Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 9 (1933)
- Issue
- 18 (15.9.1933)
- Date
- 1933-09-15
- Page
- Seite 277 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 18 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 277 Auswanderung nach Palästina Stßlflt)0ry6f Erlaß des Reichswirtschaftsministers. — Wünsche der Nicht- Zionisten. — Mitteilung des Berliner Palästina-Amtes I. Der volle Text einer vom Reichswirtschaftsminister erlassenen Verordnung, in der die Möglichkeiten des Vermögenstransfers deutscher Juden nach dem Ausland, hauptsächlich nach Palästina, geregelt werden, ist jetzt veröffentlicht worden. Der Runderlaß des Reichswirtschaftsministers trägt die Nummer 54 und ist vom 28. August 1933 datiert. Er ist in folgende 8 Abschnitte gegliedert: 1. Vermögenstransfer nach Palästina a) Transfer der zur Existenzgründung notwendigen 15 000 Mark übersteigenden Beträge. Um die Abwanderung deutscher Juden nach Palästina weiterhin durch Zuteilung der erforderlichen Beträge ohne übermäßige Inanspruchnahme der Devisenbestände der Reichsbank zu fördern und gleichzeitig die deutsche Ausfuhr nach Palästina zu steigern, ist mit den beteiligten jüdischen Stellen ein Abkommen auf folgender Grundlage abgeschlossen worden: Auswanderern, denen die Auswanderungsberatungsstelle bestätigt, daß über den als Einreisegeld erforderlichen Mindestbetrag von 1000 .£ hinaus weitere Beträge zur Gründung einer Existenz in Palästina erforderlich und angemessen sind, kann im Rahmen dieses Gutachtens für den 15 000 Mark übersteigenden Betrag die Genehmigung zur Einzahlung auf ein bei der Reichshauptbank errichtetes Sonderkonto I der Bank der Tempel-Gesellschaft (Bank of Temple Society Ltd.) zugunsten einer in Palästina zu errichtenden jüdischen Treuhandgesellschaft (bzw. bis zur Errichtung dieser Treuhandgesellschaft zugunsten der Anglo Palestine Bank Ltd.) erteilt werden. Das Sonderkonto I, für das zusammen mit dem weiter unten zu erwähnenden Sonderkonto II zunächst ein Gesamtbetrag von 3 Mill. Mark vorgesehen ist, wird von der Tempelbank als Treuhandkonto für die genannte jüdische Treuhandgesellschaft geführt. Aus dem Konto werden deutsche Warenlieferungen nach Palästina bezahlt. Den Auswanderern wird der Gegenwert ihrer Einzahlungen nach Maßgabe der aus dem Absatz der deutschen Waren in Palästina zur Verfügung stehenden Beträge durch die palästinensische Treuhandgesellschaft nach der Reihenfolge und dem Verhältnis der Einzahlungen auf dem Sonderkonto I untereinander in Palästina-Pfunden ausgezahlt. Zur Beratung der deutschen Juden in den sich auf diese Form des Kapitaltransfers nach Palästina beziehenden Fragen ist eine „Palästina Treuhandstelle zur Beratung deutscher Juden G.m.b.H.", mit dem Sitz in Berlin, Friedrichstraße 218, gegründet worden. Ich ersuche, bei der Erteilung der Genehmigungen auf diese Stelle ausdrücklich hinzuweisen. b) Einzahlungen bis zu 50 000 Mark pro Person für sofortige Investierung bei späterer Auswanderung. Für die Bank der Tempel-Gesellschaft ist bei der Reichshauptbank ferner ein Sonderkonto II eingerichtet worden. Auf Antrag können die Devisenbewirtschaftungsstellen deutschen Staatsangehörigen jüdischen Volkstums, die zurzeit noch nicht auswandern, sich aber gleichwohl schon jetzt eine Heimstätte in Palästina schaffen wollen, die Genehmigung zur Einzahlung von Beträgen bis zu höchstens 50 000 Mark je Person auf diesem Konto (ebenfalls zugunsten einer in Palästina zu errichtenden jüdischen deutschen Treuhandgesellschaft bzw. bis zur Errichtung dieser Treuhandgesellschaft zugunsten der Anglo Palestine Bank Ltd.) erteilen. Das Sonderkonto II wird in gleicher Weise wie das Sonderkonto I zur Bezahlung deutscher Warenlieferungen nach Palästina verwendet mit der Besonderheit, daß über dieses Konto erst nach Auflösung des Sonderkontos I verfügt wird. Auch Auswanderern kann die Genehmigung zu Einzahlungen auf das Sonderkonto II für Beträge erteilt werden, die über die von der Auswandererberatungsstelle als angemessen anerkannten Summen hinausgehen, jedoch ebenfalls bis zu höchim neuen Rathaus Eingang Landschaftstraße Feine Pelzwaren i stens 50 000 Mark je Person (einschließlich der in Devisen zugeteilten Beträge). Erwirbt eine Person, die ihren inländischen Wohnsitz noch nicht aufgegeben hat, infolge der Einzahlung auf Sonderkonto II durch Eingang entsprechender Warenzahlungen bei der Treuhandgesellschaft in Palästina dort ein Guthaben in Palästina-Pfunden, so ist dieses Guthaben nach den Grundsätzen der Durchführungsverordnung zur Devisenverordnung der Reichsbank anzubieten. Die Reichsbank ist aber bereit, dem Pflichtigen diese Guthaben zunächst auf sechs Monate zu belassen und diese Frist auf Antrag und bei Vorlegung eines befürwortenden Gutachtens des Palästina-Amtes Berlin entsprechend zu verlängern. Will ein solcher Inländer über sein Guthaben zum Ankauf von Land in Palästina oder zu sonstigen Anlagen dort verfügen, so hat er die erforderliche Genehmigung bei der zuständigen Devisenbewirtschaftungsstelle unter Vorlage einer Bestätigung des Deutschen Generalkonsulats in Jerusalem über die ernsthafte Absicht der Anlage nachzusuchen. Fün andere Zwecke als für Anlage in Palästina kann eine Genehmigung zur Verwendung des Guthabens nicht erteilt werden. In den Fällen, in denen ich in den letzten Wochen Palästina- Auswanderern für Beträge, die 15 000 Mark überstiegen, wahlweise die Einzahlung auf ein Verrechnungskonto oder die Verbringung von Wertpapieren ins Ausland in Aussicht gestellt habe, ist nunmehr die Genehmigung zur Einzahlung auf das Sonderkonto I zu erteilen. 2. Auswanderung nach anderen Ländern Bei Auswanderungsvorhaben nach Ländern, mit denen für den Warenverkehr ein Verrechnungsabkommen der Notenbanken besteht, das unmittelbare Zahlungen ausschließt (zurzeit Dänemark, Estland, Lettland, Bulgarien, Jugoslawien, Rumänien, Griechenland, Türkei), ersuche ich, wenn nicht ein besonderes Interesse an einer beschleunigten Entscheidung besteht und es sich um geringfügige Beträge handelt, vor Erteilung der Genehmigung durch Rückfrage bei der zuständigen Reichsbankanstalt festzustellen, ob eine Uberführung des Betrages durch Einzahlung auf das betreffende Girokonto bei der Reichsbank möglich ist, um nach Möglichkeit die Zuteilung von Devisen aus den Beständen der Reichsbank zu vermeiden. Da die Verrechnungsabkommen sich nur auf Warenzahlungen beziehen, bedarf eine solche Einzahlung stets der Zustimmung der beiden Notenbanken. Ist eine solche Einzahlung nicht möglich, so ist bei Auswanderungen nach einem Land mit Beschränkungen im Devisenverkehr grundsätzlich nur die Währung des Auswanderungslandes zuzuteilen. Bei Auswanderun- Jfg^x^ §&C< s*V£S& SS\ \sx<%? ^>$im^~ Kg&J^* «..,'.,* v *■ ¥i*K * - \ .-«■ "liiiip^ - ^-5^"i§^Ä^-i§S^^S \jn&s&3ss§&& DAS PREISWÜRDICE MÜNCHNER TUCHHAUS SONNENSTRASSE 8 IM PHÖBUSPALAST DAS Weiße Zähne Feiner Atem: die sparsame I schäumende 1 ZAHNPASTA mit biologischer Sauerstoff- Wirkung