Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 10 (1934)
- Issue
- 24 (15.12.1934)
- Date
- 1934-12-15
- Page
- Seite 521 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 24 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 521 Wanderungsvorhabens sowie über die Angemessenheit des beantragten Betrages vorlegt; c) ein mit der Versicherung der Richtigkeit versehenes Verzeichnis seines derzeitigen Vermögens, gesondert nach Anlageart und Betrag vorlegt, aus welchem im einzelnen ersichtlich ist, welche Werte nach der Auswanderung im Inlande verbleiben; d) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts beibringt, aus der hervorgeht, daß Steuerrückstände nicht bestehen und daß der Antragsteller das zur Mitnahme beantragte Kapital als eigenes Vermögen besitzt. Will der Auswanderer fremdes, ihm zur Durchführung der Auswanderung von einem Inländer geliehenes Geld mitnehmen, so kann die Genehmigung erteilt werden, wenn der Verdacht einer Kapitalflucht des Darlehensgebers nicht besteht. Bei Anträgen von mehr als 15 000 RM. ist die Entscheidung des Reichswirtschaftsministers einzuholen; dies gilt nicht, wenn neben einem Barbetrag von nicht mehr als 15 000 RM. solche Waren oder Einrichtungsgegenstände mitgeführt oder aus den zurückbleibenden Guthaben bezahlt werden sollen, die für den eigenen Betrieb oder Bedarf im Ausland bestimmt und von der Auswanderer-Beratungsstelle als für das Auswanderungsvorhaben erforderlich anerkannt sind. Sind diese Voraussetzungen noch nicht sämtlich erfüllt, so kann eine Genehmigung auf Antrag verbindlich für den Fall in Aussicht gestellt werden, daß die erforderlichen, bestimmt zu bezeichnenden Nachweisungen noch geführt werden. Nach § 2 Abs. 7 der Devisenverordnung ist unter „Genehmigung" eine schriftliche Genehmigung der bei den Landesfinanzämtern bestehenden Stelle für Devisenbewirtschaftung zu verstehen. Hier aber ist die Genehmigung von der Mitwirkung anderer Stellen (der Auswandererberatungsstelle und des Finanzamts) abhängig. „Größere Auswandererberatungsstellen", die mit amtlicher Eigenschaft ausgestattet sind, existieren in 17 deutschen Großstädten (darunter Berlin, Hamburg, München, Frankfurt a. M„ Stuttgart, Karlsruhe). Eine große und wichtige, wenn auch in den Richtlinien zur Devisenverordnung nicht aufgeführte Beratungsstelle für Auswanderer ist auch das ausgezeichnet informierte Palästina-Amt in Berlin. Wir werden auf dasselbe noch zurückkommen, weil zunächst die heute noch immer im Vordergrund des Interesses stehende Einwanderung nach Palästina behandelt werden soll. Wer sich mit dem ernsten Gedanken trägt auszuwandern, muß, ehe er nach den oben wiedergegebenen Vorschriften der Devisenverordnung zu verfahren hat, wissen, ob er für das Land seines Zieles die Einwanderungserlaubnis erhält. Dies gilt auch für Palästina, weil auch dort die Einwanderung keineswegs unbeschränkt ist. Dazu ist kurz folgendes zu sagen: Die Einwanderungsgesetze der Palästina-Regierung teilen die Einwanderer in verschiedene Klassen (Kategorien) ein. Je nach Zugehörigkeit zu einer Kategorie ist die Einwanderung mehr oder weniger beschränkt. So können z. B. ausgebildete Handwerker, die ihren Beruf mindestens 4 Jahre ausgeübt haben, die Erlaubnis zur Einwanderung erhalten, wenn sie über ein eigenes Kapital von mindestens 500 £P frei verfügen. Dabei ist aber in erster Linie an Handwerker gedacht, die in Palästina besonders gesucht sind. Es sind dies Schreiner, Betonarbeiter, Elektrotechniker, Maler, Glaser, Feinmechaniker, Optiker, Sattler, Buchbinder, Buchdrucker ü. a. Auswanderer, bei denen diese Ausnahmen nicht zutreffen und die auch sonst keinen in Palästina „seltenen Beruf" ausüben, die also auswandern, um sich in Palästina eine irgendwie geartete neue Existenz zu suchen, gehören zur Kategorie A 1. Alle diese Personen müssen über ein eigenes Kapital von mindestens 1000 £P im In- oder Ausland nachweisbar frei verfügen. Doch kann auf dieses Kapital der Besitz von Boden in Palästina oder (was häufiger zutrifft) der Besitz an Maschinen und Warenbeständen angerechnet werden, aber nur in der Weise, daß in der Regel mindestens 50 Prozent — 500 =£P als Barvermögen bei der Einwanderung nachzuweisen sind. Sind die Voraussetzungen für die Einwanderung nach den Gesetzen der Palästina-Regierung gegeben, so muß — als erster Schritt — um die provisorische Einwanderungserlaubnis nachgesucht werden. Dies geschieht durch einen Antrag an die Britische Paßstelle in Berlin (British Passport Control Office). Dem Antrag ist die Bescheinigung einer Bank, daß — soweit nicht die Anrechnung von Maschinen, Warenbeständen und Werkstatteinrichtungen in Frage kommt — der Antragsteller über das „Vorzeigegeld" von 1000 <£P frei verfügen kann, und weiter beizulegen: 1. Eine Erklärung, seit wann dieses Kapital Eigentum des Antragstellers ist, 2. ein polizeiliches Leumundszeugnis, 3. ein ärztliches Zeugnis über körperliche und geistige Gesundheit, 4. ein ärztliches Zeugnis über eine innerhalb der letzten 7 Jahre vorgenommenen Impfung gegen Pocken. Sind diese Formalitäten erfüllt, so erteilt die Britische Paßstelle nach Prüfung des Antrags einen Vorbescheid, wonach sie nach Freigabe des Vorzeigegeldes durch die Reichsbank sich grundsätzlich zur Erteilung der Einwanderungserlaubnis bereit erklärt. Jetzt muß der Antragsteller mit der örtlich zuständigen „größeren Auswanderer-Beratungsstelle" sich in Verbindung setzen, weil die Genehmigung der Freigabe des Vorzeigegeldes durch die Reichsbank und der Ausfuhr des zur Durchführung der Auswanderung benötigten Kapitals die Bescheinigung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Auswanderungsvorhabens und der Angemessenheit des Betrages durch diese Stelle zur ersten Voraussetzung hat. Er muß also jetzt der Auswanderer-Beratungsstelle nachweisen, daß er den ernsten Willen zur Auswanderung hat und daß er mit den zur Freigabe beantragten Mitteln eine neue Existenz in Palästina aufbauen kann. Ist er im Besitze dieses Gutachtens, so muß er unter Vorlage desselben beim Landesfinanzamt den Antrag auf Freigabe seines Vermögens, soweit es zur Durchführung des Auswanderungsvorhabens nach diesem Gutachten benötigt wird, stellen. Dem Antrag sind außerdem der Einkommensteuerbescheid des letzten Steuerabschnitts, die weiteren, nach den Richtlinien zur Devisenverordnung erforderlichen Unterlagen (Vermögensverzeichniis, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, Bescheinigung des Finanzamts über das zur Mitnahme beantragte Kapital als Eigenvermögen) und eine Erklärung beizufügen, welcher Betrag in bar und welche sonstigen Vermögenswerte — Wertpapiere, Waren, Maschinen u. s. f. — ausgeführt werden sollen. Ebenso wie die Paßstelle stellt die Devisenstelle, wenn gegen das Gesuch keine Bedenken bestehen, einen Vorbescheid aus: Sie stellt die Genehmigung verbindlich in Aussicht, falls noch weitere, bestimmt zu bezeichnende Unterlagen beigebracht werden. Dazu gehört stets ein Nachweis des Finanzamts, wonach auch bis zum Tage der Auswanderung keine Steuerrückstände bestehen. Auf Grund des Vorbescheids der britischen Paßstelle und der verbindlichen Zusage der Devisenstelle sowie einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nimmt die Reichsbank Anmeldungen auf Zuteilung des Vorzeigegeldes von 1000 <£P entgegen. Sie teilt dann dem Anmeldenden mit, wann die Zuteilung des Vorzeigegelds erfolgt. Nach Einsendung dieses Bescheids der Devisenabteilung der Reichsbank und des Reisepasses erteilt die britische Paßstelle die endgültige E i n - w a n d e r u n g s e r 1 a u b n i s und das Paßvisum. Darauf erhält der Auswanderer nach Erfüllung der im verbindlichen Bescheid des Landesfinanzamts als Devisenbewirtschaftungsstelle vorgesehenen Auflagen die endgültige Genehmigung, auf Grund deren er von der Reichsbank die ihm zugeteilten ausländischen Zahlungsmittel beziehen kann. Wie nun die Bereitstellung des Vorzeigegeldes in Palästina und die Überweisung des vom Landesfinanzamt für die Durch- MAGISTER KIRSCH der gute Likör, Magister München VII