungsstelle als angemessen anerkannten Betrag anzurechnen und entfällt die Zuteilung des Vorzeigegeldes, sobald die Gutschrift des ^-Gegenwertes seitens der „Haavarah" erfolgt ist. 2. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Einzahlung, der bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zustän- Münchener Veranstaltungen des Jüdischen Kulturbundes i. B. 7. Februar Mnwnm: Konzert Man ebener Künstler_ 10. Febr. Museum: Vortrag Dr. Friedrich Brodnitz (Berlin) „Deutsches Judentum heute _und morgen"_____ 21. Februar Museum: Konxert Nürnberger Künstler

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