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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1933-09-15 · 18 (15.9.1933) · p. Seite 278

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
9 (1933)
Issue
18 (15.9.1933)
Date
1933-09-15
Page
Seite 278 (sequence 6)
Language
German
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Transferierung laufender Versorgungsbezüge. — Übersiedlung von Nichtariern grundsätzlich als durch besondere persönliche Umstände gerechtfertigt anzusehen In III, 31 Abs. 1 Ri, ist die Erteilung von Sammelgenehmigungen zur Transferierung laufender Versorgungsbezüge, Rentenzahlungen und dergleichen nur für den Fall vorgesehen, daß der Empfänger schon vor Inkrafttreten der Devisenverordnung im Ausland oder Saargebiet ansässig war. Ich habe keine Bedenken, daß solche Genehmigungen auch Neuauswanderern erteilt werden, wenn die Übersiedlung nach dem Ausland durch besondere persönliche Umstände gerechtfertigt ist oder im deutschen Interesse liegt; diese Voraussetzung wird bei der Abwanderung von Nichtariern grundsätzlich zu bejahen sein. Die Anhörung der Auswandererberatungsstelle ist nicht erforderlich, wenn neben dem Rentenbezug eine Mitnahme von Kapitalbeträgen nicht beantragt wird. Bei der Prüfung, ob die Beträge einen angemessenen Umfang nicht übersteigen, wird zu berücksichtigen sein, ob dem Antragsteller ausländisches Einkommen aus anderen Quellen zur Verfügung steht. Für Bezugsberechtigte von Versorgungsbezügen aus öffentlichen Kassen gelten auch bei Neuauswanderung die Bestimmungen in III, 31 Abs. 2 der Richtlinien. Die Sammelgenehmigung wird grundsätzlich für einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten zu erteilen sein. Doch kann ihre Erneuerung für den Fall in Aussicht gestellt werden, daß auch nach Ablauf dieser Frist der Auswanderer sich nicht aus anderen ausländischen Einkommensquellen erhalten kann und die dann geltenden devisenrechtlichen Grundsätze einer Fortsetzung des Transfers nicht entgegenstehen. 4. Wertpapierbesitz wird auf den freizugebenden Betrag angerechnet Auf wiederholte Anfragen bringe ich zur Kenntnis, daß die in II, 27 Ri. getroffene Anordnung, wonach die Versendung von Wertpapieren ins Ausland bei Abgabe des Ausländer-Affidavits zu genehmigen ist, für Auswanderer nicht gilt. Die Auswanderer müssen vielmehr den Wertpapierbesitz, den sie ins Ausland mitnehmen wollen, in ihrem Devisenausfuhrantrag angeben und sich auf den Betrag anrechnen lassen, der ihnen zur Existenzneugründung im Ausland freigegeben wird. Im übrigen gelten für die Behandlung der Wertpapierdepots von Auswanderern vom Zeitpunkt der Auswanderung ab die gleichen Grundsätze wie für die Sperrdepots von Ausländern. 5. Zurückbleibende Guthaben der Auswanderer Nach der Erteilung der endgültigen Genehmigung an Auswanderer ersuche ich, an Hand des seitens des Auswanderers eingereichten Vermögensverzeichnisses die Banken, Hypothekenschuldner, Grundstücksverwalter usw. darüber zu unterrichten, daß der Antragsteller mit dem in der Mitteilung anzugebenden Ausreisezeitpunkt als Ausländer im Sinne der Devisengesetzgebung zu gelten hat. Ich bemerke in diesem Zusammenhang, daß die zurückbleibenden Guthaben der Auswanderer vom Zeitpunkt der Ausreise ab als Altguthaben (§ 13 Abs. 3 Devisenverordnung; § 3 Fünfte Durchführungsverordnung) anzusehen sind und den allgemeinen Grundsätzen für Altguthaben unterliegen. Insbesondere gilt wegen der Freigabe zu Zahlungen im Inland Runderlaß 153/32 Abschn. II und wegen der Auflösung durch Zusatzexporte Runderlaß 44/33. Eine Auflösung durch Warenlieferungen in der Weise, daß der volle Rechnungsbetrag aus dem Guthaben gezahlt wird, kann nur im Rahmen der von der Auswandererberatungsstelle als angemessen bezeichneten Beträge gestattet werden. Sonst wird für Warenbezüge, die glaubhafterweise für den eigenen Betrieb des Auswanderers bestimmt sind, nach Runderlaß 153/32 Abschn. II, 1 höchstfalls ein Anteil von 75 Prozent der Rechnungsbeträge, zur Bezahlung von, Warenbezügen Dritter oder von Warenbezügen, die der Auswanderer selbst für fremde Rechnung vornimmt, im Rahmen der allgemeinen Grundsätze für Zusatzexporte höchstfalls ein Anteil von 60 Prozent der Rechnungsbeträge freigegeben werden können. 6. Prüfung von Gründungsplänen durch die Industriekammern Zur Vorbereitung der Anträge von Auswanderern, die im Ausland eigene Fabrikationsunternehmungen gründen, oder Filialbetriebe oder Verkaufsstellen für deutsche Waren errichten wollen, ersuche ich in jedem Einzelfall die zuständige Industrie- und Handelskammer darüber zu hören, ob das beabsichtigte Vorhaben gleichzeitig im deutschen volkswirtschaftlichen Interesse liegt oder deutschen Interessen zuwiderläuft. 7. Entscheidungsberechtigung der D evis enbewirtschaf tungsste 11 en Uber die Grundsätze im Runderlaß 29/33 hinaus ermächtige, ich die Devisenbewirtschaftungsstellen, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden: a) über Anträge von Auswanderern nach Palästina, bei denen neben der Barmitnahme von 15 000 Mark eine Einzahlung auf das Sonderkonto I oder II in Frage kommt (vgl. Ziff. 1 dieses Erlasses); b) über Anträge auf Mitnahme von ärztlichen Instrumenten, Betriebseinrichtungen und dergl. und von Waren, ferner auf Bezahlung von Waren aus den zurückbleibenden Altguthaben, wenn die Waren oder sonstigen Gegenstände für den eigenen Betrieb oder Beruf im Ausland bestimmt sind, der daneben zu genehmigende Barbetrag 15 000 Mark nicht übersteigt und schließlich die Gesamtbewilligung sich im Rahmen der Befürwortung durch die Auswandererberatungsstelle hält. 8. Meldung über Auswandereranträge In meinem allgemeinen Erlaß — Dev. I 13 747/33 — vom 3. April 1933 hatte ich wöchentliche Meldungen über die von den Devisenbewirtschaftungsstellen genehmigten Auswanderer- Herren-und Knaben-Kleidung jetzt nur von RR ROS6llf ClClCT Das Fachgeschäft mit der eigenen Oroß-Schnelderel BAYERSTRASSE 5 nächst dem Stachus

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