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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1934-08-01 · 15 (1.8.1934) · p. Seite 309

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
10 (1934)
Issue
15 (1.8.1934)
Date
1934-08-01
Page
Seite 309 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 15 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 309 gerade im Bereich der Wirtschaft die Anwendung des Arierparagraphen nicht zulässig ist. Der Unternehmer kann in seiner Eigenschaft als Betriebsführer eine in der Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person mit seiner Stellvertretung betrauen; die Aufstellung eines Stellvertreters ist vollständig in das freie Ermessen des Betriebsführers gestellt und wird meistens wegen Überlastung des Betriebsführers mit anderen Aufgaben oder aus organisatorischen Gründen vorgenommen werden. Die Aufstellung eines Stellvertreters des Betriebsführers ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn der Unternehmer den Betrieb nicht selbst leitet (§ 3, Abs. 2 AOG). Für die Beurteilung der Rechtsstellung des Stellvertreters des Betriebsführers ist die Feststellung wichtig, daß der Unternehmer auch nach der Bestellung eines Stellvertreters des Betriebsführers in allen betrieblichen Angelegenheiten der Gefolgschaft gegenüber entscheidet und deshalb auch dem Ehrengericht voll verantwortlich bleibt. Der Unternehmer ist nicht etwa an die Entscheidung des Stellvertreters gebunden, sondern der Stellvertreter hat ausschließlich nach den Weisungen des Unternehmers zu handeln. Der Stellvertreter ist lediglich der rechtsgeschäftliche Vertreter des Unternehmers; er tritt im Namen des Unternehmers auf und vertritt lediglich persönlich letzteren in seinen Unternehmerfunktionen der Gefolgschaft gegenüber (so überzeugend Mansfeld S. 78 und Mansfeld, Der Führer des Betriebes, in „Juristischer Wochenschrift" 1934, 1004). Der Unternehmer ist jederzeit durch persönliche Ausübung des Betriebsführeramtes in der Lage, die Stellvertretung in diesem Amte zu beenden. Lediglich im Falle der ehrengerichtlichen Aberkennung der Befähigung, Führer des Betriebes zu sein, wäre eine andere Rechtslage gegeben; hier kann für den bestraften Betriebsführer kein Stellvertreter aufgestellt werden; es muß vielmehr ein neuer Betriebsführer bestellt werden, dem alle Betriebsführerrechte und -pflichten zustehen, so daß der Unternehmer wichtige Unternehmerfunktionen selbt nicht mehr ausüben kann. Die vorstehenden Ausführungen über die Rechtsstellung des Stellvertreters des Betriebsführers sind für den nichtarischen Unternehmer von nicht geringer Bedeutung. Der Betriebsführer kann auch für einzelne betriebliche Aufgaben (z. B. als Abstimmungsleiter) Stellvertreter bestellen. Deshalb ist es durchaus zulässig (worauf Mansfeld S. 202 besonders aufmerksam macht), daß das von dem nichtarischen Betriebsführer gemäß § 10 AOG abzulegende Gelöbnis durch einen zu diesem Zwecke bestellten Stellvertreter geleistet wird. Die persönliche Leistung des Gelöbnisses ist nicht Voraussetzung für die Ausübung des Betriebsführeramtes; auch das durch einen Stellvertreter im Namen des Betriebsführers geleistete Gelöbnis ist ausreichend und erzeugt für den Betriebsführer die Verpflichtung, im Sinne des durch seinen Stellvertreter geleisteten Gelöbnisses sein Amt zu führen. V. Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit" hat auch die Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten eine neue Regelung erfahren. Zur Prozeßvertretung sind nunmehr die Leiter und Angestellten der Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeitsfront sowie Rechtsanwälte, die im Einzelfalle von der Deutschen Arbeitsfront zur Vertretung einer Partei ermächtigt sind, zugelassen. Es entsteht in diesem Zusammenhang ohne weiteres die Frage, wer die nichtarischen Unternehmer, Arbeiter und Angestellten vor den Arbeitsgerichten vertritt. Es sind bis jetzt keine Richtlinien bekannt geworden, ob die Deutsche Arbeitsfront auch die Vertretung von Nichtariern übernimmt bzw. nichtarischen Anwälten Prozeßvollmacht für die Vertretung nichtarischer Prozeßparteien erteilt. Es ist aber anzunehmen, daß die Deutsche Arbeitsfront im wesentlichen nur ihre Mitglieder in arbeitsrechtlichen Fragen berät und vor den Arbeitsgerichten vertritt. Um auch für nichtarische Personen eine Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten, die im Einzelfalle geradezu einer Existenzfrage gleichkommen kann, zu schaffen, muß von der in § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Danach kann der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und Reichsjustizminister neben den Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeitsfront auch anderen Stellen (Vereinigungen, Körperschaften) die Befugnis zur Prozeßvertretung ihrer Mitglieder vor den Arbeitsgerichten verleihen. Mit Rücksicht auf die außerordentlich große Bedeutung des Rechtsschutzes auf dem Gebiete des Arbeitsrechts auch für nichtarische Personen, erscheint es als eine wichtige und vordringliche Aufgabe der jüdischen Landesverbände, im Einvernehmen mit der Reichsvertretung der deutschen Juden regionale Verbände zu schaffen, die die Beratung und Prozeßvertretung der nichtarischen Personen vor den Arbeitsgerichten zu' übernehmen haben. Hierfür sind allerdings die bisher bestehenden Rechtsberatungsstellen einzelner jüdischer Organisationen, so bedeutungsvoll ihre allgemeine Rechtsberatungstätigkeit ist, nicht ausreichend. Es sind für diesen umfassenden Arbeitsrechtsschutz nichtarischer Personen besonders qualifizierte und organisierte Stellen, denen ausschließlich die Bearbeitung dieser Fragen und die Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten zu übertragen sind, einzurichten. Werden von jüdischer Seite die notwendigen Vorbedingungen geschaffen, so dürfte die nach § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorgesehene Ermächtigung zur Vertretung vor den Arbeitsgerichten bei den zuständigen Reichsministerien gewiß zu erlangen sein. Zur Frage des jüdischen Anteils an der Wirfschaffs- und Gesellschaftswissenschaft Ricardo, Marx, Oppenheimer Von Prof. Dr. Arthur Cohen (München) Seit Sombart seine Studien über die Genesis des Kapitalismus mit dem Satze gekrönt hatte, daß die Väter des Kapitalismus die Juden seien, ist das Thema „Bedeutung der Juden für die Wirtschaft" aus der - Geschichtsliteratur nicht verschwunden. Bei der starken Betätigung der Juden in der Wirtschaft kann die dabei gemachte Entdeckung, daß die Juden an dem sich mit der Wirtschaft beschäftigenden Schrifttum schaffend Anteil nahmen (die erste Schrift über die Börse ist von einem portugiesischen Juden, de la Vega 1688, geschrieben), nicht darüber hinwegtäuschen, daß der starken Beteiligung der Juden am naturwissenschaftlichen und rein geisteswissenschaftlichen Schrifttum nichts Derartiges auf dem Gebiete der Wirtschaftswissenschaft — deren Stellung zwischen Naturwissenschaft und Geisteswissenschaft zwar feststeht, wenn auch der Ort innerhalb dieses Rahmens noch gesucht wird — an die Seite gestellt werden kann. Aus den wenigen sich in der Geschichte der nationalökonomischen Literatur findenden Angaben über diesen Tatsachenkomplex ergibt sich zunächst, daß es nicht an Anlässen fehlt, Zusammenhänge solcher Art festzustellen. Man könnte z. B. die Frage auf werfen, ob die jüdische soziale Ethik (wie nachgewiesenermaßen die katholische und evangelische) die Nationalökonomie beeinflußt hat. Nennt doch Max Weber die bekannten agrarsozialen Vorschriften der Bibel die älteste Bauernbefreiung! Ferner wäre es denkbar, daß die Juden bei ihrer innigen Verbundenheit mit dem Kapitalismus auch dessen Theorie, also dem kapitalistischen System in der Wirtschaftstheorie, eine besonders markante Note, eine typische Nuance verliehen hätten. Aber nicht eigentlich von den Juden geht die Küchenmeister Weinessig I für Salate und zum Einmachen. Magister München7 ■

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