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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1934-04-15 · 8 (15.4.1934) · p. Seite 168

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
10 (1934)
Issue
8 (15.4.1934)
Date
1934-04-15
Page
Seite 168 (sequence 16)
Language
German
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168 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 8 behörden in diesem Sinne für ihre Bezirke die Steuer- und Gemeindeeinnehmereien. 11 Die Kirchenumlagen aus den sonstigen Maßstabsteuern werden von den Finanzämtern vorbehaltlich der Vorschriften in Abschnitt II verwaltet. Beträgt dabei die Jahresschuld an Kirchenumlage aus der einzelnen Maßstabsteuer weniger als eine Reichsmark, so bleibt die Kirchenumlage unerhoben. IL Kirchenumlagen der Lohnsteuerpflichtigen. Art. 3. *Bei Umlagenpflichtigen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen (§ 69 ff. des Einkommensteuergesetzes), wird die Kirchenumlage aus der Einkommensteuer vom Lohneinkommen nach dem Einheitssatze durch Zuschlag zu der vom Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer erhoben. Der Abzug der Kirchenumlage ist vom Arbeitgeber bei jeder einzelnen Lohnzahlung vorzunehmen. 11 Der sich ergebende Umlagenbetrag ist auf den nächsten vollen Reichspfennig nach unten abzurunden. Beträgt der bei der Lohnzahlung sich errechnende Umlagenbetrag für den Pflichtigen weniger als fünf Reichspfennige, so unterbleibt der Abzug. Art. 4. Soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Überweisungsverfahren abzuführen hat (§ 44 ff. der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn vom 9. Juni 1933), ist die einbehaltene Kirchenumlage zum gleichen Zeitpunkt wie die Lohnsteuer an das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt bar oder durch Überweisung abzuliefern. H Soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Markenverfahren abzuführen hat (§ 51 ff. dieser Durchführungsbestimmungen), ist unbeschadet abweichender Bestimmung der Vollzugsvorschriften die einbehaltene Kirchenumlage durch Verwendung von Kirchensteuermarken zu entrichten. Art. 5. Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchenumlage gilt nicht für Arbeitgeber, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer außerhalb Bayerns gelegenen Betriebsstätte oder Dienstesstelle vorgenommen wird. Die Heranziehung der bei solchen Arbeitgebern beschäftigten Lohnsteuerpflichtigen zur Kirchenumlage bleibt den Religionsgesellschaften überlassen. Ferner erstreckt sich der Abzug der Kirchenumlage nicht auf Arbeitnehmer, die außerhalb Bayerns ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. ' Art. 6. Von Umlagenpflichtigen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen und außerdem zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 89 ff. des Einkommensteuergesetzes), wird die Kirchenumlage sowohl auf Grund der Lohnsteuer durch Abzug nach Art. 3 und 4 als auch auf Grund der veranlagten Einkommensteuer abzüglich der Lohnsteuer durch das Finanzamt erhoben. Art. 7. Umlagenberechtigt aus der einbehaltenen Lohnsteuer ist die Religionsgesellschaft, der der Arbeitnehmer angehört ohne Rücksicht auf das Bekenntnis seines Ehegatten und seiner wirtschaftlich unselbständigen Kinder. Art. 8. Soweit die Kirchenumlage durch einen Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird, haftet der Arbeitgeber für die von ihm einzubehaltenden Beträge und für ihre ordnungsmäßige Abführung neben dem Arbeitnehmer. Die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich auf die Fälle des § 43 Abs. II der angeführten Durchführungsbestimmungen. III. Kirchlicher Finanzausgleich. Art. 9. Die Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen nach Abschnitt I und II zwischen den Religionsgesellschaften und Religionsgemeinden bleibt den Religionsgesellschaften überlassen. Den Religionsgemeinden steht ein Beschwerderecht gegen die Verteilung nicht zu. IV. Kirchgeld. Art. 10. Außer den Kirchenumlagen nach Abschnitt I und II können die Religionsgesellschaften und Religionsgemeinden des öffentlichen Rechtes für ihre Zwecke in eigener Verwaltung ein Kirchgeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erheben. Art. 11. Das Kirchgeld ist entweder als religionsgesellschaftliche oder als religionsgemeindliche Abgabe zu erheben. Die Bestimmung hierüber ist durch die Religionsgesellschaft oder den ihr gleichgestellten Verband zu treffen. Dabei kann auch vorgesehen werden, daß von dem religionsgesellschaftlichen Kirchgelde Teilbeträge an die religionsgemeindlichen Steuerverbände überwiesen werden. Die Erhebung des Kirchgeldes als religionsgesellschaftliche Abgabe bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Art. 12.!Das Kirchgeld wird für das Rechnungsjahr von allen über 21 Jahre alten Bekenntnisgenossen mit eigenem Einkommen erhoben, die in dem Bezirke des Steuerverbandes ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Als eigenes Einkommen gilt auch der Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalte oder Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt. Ii Wenn das Kirchgeld als religionsgemeindliche Abgabe erhoben wird und der Pflichtige in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz hat, so ist derjenige religionsgemeindliche Steuerverband abgabeberechtigt, in dessen Bezirk sich der Pflichtige vorwiegend aufhält. Art. 13. Das Kirchgeld ist in Form einer für alle Pflichtigen gleichen Abgabe zu erheben; es darf den Betrag von 3 Reichsmark nicht übersteigen. In besondieren Fällen kann ausnahmsweise mit Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ein höheres nach dem Einkommen zu staffelndes Kirchgeld bis zum Höchstbetrage von 30 Reichsmark erhoben werden. Art. 14. Von der Verpflichtung zur Entrichtung des Kirchgeldes sind befreit: 1. Personen, die Arbeitslosen- oder Krisenunterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung beziehen oder die laufend öffentliche Fürsorge genießen, 2. Ehefrauen, die nicht dauernd von ihrem Ehemann getrennt leben, 3. Personen, die noch in der Berufsausbildung stehen. Art. 15. Das Kirchgeld ist auch bei gemischten Ehen in voller Höhe vom Ehemann, und zwar an den religionsgesellschaftlichen oder religionsgemeindlichen Steuerverband seines Bekenntnisses zu entrichten. Art. 16. i Maßgebend für die Abgabepflicht und die Äbgabeberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Rechnungsjahres; nachträgliche Änderungen während des Rechnungsjahres bleiben unberücksichtigt. "Den Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt die Vertretung des Steuerverbandes. V. Schlußbestimmungen. Art. 17. Die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind im Sinne der §§ 80 Abs. 1 und 81 der Reichsabgabenordnung zu verstehen. Art. 18. Auf die Erhebung der Kirchenumlagen und des Kirchgeldes finden die Vorschriften des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes und der auf Grund dessen erlassenen kirchlichen Satzungen Anwendung, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist. Art. 19. i Dieses Gesetz tritt am 1. April 1934 in Kraft. Ii Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt im Benehmen mit den Staatsministejien der Finanzen und des Innern die zum Vollzuge erforderlichen Vorschriften. München, den 20. März 1934. Ludwig Siebert. I. V. Dr. Kollmann. Hermann Esser. Dr. Hans Frank. H. Schemm.

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