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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1934-12-15 · 24 (15.12.1934) · p. Seite 520

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
10 (1934)
Issue
24 (15.12.1934)
Date
1934-12-15
Page
Seite 520 (sequence 4)
Language
German
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520 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 24 Neue Zeilen — Neues Recht 1 Von Dr. Hans Taub II. Devisenrechtliches — Auswanderungsiragen. Wer auswandern will, muß vor allem darauf Bedacht nehmen, daß die Reichsfluchtsteuer und alle mit ihr zusammenhängenden Fragen vorher erledigt sein müssen. Damit ist er aber noch keineswegs aller Pflichten enthoben. Der Auswanderer will nicht mittellos in einem fremden Lande ankommen. Um aber Mittel ins Ausland mitzunehmen oder dort darüber verfügen zu können, bedarf er — völlig unabhängig von der Entrichtung der Reichsfluchtsteuer — der Genehmigung der Devisenstelle. Es sollen daher, zumal die Devisenfrage auch für den Inländer, der sich nur vorübergehend ins Ausland begeben will, von größter Bedeutung ist, zunächst einige der wichtigsten . Grundbegriffe des heutigen Devisenrechts erörtert werden. Vor allem: Was versteht man unter Devisen, denen heute im Wirtschaftsleben wieder eine so große Bedeutung zukommt? Woher der Name? Er führt ins Mittelalter zurück und besagt ursprünglich nichts anderes als ein Unterscheidungszeichen (divisa). Von alters her unterschied der Kaufmann zwischen inländischen und ausländischen Zahlungsmitteln. Aus dieser infolge der Struktur des Wirtschaftslebens schon früh einsetzenden Unterscheidung hat sich das Wort Devise als Bezeichnung aller ausländischen Zahlungsmittel im Bankwesen eingewurzelt. Zu den ausländischen Zahlungsmitteln gehören aber nicht nur Geldmünzen und Papiergeld. Auch Zahlungssurrogate wie Schecks, Anweisungen oder Wechsel auf das Ausland sind Devisen, wenn sie auf fremde Währung lauten. Solange ein Land über ausländische Zahlungsmittel in genügender Menge verfügt, besteht kein Bedürfnis, den Devisenverkehr einzuschränken. Dies ändert sich, wenn der Abgang von Devisen den Zugang beträchtlich überwiegt und zur Knappheit an Devisen führt, welche zur Gefahr für das Wirtschaftsleben einer Nation werden kann. Dieser Gefahr kann nur durch eine mehr oder weniger intensive Devisenzwangswirtschaft vorgebeugt werden. Sie setzte in Deutschland zum erstenmal während des Krieges ein und machte sich in der Inflaiion besonders fühlbar, so daß die deutsche Wirtschaft 10 Kriegs- und Inflationsjahre zu überwinden hatte, bis Ende 1924 mit dem langsamen Abbau der Devisenzwangswirtschaft begonnen werwerden konnte. Erst durch eine Verordnung vom 22. Februar 1927 wurden alle bis dahin noch geltenden Zwangsmaßnahmen aufgehoben. Aber die schwere Krise im Sommer 1931, die mit dem Zusammenbruch der Danatbank begann, gab erneut zu einer Menge devisenrechtlicher Bestimmungen Anlaß, die dann in der heute noch geltenden Devisenverordnung vom 23. Mai 1932 (inzwischen durch eine Reihe von Verordnungen und fast jeden Monat notwendig werdender neuer Verfügungen in der ursprünglichen Fassung weit überholt) zusammengezogen wurden. Die Devisenverordnung ist auch heute nicht mehr die einzige Rechtsquelle für die aus der Ein- und Ausfuhr von Kapital sich ergebenden Fragen. Dieselben sind auch in dem Gesetz vom 9. Juni 1933 über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland geregelt. Die wichtigste Bestimmung dieses Gesetzes ist die Errichtung der 1 Vgl. Nr. 21 der Gem.-Ztg. v. 1. Nov. 1934. Herbst* und Winterneuheiten im Spezialgeschäft für Damenbekleidung nEäirarararimmranrciram München, Dachauerstr.9 (neben Kaifee Ungerer) Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in Berlin. Dort hat der im Inland wohnende Schuldner Zinsen, Gewinnanteile und Tilgungsbeträge, ferner Miet- und Pachtzinse, sowie Hypothekzinsen und alle aus sonstigen Vermögensanlagen oder Beteiligungen an Ausländer oder Saarländer geschuldeten Beträge bei eingetretener Fälligkeit in Reichsmark mit Genehmigung der Devisenstelle einzubezahlen. Die eingezahlten Beträge werden den ausländischen oder saarländischen Gläubigern gutgeschrieben. Hier stehen wir vor einer besonders gearteten Form der Bezahlung von Forderungen ausländischer Gläubiger. Die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen fließen nicht sofort dem ausländischen Gläubiger zu: Zu welchem Zeitpunkt Zahlungen auf die Guthaben geleistet werden, bestimmt die Reicbsbank. Der Schuldner selbst wird aber, soweit er an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden zahlt, von seiner Verpflichtung frei. Die Reichsbank, deren Aufsicht die Konversionskasse untersteht, muß sich deshalb den Zeitpunkt und das Ausmaß der Zahlung von Auslandsguthaben vorbehalten, weil die Möglichkeit dazu von der jeweiligen Devisenlage abhängt. Diese wird wiederum im wesentlichen durch die Ein- und Ausfuhr von Waren bestimmt. Internationale Zahlungen und internationaler Warenaustausch hängen auf das engste zusammen. Mit Recht hat vor kurzem gelegentlich der Transferbesprechungen ein dänisches Blatt darauf hingewiesen, daß beide siamesische Zwillinge seien, die sich nicht voneinander trennen lassen. Kann das Schuldnerland nicht durch ausreichende Warenausfuhr genügend ausländische Zahlungsmittel zusammenbringen, kommt es bei der mangelnden Ausfuhr schließlich dahin, daß Zahlungen nicht mehr in ausländische Zahlungsmittel umgewandelt (transferiert) werden können, so entsteht eine ü! Transferkrise, die das Schuldnerland zu immer stärkeren Beschränkungen des Devisenverkehrs, insbesondere zu einer immer weiteren Herabsetzung der Freigrenze, d. h. der Verfügung über die von der Zwangswirtschaft ausgenommenen Beträge zwingt. Unter diesem Gesichtspunkt harter Notwendigkeit sind alle devisenrechtlichen Vorschriften, nicht nur die Strafbestimmungen der Devisenverordnung zu verstehen. Auch heute noch geschieht nicht mehr als notwendig ist, diese Krise zu überwinden. Diesen obersten Grundsatz geben auch die „Richtlinien für Devisenbewirtschaftung" — bezeichnenderweise an erster Stelle — wieder. Hier heißt es: ..Zweck der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung und ihrer Durchführungsvorschriften ist es, den ungeregelten Abfluß von Devisen aus der deutschen Wirtschaft zu verhüten und die vorhandenen und anfallenden Devisen zweckmäßig zu bewirtschaften. Da die Verordnung der deutschen Volkswirtschaft dienen soll, ist sie bei aller gebotenen Entschiedenheit in der Bekämpfung gemeinschädlicher Maßnahmen in der Auslegung und der technischen Anwendung so zu handhaben, daß auf die volkswirtschaftlich gerechtfertigten Bedürfnisse Rücksicht genommen wird, soweit sie bei der gegenwärtigen Lage irgend befriedigt werden können." Wie bereits ausgeführt, ist auch mit der Auswanderung regelmäßig ein Abfluß von Kapital aus der deutschen Wirtschaft verbunden. Zahlungsmittel, Wertpapiere, Gold und Edelmetalle dürfen aber nur mit Genehmigung ins Ausland versandt oder überbracht werden. Ebenso bedarf der Erwerb ausländischer Zahlungsmittel und die Verfügung hierüber der Genehmigung. Deshalb enthalten die Richtlinien zur Devisen- Verordnung im III. Abschnitt Ziff. 30 eine positive Bestimmung für Auswanderer. Darnach kann einem Auswanderer eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2, §§ 4, 12 der Devisen- Verordnung erteilt werden, wenn er a) seine ernste Auswanderungsabsicht glaubhaft macht, b) eine Bescheinigung einer größeren Auswanderer-Beratungsstelle über die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Aus-

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