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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1934-08-01 · 15 (1.8.1934) · p. Seite 307

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
10 (1934)
Issue
15 (1.8.1934)
Date
1934-08-01
Page
Seite 307 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 15 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 307 Sabbats gepriesen, sondern hier nur geschöpft aus uralten jüdischen Vorstellungen. Der bedeutendste hebräische Dichter der Gegenwart, Chajim Nachman Bialik, hat, — viele wissen das gewiß —, im Heiligen Lande —, traurig genug, daß es dort eine Notwendigkeit war —, eine Bewegung ins Leben gerufen, die eine große Bedeutung für die Wiedererweckung des religiösen Lebens gewonnen hat und die den Namen Auneg Schabbos, Freude am Sabbat, führt. Wort und Begriff knüpfen an jene Schriftverse aus dem Buche des Propheten Jesaia an, die am Sabbat der Sabbate, am Jörn Hakippurim, in unseren Gotteshäusern verlesen werden: „Hälst Du wegen des Sabbats Deinen Fuß zurück, Deine Geschäfte an meinem heiligen Tage zu verrichten, nennst Du den Sabbat eine Wonne, Gott geheiligt, ehrst Du ihn so, daß Du nicht Deine Wege gehst, nicht Deine Geschäfte übst, nicht davon redest, dann wirst Du Wonne haben an Gott, dann werde ich Dich emportragen über die Höhen der Erde, dann werde ich Dich genießen lasssen das Erbe Jakobs, Deines Vaters. So redet der Mund Gottes!" Ja gewiß, ein Jude ist man, auch wenn man den Sabbat nicht hütet. Aber solange Du von ihm nichts weißt, hast Du Dich um den herrlichsten Genuß, um den heiligsten Segen Deines Judentums begeben. Und aller Glanz und alle Weihe und alle Kraft und alle Innigkeit, die von den Sederabenden ausströmt, ist nur ein schwacher Abglanz von der Kraft und von dem Segen des Sabbats. Er allein vermag uns, auch wenn wir sonst in einem Tal der Tränen, des Leids und der äußeren Erniedrigung wandeln, uns über uns selbst emporzuheben, „auf die Höhen der Erde emporzutragen" auch in dieser Zeit vielfacher Verfemung und äußerer Erniedrigung des deutschen Judentums. Wir sind nach Mara gekommen, von Mara aber heißt es, dort gab Gott ihm Satzung und Recht. Dort prüfte Gott Israel. Der Talmud (Sanhedrin 56 b) meint im Anschluß an dieses Schriftwort, daß Israel in Mara drei Gesetze empfangen hat, das Gesetz der Gerechtigkeit und Rechtschaffenheit in Handel und Wandel, das Gesetz der Ehrerbietung gegen Vater und Mutter und das Gesetz des Sabbats. Es ist kein Zufall, daß auf das Gebot des Sabbats im Zehnwort das Gebot folgt: Ehre Deinen Vater und Deine Mjutter! Alle Innigkeit des jüdischen Familienlebens, alle Ehrerbietung gegen Vater und Mutter zieht im Judentum ihre letzte Kraft aus dem Sabbat. Dort, wo das Wort gilt „Gedenke des Sabbattages", bleibt stets das Wort „Ehre Deinen Vater und Deine Mutter" in voller Geltung. Darum laßt uns, je schwerer die Zeit ist, um so unverbrüchlicher festhalten an den Gesetzen der Gerechtigkeit und Rechtschaffenheit, die das Judentum der Welt geschenkt hat, um so inniger festhalten am Sabbat, am Zeichen des Bundes zwischen Gott und Israel, dem Wahrzeichen dafür, daß der Mensch nicht vom Brote allein lebt, sondern daß es noch ein Höheres, ein Größeres gibt, das dem Leben seineWTeihe schenkt, ein Manna des Himmels .... Wir sind nach Mara gekommen. Der Nichfarier m Bereiche des „Gesekes zur Ordnung der nationalen Arbeit" Von Dr. Ludwig Mayer, Augsburg I. Am 1. Mai 1934 trat das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG), das die Grundlage für eine neue Sozialverfassung des Deutschen Reichs darstellt, in Kraft. In Anlehnung an deutschrechtliche Rechtsgedanken werden die bisher geläufigen Begriffe „Arbeitgeber" und „Arbeitnehmer" und damit die Vorstellung eines rein schuldrechtlichen Verhältnisses zwischen Unternehmer und Arbeiter abgelehnt. An seine Stelle tritt nach dem Wortlaut und dem Sinne des Gesetzes ein Gefolgschaftsverhältnis zwischen dem Führer des Betriebs und den übrigen im Betriebe beschäftigten Personen. Aus diesem Grundsatz des Gesetzes ergibt sich ohne weiteres, daß die gegenseitigen Pflichten und Rechte des Betriebsführers und der Gefolgschaft nicht allein auf der Ebene schuldrechtlicher Verpflichtungen zu erfassen sind. Die durch das Gefolgschaftsverhältnis konstituierte Betriebsgemeinschaft legt deshalb dem Betriebsführer ausdrücklich eine Fürsorgepflicht für die Gefolgschaft auf, die ihrerseits dem Betriebsführer die Treue zu halten hat. Neben den beiden Gliederungen der Betriebsgemeinschaft, Betriebsführer und Gefolgschaft, hat das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit als Organ der Betriebsgemeinschaft den Vertrauensrat geschaffen, der aus dem Betriebsführer und, je nach der Größe der Gefolgschaft, aus einer Anzahl von Mitgliedern der Gefolgschaft, den Vertrauensleuten, besteht. Eine Erörterung der Frage, welche rechtliche Stellung der Nichtarier im Bereiche des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit einnimmt, muß deshalb in erster Linie untersuchen, ob nach den Bestimmungen des Gesetzes der Nichtarier der Betriebsgefolgschaft angehören und ob er Vertrauensmann und B e t r i e b s f ü h r e r sein kann. Der Anlaß zur Prüfung dieser Rechtsfragen ist gerade jetzt in besonderem Maße gegeben, weil vor einigen Tagen der schon seit längerem angekündigte sog. Ministerialkom m e n t a r zum Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit („Die Ordnung der nationalen Arbeit", Kommentar, bearbeitet von Mansfeld, Pohl, Steinmann, Krause — im folgenden abgekürzt genannt: Mansfeld), verfaßt von den Sachbearbeitern der federführenden Ministerien, erschienen ist. Es bedarf deshalb keiner besonderen Ausführungen, daß dieser führende Kommentar mit Rücksicht auf seine Verfasser wie kaum ein zweites Erläuterungswerk zum Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit die gesetzgeberische Absicht bei der Auslegung des Gesetzes wiedergibt. Seine wiederholte Heranziehung bei den nachfolgenden Ausführungen gibt die Gewähr, daß die zu erörternden Rechtsfragen eine Klärung erfahren, die im Sinne der für die Ausführung des Gesetzes in der Rechts- und Wirtschaftspraxis zuständigen Stellen liegt. II. Nach § 1 AOG bilden die Angestellten und Arbeiter die Gefolgschaft eines Betriebes. Demnach ist Mitglied der Gefolgschaft jeder, der auf Grund eines ihn in eine Betriebsgemeinschaft eingliedernden Vertrages unselbständig und auf Rechnung eines anderen berufsmäßig Arbeit gegen Entgelt verrichtet. Weitere Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gefolgschaft stellt das Gesetz nicht auf. Es sind deshalb Staatsangehörigkeit, Parteizugehörigkeit, Mitgliedschaft bei der Deutschen Arbeitsfront und Rasse für die Frage, ob jemand der Gefolg-

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