Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 10 (1934)
- Issue
- 5 (1.3.1934)
- Date
- 1934-03-01
- Page
- Seite 83 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 5 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 83 Dies war der Beginn der europäischen Schicksale des Sinaiticus. Es war begreiflich, daß Tischendorf in der Folgezeit die größten Anstrengungen unternahm, um auch die von ihm gesehenen anderen Blätter und womöglich den ganzen Rest der Handschrift der Wissenschaft zugänglich zu machen. Eine zweite Sinai-Reise 1853 blieb, obwohl sie sonst ertragreich war, für ihren Hauptzweck erfolglos. Aber die dritte Reise 1859, für die der inzwischen Professor gewordene Leipziger Gelehrte die russische Regierung hatte interessieren können, brachte den Erfolg. Nach mehrtägigem vergeblichem Suchen, als Tischendorf bereits die Reitkamele zur Abreise bestellt hatte, zeigte ihm am Abend des 4. Februar der junge Ikonomos des Klosters die in einem roten Tuch eingehüllten früher gesehenen 86 Blätter des griechischen Alten Testamentes, dazu weitere 112 alttestamentliche und die Blätter eines vollständigen Neuen Testaments, das im Verhältnis zu unseren heutigen Ausgaben noch vermehrt war um den Brief des Barnabas und Reste des Hirten des Hermas. In tiefer Erregung schrieb der deutsche Gelehrte in der darauffolgenden schlaflosen Nacht den Barnabasbrief ab und hätte schon damals das Verdienst für sich in Anspruch nehmen können, eines der größten Kleinodien der Bibelüberlieferung gerettet zu haben; denn jener Fund Tischendorfs in dem* Korb war *ür die Mönche die Veranlassung zu einer sorgfältigen Aufbewahrung der noch übrigen Blätter gewesen. Nach Kairo zurück, gelang es Tischendorf, den dort weilenden Vorsteher des Sinai-Klosters zu veranlassen, einen Scheich auf einem besonders schnellen Dromedar nach dem Sinai zu senden, um die ganze Handschrift nach Kairo zu bringen und dem Vorsteher auszuhändigen. Nach nicht ganz leichten Verhandlungen auf dem russischen Generalkonsulat in Kairo erhielt Tischendorf die Erlaubnis, den Codex in Kairo abzuschreiben. So saß er denn zwei Monate hindurch im Hotel des Pyramides und schrieb mit Hilfe von zwei anderen Deutschen den Codex sorgfältig ab. Am 28. September 1S59 wurde ihm dann in Kairo vor den versammelten Mönchen des Klosters die Handschrift zur Veröffentlichung mit dem Auftrage anvertraut, sie im Namen der Bruderschaft dem russischen Kaiser als dem Haupte der Orthodoxen Russischen Kirche zu übergeben. Tischendorf hat diesen Auftrag ausgeführt. Er konnte im Jahre 1862 seine große vierbändige Ausgabe in einer der Urschrift angenäherten Drucktype vorlegen und sie dann am 10. November 1862 zusammen mit den ersten Exemplaren der Ausgabe dem russischen Kaiser in Zarskoje Selö übergeben. Die Handschrift lag alsdann, bis weitere Verhandlungen über ihr endgültiges Schicksal zum Abschluß kamen, im russischen Auswärtigen Amt. Im Jahre 1869 schließlich schenkten die Väter vom Berge Sinai den Sinaiticus dem russischen Kaiser. Als Gegengeschenk übersandte der Zar dem Kloster eine Summe von 7000 Rubel für die Bibliothek, dazu 2000 Rubel für das Kloster auf dem Berge Tabor. Diese Dotation war begleitet von einer Anzahl hoher russischer Ordensauszeichnungen für die Oberen und Mönche des Klosters. Es hat nicht an Neidern gefehlt, die das Verhalten Tischendorfs nachmals zu verdächtigen suchten. Aber sorgfältige Nachprüfungen aller Einzelheiten haben immer wieder ergeben, daß der Leipziger Bibelforscher sich einwandfrei benommen hat. In Petersburg hat der Codex sieben Jahrzehnte gelegen. 1911 hat der englische Theologe Kirsopp Lake den neutestamentlichen Teil in einer Faksimileausgabe veröffentlicht und 1922 einen zweiten Band folgen lassen. Die Wirren der russischen Revolution hat der Codex unversehrt überdauert; bereits in den ersten Jahren nach dem Kriege hat mein Freund Bischof John L. Nuelsen sich auf meine Bitte davon überzeugt, daß die Museumsverwaltung der Sowjetregierung den Codex mit aller Sorgfalt betreute. Daß er jetzt in der Weltzentrale des Britischen Museums gelangt ist, bedeutet für die Bibelwissenschaft insofern einen Gewinn, als er leichter zugänglich geworden ist und bei der Reichhaltigkeit der Museums-Bibliothek besser an Ort und Stelle studiert werden kann. Die Tatsache, daß auch Deutschland in den Leipziger Pergamenten einen nicht unbeträchtlichen Teil der sinaitischen Vollbibel besitzt, darf uns dabei wieder einmal mit besonderer Dankbarkeit gegen den Entdecker, den ehemaligen Privatdozenten der Alma Mater Lipsiensis, erfüllen. Auswanderungslragen 1. Reichsfluchtsteuer bei der Auswanderung von Nichtariern Der Reichsfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Nichtarier, die das Deutsche Reich verlassen, der Reichsfluchtsteuer unterliegen. Der Beschwerdeführer hatte, nachdem er als Nichtarier seinen Rechtsanwaltsberuf hatte aufgeben müssen, seinen inländischen Wohnsitz ebenfalls aufgegeben, um in England zu studieren und Vertretungen deutscher Firmen zu übernehmen. Er besaß bei seiner Ausreise ein Kapitalvermögen von 64 000 Reichsmark. Der Reichsfinanzhof bat den Reichsfinanzminister um eine Stellungnahme. Darin heißt es, daß die von der Reichsregierung getroffenen Maßnahmen den Zweck hatten, den überragenden Einfluß der Nichtarier auch in der Wirtschaft zu beseitigen. Die dadurch erforderlich gewordene Umstellung in der Berufsausübung der Nichtarier könne aber keinen Grund zu einer allgemeinen Freistellung von der Reichsfiuchtsteuer bei der Abwanderung solcher Personen sein. Ebenso wie sich nach Schluß des Weltkrieges die vielen Berufsoffiziere, Beamten und zum Teil auch Angehörigen der freien Berufe umstellen mußten, könne dies auch den Nichtariern zugemutet werden, zumal diese Umstellung den unter die Reichsfiuchtsteuer-Verordnung fallenden Personen durch ihre Vermögenslage regelmäßig erleichtert werde. Maßnahmen der Reiclisregierung. durch die Nichtarier zum Auswandern gezwungen werden, beständen nicht. Wenn aber ein Nichtarier den Wunsch habe, seinen Wohnsitz in das Ausland zu verlegen, solle er nicht daran gehindert werden. Ein deutsches Interesse an der Auswanderung werde im allgemeinen zu verneinen sein. Mit der Abwanderung sei eine Schwächung der Steuerkraft des Reiches, der Länder und Gemeinden verbunden, die Abwanderung trage außerdem zur Erhöhung der Arbeitslosigkeit bei. Sehr wesentlich sei ferner der Schaden, der bei der Abwanderung durch den Kapitalabzug der Allgemeinheit zugefügt werde. Es sei daher erforderlich, daß die Abwandernden, die ihr Vermögen unter dem Schutze des Deutschen Reiches erwerben konnten, zu einer letzten großen Abgabe herangezogen werden. Befreiung von dieser Steuer sei nur aus Gründen des Gemeinwohls und nicht aus Gründen möglich, die in der Person des Abwandernden liegen. Der Reichsfinanzminister erklärt zusammenfassend, daß eine Entscheidung, ob die Auswanderung eines Nichtariers im deutschen Interesse liegt, nur von Fall zu Fall getroffen werden könne, und daß die Bestimmungen der Reichsfluchtsteuerverordnung auf Nichtarier ohne Einschränkung anzuwenden sind. Der Reichsfinanzhof hat sich der Stellungnahme des Reichsfinanzministers vollinhaltlich angeschlossen. Die Bejahung der Frage, ob die Auswanderung von Nichtariern im deutschen Interesse liege, würde auch dem reichsten Nichtarier die Möglichkeit eröffnen, ohne Rechtsnachteil dem Druck der deutschen Steuergesetze zu entgehen. KÜChenmelStW Weinessig für Salate und zum Einmachen. Magister München 7