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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1934-04-15 · 8 (15.4.1934) · p. Seite 169

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
10 (1934)
Issue
8 (15.4.1934)
Date
1934-04-15
Page
Seite 169 (sequence 17)
Language
German
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Nr. 8 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 169 Die Reichsminister des Innern und der Finanzen haben dem vorstehenden Gesetz zugestimmt. Im Namen des Reiches fertige ich hiermit das Gesetz aus und verkünde es. München, den 27. März 1934. Franz von Epp, Reichsstatthalter in Bayern. Bekanntmachung über die Kirchensteuer für 1934 Vom 28. März 1934. Staatsniinisterien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und des Innern. Auf Grund des Art. 19 Abs. II des Gesetzes vom 27. März 1934 über die Kirchensteuer für 1934 (GVB1. S. 231) wird zum Vollzuge dieses Gesetzes folgendes bestimmt: 1. Zu Art. 1. Die bisherige Art der Kirchenumlagenerhebung hat infolge der Zweiteilung zwischen religionsgemeindlichen und religionsgesellschaftlichen Umlagen und der Verschiedenartigkeit der Umlagenhundertsätze, insbesondere bei den Ortskirchengemeinden, erhebliche Schwierigkeiten namentlich bei den mit der Verwaltung der Kirchenumlagen betrauten Finanzämtern hervorgerufen. Zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten ist zunächst für das Rechnungsjahr 1934/35 bestimmt, daß die Kirchenumlagen für alle beteiligten Bekenntnisse in Form einer Einheitsumlage mit Einheitshundertsätzen zu erheben sind. Diese Regelung gilt kraft Gesetzes für jene Bekenntnisse, die im Rechnungsjahre 1933/34 religionsgesellschaftliche Umlagen erhoben haben, also für die katholische Kirche, die evangelischlutherische Kirche in Bayern r./Rh., die protestantische Landeskirche der Pfalz, die reformierte Kirche in Bayern r./Rh., die altkatholische Kirche und die Israeliten; eine Beschlußfassung der kirchlichen Steuerverbandsvertretungen entfällt. Damit ist die Zweiteilung der Kirchenumlagen nach ortskirchlichen und landeskirchlichen Umlagen beseitigt. Die Einheitsumlage ist von allen Pflichtigen zu erheben, gleichviel ob von der beteiligten Religionsgemeinde bisher Kirchenumlagen erhoben worden sind oder nicht. Der Kreis der Maßstabsteuern bleibt, abgesehen vom Wegfall der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, unverändert. Die allgemeinen Voraussetzungen der Kirchenumlagenpflicht gelten auch für die Einheitsumlage. Eine gesonderte örtliche Ausscheidung der Bauumlagen der juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine (Art. 8 Abs. II des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes) findet nicht statt. Die Vorschriften in Art. 9 Ziff. 4 und 5 des letzteren Gesetzes sind jedoch entsprechend auf die Einheitsbauumlage anzuwenden. 2. Zu Art. 2. Die von den Finanzämtern und den Gemeindebehörden (Steuer- und Gemeindeeinnehmereien) eingehobenen Kirchenumlagen sind unmittelbar nach Eingang abzuliefern für a) die katholische Kirche an den bayer. Diözesangesamtverband (Erzbischöfl. Finanzkammer München — Postscheckamt München Nr. 666), b) die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern r./Rh., (einschließlich der reformierten Kirche in Bayern r./Rh. ohne Ausscheidung) an die landeskirchliche Stiftungsverwaltung München (Postscheckamt München Nr. 17442). c) die protestantische Landeskirche der Pfalz an die protestantische Landeskirchenkasse Speyer (Postscheckamt Ludwigshafen Nr. 4559), d) die altkatholische Kirche an den Landessynodalrat der altkatholischen Kirche in Bayern (Postscheckamt München Nr. 45421), e) die Israeliten an den Verband bayerischer israelitischer Gemeinden (Postscheckamt München Nr. 21908). 3. Zu Art. 4. Beim Abzug der Kirchenumlage vom Arbeitslohn (Kirchenlohnsteuer) ist nach den Vorschriften über die Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn (§§ 36—59 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn vom 9. Juni 1933 — StA.DB. — Reichssteuerblatt 1933 S. 546) zu verfahren. Im einzelnen wird folgendes bestimmt: Soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Überweisungsverfahren abzuführen hat, sind die einbehaltenen Kirchenumlagenbeträge ohne Bezeichnung der einzelnen Arbeitnehmer an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Bei jeder Abführung ist der Betrag der Kirchenumlagen je für die einzelnen in Betracht kommenden Religionsgesellschaften gesondert anzugeben. In der Lohnsteueranmeldung (§ 46 StA. DB.) sind die im abgelaufenen Kalendermonat einbehaltenen Kirchenumlagenbeträge gesondert und nach Religionsgesellschaften ausgeschieden zu bescheinigen. Auch die Behörden des Reiches, des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben in dieser Weise zu verfahren. Die Finanzämter haben die an sie abgeführten Kirchenumlagen an die in Ziff. 2 bezeichneten kirchlichen Stellen abzuliefern. Soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Markenverfahren abzuführen hat, ist von ihm für die Arbeitnehmer der in Ziff. 2 Buchst, a, b und c aufgeführten Bekenntnisse die einbehaltene Kirchenumlage durch Verwendung von Kirchensteuermarken zu entrichten. Die Kirchensteuermarken sind gleichzeitig mit den Einkommensteuermarken in die Einlagebogen der Steuerkarte und zwar bis auf weitere Anordnung auf Seite 4 dieser Einlagebogen einzukleben und zu entwerten. Die Kirchensteuermarken sind bei den Postanstalten zu kaufen. Sie werden in 3 Wertstufen zu 5, 10 und 50 Reichspfennigen je für die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern r./Rh. und die protestantische Landeskirche der Pfalz ausgegeben. Für altkatholische und israelitische Lohnsteuerpflichtige werden keine Kirchensteuermarken verwendet: die Arbeitgeber haben die auf diese Pflichtigen treffenden Kirchenumlagen spätestens halbjährlich an die in Ziff. 2 Buchst, d und e bezeichneten kirchlichen Stellen abzuliefern. 4. Zu Art. 7. Bei einer etwaigen nachträglichen Veranlagung zur Einkommensteuer ist, insoweit die Voraussetzungen des Art. 9 Ziff. 3 des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes vorliegen, die Kirchenumlage aus dem sich noch ergebenden Einkommensteuerbetrage nach dieser Vorschrift zu behandeln. 5. Zu Art. 9. Die Ausscheidung eines Teiles des Aufkommens an der Einheitskirchenumlage auf die Religionsgemeinden bleibt kirchlicher Regelung überlassen; das gleiche gilt für die Ausscheidung der Erträgnisse auf die einzelnen Diözesen. Den Religionsgemeinden steht ein Anspruch auf Zuweisung eines Anteiles aus dem Aufkommen an der Einheitsumlage nicht zu. 6. Zu Art. 10. Eine Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung des Kirchgeldes findet nicht statt. 7. Zu Art. 13. Die Einführung des Kirchgeldes bedarf eines Beschlusses der zuständigen Steuerverbandsvertretung. Soweit es den Betrag von 3 RM. jährlich nicht überschreitet, ist eine staatsaufsichtliche Genehmigung dazu nicht erforderlich. Die dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorbehaltene Genehmigung zur Einführung eines höheren Kirchgeldes, das dann nach dem Einkommen zu staffeln wäre, wird nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen erteilt werden. Wenn von einem religionsgemeindlichen Steuerverbande ein höheres Kirchgeld eingeführt werden will, soweit nach Art. 11 des Gesetzes zulässig, ist der Beschluß hierüber samt den erforderlichen Unterlagen bei der Staatsaufsichtsbehörde einzureichen und von dieser auf dem Dienstwege dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorzulegen, das nach Anhörung der kirchlichen Oberbehörde entscheidet. München, den 28. März 1934. Siebert. I. V. Dr. Boepple. I. V. Dr. Kollmann. ZIGARETTEN Qualifats} cJKapken. Spezialität: Blanko 2V2 Pf-, Freiherr v. Imhof 3^3 Pf- In den meisten Spezialgeschäften erhältlich.

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