Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 10 (1934)
- Issue
- 21 (1.11.1934)
- Date
- 1934-11-01
- Page
- Seite 441 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 21 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 441 streckbar, doch ist gegen ihn Beschwerde an das Landesfinanzamt zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist. Wird die RFluchtSt. nicht bei der Fälligkeit, also b e i (am besten schon vor) der Abwanderung bezahlt, so werden sofort hohe Zuschläge erhoben: 5 v. H. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat. Wird die Steuer, die nach wie vor Ein Viertel des gesamten steuerpflichtigen Vermögens beträgt, nicht binnen einem Monat (früher binnen zwei Monaten) bezahlt, so treten Folgen ein in einem Ausmaß, wie sie die Steuergesetzgebung, insbesondere die Reichsabgabenordnung noch nicht gekannt hat. Daß der Steuerpflichtige wegen Steuerflucht mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe in unbegrenzter Höhe bestraft wird, geht über die Normen des bisher geltenden Steuerstrafrechts wesentlich hinaus. Diese Strafbestimmung wird einigermaßen dadurch gemildert, daß keine Bestrafung eintritt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß ihn kein Verschulden trifft. Dieses mangelnde Verschulden dürfte aber nur tatsächlicher, nicht rechtlicher Art sein, das heißt: Der Steuerpflichtige wird sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, daß er die Vorschriften über die RFluchtSt. nicht oder nicht ausreichend gekannt hat. Dagegen könnte z. B. mit Straflosigkeit gerechnet werden, wenn er nachweisen kann, daß er den für die RFluchtSt. geschuldeten Betrag durch seine Bank an das Finanzamt überweisen ließ, die Bank aber aus Versehen oder einem nicht in seiner Person liegenden Grund die Order nicht ausgeführt hat. Unabhängig von der Einleitung des Strafverfahrens erläßt das Finanzamt gegen den Pflichtigen einen Steuersteckbrief, der die Aufforderung enthält, ihn, falls er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen und ihn unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. Dieser kann gegen ihn Haftbefehl erlassen oder der Polizei übergeben. Die Polizeihaft endigt nur dann, wenn das Gericht über die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Steuerflucht entschieden hat oder wenn auf Antrag der Polizei das Finanzamt mit Genehmigung des Landesfinanzamts seine Freilassung anordnet. Außerdem belegt das Finanzamt das Vermögen des Steuerpflichtigen, soweit es sich im Inland befindet, mit Beschlag. Dabei bedarf es keiner besonderen Zustellung an den Steuerpflichtigen. Die öffentliche Bekanntgabe genügt. Diese Maßnahmen werden dadurch noch empfindlicher, daß „Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme" das Verbot an alle natürlichen und juristischen Personen (Aktiengesellschaften, G. m. b. H. etc.) im Inland enthalten, Zahlungen oder sonstige Leistungen an den Steuerpflichtigen zu bewirken und daß alle diese Personen innerhalb eines Monats dem Finanzamt Anzeige über die dem Steuerpflichtigen zustehenden Forderungen und Ansprüche zu machen haben. Wer diese Anzeigepflicht nicht erfüllt, macht sich wegen Steuerordnungswidrigkeit strafbar. Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Steuersteckbriefs und der Vermögensbeschlagnahme gehen alle Ansprüche von Steuerpflichtigen gegen seine Inlandsschuldner auf das Reich über. Hat der Schuldner trotzdem zum Zwecke der Erfülung eine Leistung bewirkt, so wird er dadurch dem Reiche gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme hatte und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkenntnis trifft. Erkennt das Finanzamt eine solche, Ausnahme nicht an, so steht gegen den Bescheid des Finanamts das Berufungsverfahren nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung offen. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen. Es können also auch Unbeteiligte, die dem Steuerpflichtigen, noch etwas schulden, unter die Vorschriften über die RFluchtSt. fallen, auch wenn sie in Unkenntnis der Beschlagnahme seines Vermögens die Anzeige an das Finanzamt unterlassen oder Verbindlichkeiten, die ihnen gegen den flüchtigen Gläubiger oblagen, erfüllen. Darum schaffe man sich — dies gilt für den Abwandernden ebenso wie für seine Schuldner — Klarheit, ehe es zu spät ist. (Zwei weitere Aufsätze zum Devisenrecht, Paßwesen und zum Sonderrecht des P a 1 ä s t i n a - T r a n s f e r folgen.) Aus dem Verbände Kommerzienrat Dreichlinger-Neumarkt scheidet aus dem Rat des Verbandes Es wird in den bayerischen Gemeinden das schmerzlichste Bedauern auslösen, daß Herr Kommerzienrat Dreichlinger- Neumarkt aus Gesundheitsrücksichten aus dem Rat des Verbandes ausgeschieden ist. Die eindringliche Bitte der Verbandsleitung konnte ihn nicht bestimmen, bei seiner alten, lieb gewonnenen Arbeit zu verbleiben. Kommerzienrat Dreichlinger war der treue Freund der Klein- und Mittelgemeinden. In unermüdlicher Hingabe hat er seit der Entstehung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden für die Gemeinden mit klugem Rat und immer bereiter Tat gesorgt und die schwierigsten Lagen sind von ihm gemeistert worden. So hat er das Vertrauen des ganzen Landes in seltenem Maße gehabt. Wir sind ihm von Herzen dankbar, daß er auen künftig in besonderen Fällen sich zur Verfügung unserer Gemeinschaft stellen will. Dr. N. Gesamtzahl der jüdischen Bevölkerung in Bayern Nach Mitteilung des Bayerischen Statistischen Landesamts vom 17. Oktober 1934 an den Verband bayer. israel. Gemeinden beträgt die Gesamtzahl der jüdischen Bevölkerung in Bayern nach der Volkszählung vom 16. Juni 1933: 41 939 Personen, und zwar 20 029 männliche und 21 910 weibliche. Dies entspricht einem Anteil von 0,55 Prozent an der Gesamtbevölkerung in Bayern. Die Zahl betrug im Jahre 1925 noch 49 163. Der Rückgang beträgt also 14,66 Prozent gegen nur 11,46 Prozent im ganzen Reich und übersteigt den seit 15. Juni 1933 fortgesetzten Rückgang des Anteils der Juden an der deutschen Gesamtbevölkerung um ein Beträchtliches. Nach der Veröffentlichung des Statistischen Reichsamts über die Religionsgliederung der deutschen Bevölkerung nach der Zählung von 1933 (am 16. Juni dieses Stichjahres wurde lediglich nach der Konfession, nicht nach der Abstammung gefragt) ist die Zahl der Juden im Reich durch Abwanderung, Sterbefallüberschuß und Austritte um 65 000 auf 500 000 (genau: 499 682) zurückgegangen; ihr Anteil an der Reichsbevölkerung verringert sich dadurch von 0,9 vom Hundert auf 0,77 v. H. In Bayern beträgt dieser Anteil nur 0,55 Prozent (bei einer Gesamteinwohnerzahl von 7 703 997 in ganz Bayern, also bei einer Zunahme der bayerischen Gesamtbevölkerung von 292 795 seit 1925, d. i. von 4 v. H.). Es dürfte in diesem Zusammenhang interessieren, daß von der deutschen Gesamtbevölkerimg ohne Saargebiet (62,2 Millionen) etwas weniger als zwei Drittel evangelisch (40,9 Mill.) und knapp ein Drittel katholisch (21,2 Mill.) sind. Seit der vor aufgegangenen Volkszählung im Jahre 1925 haben die Katholiken stärker zugenommen als die Evangelischen, und zwar beträgt die Zunahme bei den Katholiken 979 000 Personen oder 4,8 v. H., bei den Evangelischen 815 000 Personen oder 2,0 v. H. Da sich die Gesamtbevölkerung gegenüber 1925 um 4,5 v. H. vermehrt hat, ist der Anteil der Evangelischen an der Gesamtbevölkerung zurückgegangen (von 64,2 v. H. auf MAGISTER KIRSCH der gute Likör, Magister München VII