Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 10 (1934)
- Issue
- 5 (1.3.1934)
- Date
- 1934-03-01
- Page
- Seite 84 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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84 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 5 Damit wäre für den Nichtarier ein Ausnahmezustand geschaffen, der mit der Forderung steuerlicher Gerechtigkeit unvereinbar wäre. Es könne aber auch nicht anerkannt werden, daß die Gründe, die den Beschwerdeführer zur Abwanderung bestimmt haben, volkswirtschaftlich gerechtfertigt seien. Für ihn seien in erster Linie persönliche Gründe maßgebend gewesen. Auf diese Rücksich zu nehmen, biete die Reichsfluchtsteuerverordnung keine gesetzliche Handhabe. Zu dieser Entscheidung erhält die Jüdische Rundschau eine Zuschrift aus Rechtsanwaltskreisen, worin darauf aufmerksam gemacht wird, daß die Bemerkung in der Entscheidung des Reichsfinanzhofes „Ein deutsches Interesse an der Auswanderung wird im allgemeinen zu verneinen sein" vielfach offensichtlich mißverstanden wurde. In verschiedenen von Juden gelesenen deutschen Zeitungen wurde schon durch die Aufmachung und die Überschriften die Sache so dargestellt, als ob hier eine grundsätzliche Stellungnahme zugunsten des Verbleibes von Juden in Deutschland vorläge. Diese Schlußfolgerung scheint uns jedoch unzutreffend. Die Frage der Befreiung von der Reichsfluchtsteuer ist eine ganz spezielle, unter dem Gesichtspunkt der Finanzverwaltung zu beurteilende Frage. In der Entscheidung des Reichsfinanzhofes wird die Frage, ob ein „deutsches Interesse" vorliegt, unter dem Gesichtspunkt eines positiven deutschen Interesses, d. h. einer wirtschaftlichen Betätigung des Auswanderers im Ausland zugunsten der deutschen Wirtschaft beurteilt. Unter diesem Gesichtspunkt, der nach Ansicht des Reichsfinanzhofes allein eine Befreiung von der Reichsfluchtsteuer rechtfertigen würde, wird dann erklärt, daß in dieser Hinsicht kein Unterschied zwischen Ariern und Nichtariern gemacht werden könne; das heißt also offenbar, daß auch bei Nichtariern nur dann die Befreiung von der Steuer gewährt wird, wenn sie eine derartige positive, die deutsche Wirtschaft fördernde Betätigung im Ausland nachweisen, was ja in dem zitierten Falle der um die Befreiung ansuchende Rechtsanwalt auch nachzuweisen suchte. Die Entscheidung des Reichsfinanzhofes nimmt in bezug auf die Milderung von Härten der Reichsfluchtsteuer Bezug auf den Runderlaß des Reichsfinanzministers vom 26. Juli 1933, S. 1915 A — 215 III. Es ist daher notwendig, diesen Erlaß heranzuziehen, um nicht zu falschen Interpretationen zu gelangen. In diesem Erlaß heißt es ausdrücklich unter „I. Allgemein": „Die Auswanderung von Personen jüdischer Abstammung ist erwünscht und darf infolgedessen nicht unterbunden werden. Andererseits ist es erforderlich, von leistungsfähigen Personen, durch deren Auswanderung die deutsche Steuerbasis geschmälert wird, eine letzte große Abgabe — die Reichsfluchsteuer — zu erheben-" Im Anschluß daran werden dann die Fälle angegeben, in welchen eine Freistellung von der Reichsfluchtsteuer zulässig ist, nämlich wenn es sich um kleine Vermögen handelt, aus Billigkeitsgründen usw. Der zitierte Absatz des Runderlasses zeigt deutlich, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Reichsfluchtsteuer auch dann aufrecht erhalten wird, wenn die Auswanderung als „erwünscht" betrachtet wird. Die Entscheidung des Reichsfinanzhofes, der die Behauptung des Beschwerdeführers und ihre Berufung auf das deutsche Interesse mit dem Hinweis auf das Nichtbestehen eines solchen deutschen Interesses abweist, steht mit der in dem Runderlaß des 'Reichsministers der Finanzen vom 26. Juli zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Anschauung nicht in Widerspruch. 2. Ärzteauswanderung aus Deutschland im Jahr 1933 Regierungsrat Dr. H. Dornedden hat im „Ärzteblatt für Berlin" vom 27. Januar 1934 eine Statistik über die Auswanderung von Ärzten aus Deutschland ins Ausland während des Jahres 1933 nach den bisher vorliegenden Meldungen veröffentlicht. Danach sind 284 Berliner Ärzte in das Ausland ausgewandert; aus dem übrigen Deutschland liegen bisher nur 128 Meldungen über ärztliche Auswanderer vor; davon waren 70 Ärzte in Großstädten ansäßig. Von den Berliner Ärzten wurde als Wanderungsziel angegeben in 117 Fällen: Palästina; Frankreich 25; England 22; Schweiz 13; Italien oder Spanien 13; Österreich, Tschechoslowakei oder Polen 11; neunmal Skandinavien und Nordosteuropa; achtmal Holland und Begien fünf-mal Südosteuropa; einmal Luxemburg; 30mal außereuropäische Länder ausschließlich Palästinas, während bei 30 Ärzten das Auswanderungsziel nicht bekannt ist. Bei weiteren 40 Ärzten, die im Jahre 1933 aus Berlin fortgezogen sind, war Näheres nicht zu ermitteln, zweifellos sind sie auch im Ausland. Von je 100 Ärzten mit bekanntem Auswanderungsziel sind abgemeldet: nach Palästina von Berlin 46,1. vom übrigen Deutschland 37,1; nach Frankreich 9,8 bzw. 11,1; nach England 8,7 bzw. 6,2; nach der Schweiz 5,1 bzw. 8,6; nach Italien 3,5 bzw. 16,2; nach anderen europäischen Ländern 15,0 bzw. 22,2; nach außereuropäischen Ländern 11,8 bzw. 8,6. 3. Amerika-Auswanderung etwas erleichtert Das State Department (Außenministerium) gibt bekannt, daß an die Konsuln der Vereinigten Staaten in Deutschland die Weisung ergangen ist, Ansuchen um Einreiseerlaubnis in die Vereinigten Staaten mit größerem Entgegenkommen als bisher zu behandeln. Gleichzeitig hat das Department für Einwanderung und Arbeit die Zusendung von Formularen für den von den Einwanderungsanwärtern zu unterzeichnenden Revers, daß sie den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Nichtinanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge entsprechen werden, verfügt. Die Anordnungen der amerikanischen Regierung werden als bedeutsamer Schritt zur Erleichterung der Einwanderung von Juden aus Deutschland nach Amerika beurteilt. Obwohl keine Milderung der gesetzlichen Einwanderungsvorschriften erfolgt und Neueinwanderer nur auf Grund der allgemeinen Einwanderungsquote zugelassen werden, besteht doch die Möglichkeit, daß bis zu 25 000 Personen aus Deutschland die Erlaubnis zur Einwanderung in die Vereinigten Staaten erhalten können, da die deutsche Einwanderungsquote seit 1930 nur zu 10 Prozent ausgenützt wurde. 4. Erneuerung der Transfer-Regelung bei Palästina- Auswanderung Die Verhandlungen, die mit den Regierungsstellen wegen Erneuerung der bestehenden Transferregelung, über die wir seinerzeit ausführlich in der Gemeindezeitung berichtet haben, seit einiger Zeit geführt wurden, sind zu einem vorläufigen Abschluß gelangt. Die neue Regelung ist in dem nachstehend vollinhaltlich wiedergegebenen Runderlaß der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom 13. Februar 1934 — Nr. 12/34 — erfolgt: „Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. Runderlaß Nr. 12/34 im Anschluß an Runderlaß 8/34 und 54/33. 1. Verhandlungen mit den an dem Palästina-Abkommen (Runderlaß 54/33 Ziffer 1) beteiligten jüdischen Stellen haben zu der Vereinbarung geführt, daß sie für das Sonderkonto I getroffene Regelung für weitere 3,5 Millionen Reichsmark beibehalten wird. Bezüglich des Sonderkontos II sind noch Verhandlungen in der Schwebe; Genehmigungen zur Einzahlung auf Sonderkonto II sind daher bjs auf weiteres nicht zu erteilen, i^v1-«? - " &*S* %- " " <- s3^-'l<v tgst* r\ ^? * I .. . .v.:.f . "" »r>_>-=-\ •.>.WTv\ - > $0 \ \r:<^<K< I - - JjvT - - - ^s* ^'Ze *' - -> H-W^äva^ v > \ ^S^fAX^t^ - . ^•#;c<v<<^ <■ ^z-> >>%^>5i<k * <- tÄV - v \ - < <>j£^7- ' ^- äw^w v-<^ - jr%^^^^/sr - - W " *= *- 3- ' «--"^ V" •----V-'--- •C -. J , > '■.VVVVWIf.w.VÄV fr ~ - fy' V -r.-^. > ' ' " ........ ^;^<.^,„.^.^. DAS PREISWÜRDIGE " MÜNCHNER TUCHHAUS S O N N E N STRASSE 8 IM PHÖBUSPALAST