Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 10 (1934)
- Issue
- 8 (15.4.1934)
- Date
- 1934-04-15
- Page
- Seite 167 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 8 Bayerische Israelitische Gemeindezeitunc 167 AMTLICHER ANZEIGER Nummer 6 Beilage der Bayerischen Israelitischen Gemeindezeitung 15. April 1934 Bekanntmachungen des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden Bekanntmachung über Ersatzwahl An Stelle des Herrn Justizrat Leo Oppenheimer in München, der sein Amt niedergelegt hat, wurde Herr Hauptlehrer Jakob Krämer in München in die Tagung berufen. Herr Hauptlehrer Krämer hat die auf ihn gefallene Wahl angenommen. Münch eil; den 27. März 1934 Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neuraeyer. Bekanntmachung über die Weitergeltung der Gehaltskürzungsvorschriften I. Auf Grund der Beschlüsse des Rats und des Ständigen Ausschusses der Tagung vom 25. März 1934 wird entsprechend der staatlichen Regelung die Geltungsdauer der vom Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden erlassenen Gehaltskürzungsvorschriften über den 31. März 1934 hinaus bis auf weiteres verlängert. Die Verlängerung der Geltungsdauer erstreckt sich auch auf die Gehaltskürzung der 6. Bekanntmachung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden über Kürzung der Beamten- und Angestelltenbezüge vom 15. Juni 1933 (Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 13 vom 1. Juli 1933). II. Die Kultusgemeinden und Rabbinatsbezirke werden veranlaßt, die Geltungsdauer ihrer Gehaltskürzungsvorschriften ebenfalls entsprechend zu verlängern und die hierzu erforderlichen Gemeinde- und Bezirksbeschlüsse zu fassen. III. Der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden legt bei den von ihm gewährten Zuschüssen zu den Besoldungsbezügen auch weiterhin die gekürzten Beträge zugrunde. München, den 3. April 1934 Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Bekanntmachung über den Schulbesuch jüdischer Schüler an Sabbaten und Festtagen Nachstehend geben wir eine Bekanntmachung des Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 22. März 1934 über den Schulbesuch jüdischer Schüler an Sabbaten und Festtagen bekannt. „Bek. d. Staatsmin. f. Unt. u. Kult. v. 22. 3. 34 Nr. VIII 11034 über den Schulbesuch jüdischer und adventistischer Schüler. Unter Aufhebung der Ministerial-Entschließung vom 7. Januar 1921 (KMB1. S. 13), der Ziff. 36 und 36 a der Vollzugsbestimmungen zur Schulordnung für die höheren Lehranstalten für die männliche Jugend, ferner der Ziff. 5 Abs. VI und VII der Vollzugsbestimmungen zur Schulordnung für die höheren Mädchenschulen vom 9. Juni 1916 (KMB1. S. 220) in der Fassung der Min. Bek. vom 18. August 1922 (KMB1. S, 144) wird verfügt: Die jüdischen Schüler können am (jüdischen) Neujahr zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Schlußfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und die zwei letzten Tage und am (jüdischen) Pfingstfest zwei Tage dem Unterricht fernbleiben. An den gewöhnlichen Samstagen können die adventistischen und jüdischen Schüler auf Ansuchen der Erziehungsberechtigten ganz oder für die Stunde des Gottesdienstes vom Schulbesuch befreit werden. Wer hievon keinen Gebrauch macht, muß am gesamten lehrplanmäßigen Unterricht, auch im Zeichnen, Schreiben, Handarbeit und Werkunterricht, teilnehmen. Für die aus derartigen Versäumnissen entstehenden Folgen kann die Schule keine Verantwortung übernehmen. Diese Bestimmungen gelten für alle bayerischen Schulen mit Ausnahme der israelitischen Schulen. Zuständig zur Befreiung adventistischer oder jüdischer Schüler vom Unterricht an den gewöhnlichen Samstagen ist der Schulleiter (Anstaltsvorstand)." München, den 4. April 1934 Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Bekanntmachung über die Erhebung der Kultussteuern für 1934 Nachstehend geben wir das von der Staatsregiermig erlassene Gesetz über die Kirchensteuer für 1934 vom 27. März 1934 und die dazu ergangene Vollzugsbekanntmachung der Sfaatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und des Innern vom 28. März 1934, die im Gesetz- und Verordnungsblatt 1934 S. 231 ff. veröffentlicht sind, bekannt. München, den 4. April 1934 Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Gesetz über die Kirchensteuer für 1934. Vom 27. März 1934. Das Bayerische Gesamtministerium hat als Landesregierung auf Grund der §§ 1 und 3 der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl. I S. 81) folgendes Gesetz beschlossen: Für das Rechnungsjahr 1934/35 wird unter teilweiser Abweichung von den Vorschriften des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes vomj.^August 1923 (GVB1. S. 351) die Erhebung 27. Juni 1927 223 der Kirchensteuern für jene Bekenntnisse, die im Rechnungsjahre 1933/34 religionsgesellschaftliche Umlagen erhoben haben, in folgender Weise geregelt. I. Kirchenumlagen im allgemeinen. Art. 1. Die religionsgesellschaftlichen und religionsgemeindlichen Umlagen einschließlich der Bauumlagen werden in einem Betrage mit einem Einheitssatz aus den Maßstabsteuern des Art. 5 des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes erhoben, wobei die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen außer Ansatz bleibt. Dabei werden die nach Art. 8 dieses Gesetzes umlagenpflichtigen juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine mit einem Einheitssatze von drei vom Hundert, die übrigen Umlagenpflichtigen mit einem Einheitssatze von zehn vom Hundert herangezogen. Art. 2. 1 Die Kirchenumlagen aus der Grundsteuer und Haussteuer sind von den Gemeindebehörden einzuheben und an die beteiligten Religionsgesellschaften abzuliefern. Für die Beitreibung und Niederschlagung dieser Kirchenumlagen gelten die Bestimmungen in Art. 15 und 16 Abs. I des Gemeindeabgabengesetzes entsprechend. Die Gemeinden sind berechtigt, von jeder Ablieferung drei vom Hundert zur Deckung des Sachbedarfes einzubehalten. Im linksrheinischen Bayern gelten als Gemeinde-