Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 10 (1934)
- Issue
- 21 (1.11.1934)
- Date
- 1934-11-01
- Page
- Seite 440 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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44U Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 21 und welcher Art, wenn man von einem blutigen Stein absieht, die gefundenen Gegenstände waren. Nach der eingehenden und sachlichen Bearbeitung, die Raphael Straus den Problemen rings um die Judenaustreibung in Regensburg angedeihen ließ, wird man es der Fachkritik überlassen dürfen, hier das letzte Wort zu sprechen. Grau hat sich von populären Tagestendenzen in seinen Schlußfolgerungen und Deutungen nicht freigehalten. Der Arbeit geht ein kurzes Geleitwort von Karl Alexander von Müller voraus, in dem er darauf hinweist, wieviel noch für eine ernsthafte Geschichte der Juden in Deutschland zu tun ist und gleichzeitig feststellt, daß die Geschichtswissenschaft nur mit den ihr eigenen Methoden, d.h.: gewissenhafte und gründliche Erforschung der zu behandelnden Fragen, ans Werk gehen kann und im übrigen das Suchen nach, der Wahrheit ihr unverrückbares Ziel bleiben muß. \ Lieber. Neue Zeiten — Neues Recht Von Dr. Hans Taub I. Steuerrechtliches Neue Zeiten schaffen neues Recht. Je gewaltiger die Geschichte, je größer die Umwälzungen, um so einschneidender sind auch die Veränderungen auf dem Gebiete des Rechts. Neue schwere Fragen tauchen auf, um sich in Bälde zu einem fast unübersehbaren Komplex zu verdichten. Wer heute Angehörige im Ausland hat, die er unterstützen muß. wer sich ins Ausland begeben oder auswandern will, muß eine Menge von Vorschriften kennen und beachten, wenn er sich nicht verhängnisvollen Folgen aussetzen will. Beginnen wir mit dem letzten Punkt, der Auswanderung, zuerst. Für den Fall der Auswanderung bestanden lange Zeit keine besonderen oder gar .einschränkende Bestimmungen. Lediglich in § 103 des Einkommensteuergesetzes war vorgesehen, daß beim Wegfall der persönlichen Steuerpflicht der Steuerpflichtige spätestens bsi zum Zeitpunkt des Wegfalls Sicherheit für die Abschlußzahlung zu leisten hatte. Das Finanzamt konnte in diesem Falle die Steuer auch in einem Pauschalbetrag festsetzen. Man hatte sich also mit dem Finanzamt lediglich über die noch fällig gewordene Einkommensteuer zu einigen. Im übrigen hatte, wer auswandern wollte, keine weiteren Pflichten zu erfüllen. Das wurde anders, als die „Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen" vom 8. Dezember 1931 in ihrem 4. Teil neben sonstigen wirtschaftlichen Maßnahmen zum ersten Male eine besondere Reichsfluchtsteuer einführte. Sie war zunächst nur bis Ende 1932 gedacht, wurde aber bis Ende 1934 verlängert. Eine weitere Verlängerung wird Ende dieses Jahres erfolgen. Durch das Reichsgesetz vom 18. Mai 1934 wurden die Bestimmungen der Notverordnung erweitert und zum Teil wesentlich verschärft. Vor allem ist folgendes zu beachten: Die Reichsfluchtsteuer (RFluchtSt.) trifft nicht nur den, der fluchartig, d. h. ohne seine Steuern bezahlt zu haben, das Reich verläßt. Sie ist eine einmalige Abgabe, die von allen Personen erhoben wird, die am 31. März 1931 Angehörige des Deutschen Reiches gewesen sind und in der Zeit nach dem 31. März 1931 und vor dem 1. Januar 1935 ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben oder aufgeben. Nach der amtlichen Begründung soll diese Vorschrift die Abwanderung von leistungsfähigen Steuerzahlern verhindern oder dieselben im Falle der Abwanderung zu einer Letzten großen Abgabe als Ausgleich dafür heranziehen, daß dem Reiche die Steuerkraft des Abwandernden entgeht und daß der Abwandernde sein Vermögen unter dem Schutze des Reiches erwerben oder sichern könne. Eigentümlich ist der RFluchtSt. die rückwirkende Kraft: Der Abwandernde muß sie entrichten, wenn er bereits am 31. März 1931 die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Nach einer Entscheidung des Reichsfinanzhofes ist es gleichgültig, ob er nach diesem Stichtag eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat. Weil aber der Abwandernde ein Entgelt dafür zu bezahlen hat, daß er sein Vermögen unter dem Schutze 'des Reiches erwerben konnte, sind von der RFluchtSt. die Personen befreit, die erst nach dem 31. Dezember 1927 einen Wohnsitz im Inland begründet oder ihren gewöhnlichen'Aufenthalt im Inland genommen haben. Wer also z. B. im Oktober 1927 noch nicht im Inland gewohnt oder seinen Aufenthalt nur vorübergehend in Berlin hatte und erst im Laufe des Jahres 19?8 oder noch später nach dem Reich übersiedelte, ist von der RFluchtSt. frei. Wie groß muß nun das Vermögen des Abwandernden sein, wenn diese Abgabe entstehen soll? Hier zeigt sich am deutlichsten die Verschärfung durch das Reichsgesetz vom 18. Mai 1934. Während die Notverordnung vom 8. Dezember 1931 die Freigrenze außerordentlich weit spannte, indem sie steuerpflichtiges Vermögen von nicht mehr als 200 000 RM. und steuerpflichtiges Einkommen von nicht mehr als 20 000 RM. zur RFluchtSt. nicht heranzog, sind nunmehr nur Vermögen von nicht mehr als 50 000 RM. und diejenigen Personen befreit, deren Einkommen weder 1931 noch in einem der folgenden Steuerabschnitte 20 000 RM. überstieg. Dabei darf aber das Gesamtvermögen auch mit den im Gesetz vorgesehenen Hinzurechnungen nicht über 50 000 RM. hinausgehen. Dies führt zur steuerrechtlich bedeutsamen Frage, wie zur Heranziehung zur RFluchtSt. das „Gesamtvermögen" ermittelt wird. Maßgebend ist zunächst der letzte Vermögenssteuerbescheid, den der Steuerpflichtige vor Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes erhalten hat. Dem hier festgestellten Vermögen werden, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind, hinzugerechnet: a) Der Wert der Anteile an einer inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder ähnlichen Gesellschaft des Handelsrechts. Hiebei ist nach einem Runderlaß des Reichsfinanzministers auch der Wert der Gegenstände zu berücksichtigen, die zum gewerblichen Betrieb einer solchen (inländischen) Gesellschaft gehören und im Eigentum des an der Gesellschaft beteiligten Steuerpflichtigen stehen; b) der Besitz des Steuerpflichtigen an Reichsanleihe 1929 und Steueramnestie-Anleihe 1931; c) der bei der Vermögenssteuer unberücksichtigte halbe Wert von Aktien, Kuxen, Genußscheinen u. dgl. In der Praxis weniger häufige Fälle weiterer Hinzurechnung, wie der Anfall einer Erbschaft nach dem letzten Vermögenssteuerbescheid sind hier nicht aufgeführt. Doch dürften schon diese kurzen Ausführungen zeigen, wie gewissenhaft seit dem neuen Reichsgesetz vom 18. Mai ds. Js. jeder, der sich mit dem Gedanken der Auswanderung trägt, prüfen muß, ob bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erhebung der RFluchtSt. gegeben sind. Wenn Zweifel bestehen, die besonders dann sich ergeben, wenn das Gesamtvermögen aus demzusammengerechneten Vermögen von Ehegatten besteht, empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Steuerbescheid beim Finanzamt zu beantragen. Rechtzeitig! Weil das Finanzamt nur dann verpflichtet ist, einen Steuerbescheid über die RFluchtSt. zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige dies besonders beantragt. Rechzeitig auch deshalb, weil die RFluchtSt. mit der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland fällig wird. Rechtzeitig nicht zuletzt auch deshalb, weil, wenn Umstände vorliegen, die auf eine Absicht der Auswanderung schließen lassen, das Finanzamt Sicherheitsleistung für gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche auf Steuern und andere steuerrechtliche Geldleistungen verlangen kann. Dies ist eine der wichtigsten Neuerungen des Gesetzes vom 18. Mai 1934. Als solche Umstände werden in dem Runderlaß des Reichsfinanzministers beispeilsweise bezeichnet: Die Reise von Personen ins Ausland unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie nicht zurückkehren: die Veräußerung inländischer Vermögenswerte (z. B. Grundbesitz. Hypotheken. Wertpapiere) unter Umständen, die auf die Absicht späterer Abwanderung schließen lassen. Ein solcher Sicherheitsbescheid ist sofort voll-