Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 10 (1934)
- Issue
- 15 (1.8.1934)
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 308 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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308 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 15 schaft eines Betriebs im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit angehören kann, vollständig unerheblich (Mansfeld S. 92). Es ist deshalb auch der Nichtarier ohne weiteres Gefolgschaftsmitglied des Betriebes, in dem er arbeitet. Die praktische Hauptbedeutung der Zugehörigkeit zur Betriebsgefolgschaft liegt zweifellos auf dem Gebiete des Kündigungsschutzes, der, unter gewissen in den §§ 56 ff. AOG. geregelten Voraussetzungen, dem Gefolgschaftsmitglied das Recht gibt, im Falle der Kündigung einen Widerruf derselben oder, falls der Widerruf abgelehnt wird, eine Entschädigung vom Unternehmer zu verlangen. Eine zweite Befugnis des Gefolgschaftsmitgliedes besteht in dem Abstimmungsrecht über die vom Betriebsführer aufgestellte Liste der Vertrauensmänner und deren Stellvertreter. Zur Ausübung des Abstimmungsrechtes genügt allerdings nicht allein die Zugehörigkeit zur Gefolgschaft; es wird ferner noch verlangt, daß das Gefolgschaftsmitglied 21 Jahre alt und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist (§ 2 der zweiten Durchführungsverordnung zum AOG). Da weitere Voraussetzungen für das Abstimmungsrecht nicht normiert sind, und insbesondere nicht die Zugehörigkeit zur Deutschen Arbeitsfront verlangt ist, ergibt sich ohne weiteres, daß auch der Nichtarier abstimmungsberechtigt ist (Mansfeld S. 192). Das von den Mitgliedern des Vertrauensrates am Tage der nationalen Arbeit abzulegende Gelöbnis ist vor der Gefolgschaft zu leisten. Mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit auch der nichtarischen Angestellten und Arbeiter zur Betriebsgefolgschaft sind an sich auch diese berechtigt, dem Gelöbnisakt beizuwohnen. Ferner verleiht die Gefolgschaftszugehörigkeit auch die weitere Befugnis, die Stellen, die nach dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit zur Entscheidung in sozialen Angelegenheiten berufen sind, nämlich Treuhänder der Arbeit und das soziale Ehrengericht, anzurufen (§ 36, Abs. 1, Ziff. 3 AOG). Schließlich ist noch zu bemerken, daß durch die Gefolgschaftszugehörigkeit das nichtarische Gefolgschaftsmitglied sowohl der Betriebsordnung als auch der sozialen Ehrengerichtsbarkeit unterworfen wird. III. 1. Eine der unverzichtbaren Voraussetzungen für das Amt des Vertrauensmannes ist die Mitgliedschaft bei der Deutschen Arbeitsfront (§ 8 AOG). Da der Deutschen Arbeitsfront nur arische Personen als Mitglieder angehören können, so ergibt sich hieraus zwar indirekt, aber zwingend, daß ein Nichtarier nicht Vertrauensmann sein kann (Mansfeld S. 182). Der Nichtarier kann allerdings Mitglied des Vertrauens r a t e s sein, jedoch nur in seiner Eigenschaft als Betriebsführer (siehe unten IV). 2. Sind in einem Betriebe nur nichtarische Personen oder neben diesen arische Gefolgschaftsmitglieder, bei denen die Voraussetzungen zur Bekleidung des Amtes eines Vertrauensmannes nicht gegeben sind, so kann in diesem Betriebe ein Vertrauensrat überhaupt nicht gebildet werden (Mansfeld S. 150 u. 187). Trotzdem ist der Betriebsführer eines solchen Betriebes verpflichtet, eine Betriebsordnung zu erlassen, da die Pflicht zu deren Erlaß nicht davon abhängig ist, ob im Betriebe ein Vertrauensrat gebildet wurde oder nicht. Für die Rechtswirksamkeit einer Betriebsordnung ist die vorherige Beratung im Vertrauensrat nicht wesentlich, so daß auch in solchen Betrieben die ohne Mitwirkung des Vertrauensrats erlassene Betriebsordnung alle eirer Betriebsordnung eigentümlichen Rechtswirkungen hat. Eine weitere wichtige Folgerung aus der Unmöglichkeit, einen Vertrauensrat zu bilden, ergibt sich für die Festsetzung von Bußen. Die Verhängung von Bußen durch den Betriebsführer ist in ihrer Rechtswirkssamkeit von der vorherigen Beratung im Vertrauensrat abhängig, „wenn ein solcher vorhanden ist" (§ 28, Abs. 2 AOG). Letztere im Gesetze selbst gemachte Einschränkung gibt somit dem Betriebsführer eines solchen Betriebes die Befugnis, ohne jede weitere Mitwirkung der Gefolgschaft oder des Vertrauensrates als Organ der Betriebsgemeinschaft Bußen zu verhängen. Eine Anrufung des Treuhänders der Arbeit zwecks Abänderung der mit den wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen des Betriebs nicht zu vereinbarenden Betriebsordnung ist in derartigen Betrieben nicht möglich, da eine Beschwerde nur von der Mehrheit des Vertrauensrats eingelegt werden kann. Wenn ein solcher überhaupt gebildet ist, fehlt es von vornherein an einer grundlegenden Voraussetzung des Beschwerde- und Abänderungsrechtes. Immerhin kann eine wirtschaftlich oder sozial nicht gerechtfertigte Betriebsordnung, die übrigens sofort mit ihrem Erlaß durch den Betriebsführer in Kraft tritt, indirekt zur Abänderung gebracht werden, wenn seitens einzelner Gefolgschaftsmitglieder an Stelle des Treuhänders der Arbeit die soziale Ehrengerichtsbarkeit angerufen wird. Auch in Betrieben, in denen kein Vertrauensrat gebildet werden kann, weil er ausschließlich nichtarische Gefolgschaftsmitglieder aufweist, empfiehlt es sich dringend, daß der Betriebsführer von sich aus einen dem Vertrauensrat analogen Kreis von Gefolgschaftsmitgliedern zu seiner Beratung heranzieht. Er wird bei der Auswahl dieser Vertrauensvermittler zwischen ihm und der Gefolgschaft darauf zu achten haben, daß diese Personen vor allem schon längere Zeit zum Betriebe gehören und durch ihren Charakter und Sachkunde eine besondere Eignung für dieses Vertrauensverhältnis aufweisen. Wenn auch ein solcher durch den Betriebsführer allein konstituierter Beratungskreis keine rechtliche Funktion im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit ausüben kann, so wird der Betriebsführer ihm dennoch im wesentlichen alle Aufgaben, die gemäß § 6 AOG der Vertrauensrat zu erledigen hat, insbesondere auch die Beratung der Betriebsordnung, zuweisen, um dadurch das zwischen Betriebsführung und Gefolgschaft notwendige gegenseitige Vertrauen zu gewährleisten. IV. Die Frage, ob der Nichtarier Betriebs führer sein kann, hat in der Presse zu wiederholten Auseinandersetzungen geführt. Nach § 1 AOG ist der Unternehmer der Führer des Betriebes. Es wird durch diese Legaldefinition also festgestellt, daß in jedem Betrieb der in der Betriebsgemeinschaft tätige Unternehmer als Führer an der Spitze der Gefolgschaft steht; mit Recht wird in diesem Zusammenhang bemerkt (Mansfeld S. 21): „Das Führerprinzip und die Gefolgschaftstreue des Gesetzes sind aber nur vertretbar, wenn überall dort, wo es technisch und organisatorisch möglich ist, die wirklich entscheidende Unternehmerpersönlichkeit mit dem Führer des Betriebes identisch ist. Schon aus der Feststellung grundsätzlicher Identität von Unternehmerstellung und Betriebsführeramt geht hervor, daß auch der Nichtarier kraft Gesetzes Betriebsführer ist, denn weitere Voraussetzungen für das Betriebsführeramt, wie Staatsangehörigkeit und Rasse, sind nicht aufgestellt (Mansfeld S. 84). Wenn der Gesetzgeber Nichtariern die Fähigkeit, Betriebsführer zu sein, hätte absprechen wollen, so wäre dies wie z. B. im Beamten-, Anwalts- und Schriftleiterrecht, ausdrücklich bestimmt worden. Es gilt nämlich auch heute noch die Rechtsvermutung, daß den Nichtariern auf allen Rechtsgebieten grundsätzlich alle Rechte zustehen, soweit sie nicht ausdrücklich ihnen entzogen sind. Diese aus dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres ableitbare Folgerung wird durch die amtliche Verlautbarung vom 12. März 1934 bestätigt, in der es u. a. heißt: „Die erforderlichen Vorschriften über den Führer des Betriebes sind bereits im Gesetz selbst getroffen. Von der Aufstellung besonderer Voraussetzungen ist dabei auch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Rassezugehörigkeit abgesehen worden. Auch nichtarische Unternehmer können daher Führer des Betriebes sein. Das entspricht den wiederholten Verlautbarungen der Reichsregierung, nach denen die Bestimmungen des Gesetzes über das Berufsbeamtentum für das Gebiet der Wirtschaft keine Anwendung finden." Wenn zuweilen der Standpunkt vertreten wurde, daß Nichtarier zwar Unternehmer, jedoch nicht Betriebsführer sein können, weil sie die ihnen obliegende Erzieherfunktion nicht ausführen können (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen von Reinhardt in der Zeitschritt „Der Betrieb", der sich auf die von Dr. Ley gemachte Unterscheidung von Menschenführung und Sachführung im Betrieb beruft), so setzt sich diese Auffassung nicht nur über den unmißverständlichen Wortlaut des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit hinweg; sie steht auch im ausgesprochenen Gegensatz zu der oben zitierten amtlichen Verlautbarung, derzufolge