Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 9 (1933)
- Issue
- 16 (15.8.1933)
- Date
- 1933-08-15
- Page
- Seite 245 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 16 Bayerische Israelitische Gemeindezeirung 245 keit sich auswirken und -die schädlich nur sind, wenn sie das Übergewicht erlangen. In einer auf dem Privateigentum und dem Güteraustausch von Individuen aufgebäumten Gesellschaftsordnung kann es kein Recht geben ohne klare, rational zu 'handhabende Begriffe, ohne scharfe Herausarbeitung der Ansprüche und Verpflichtungen der einzelnen. Denn hierauf beruht die Rechtsordnung, die Rechtssicherheit, auf dieser das Vertrauen der wirtschaftenden Individuen und damit aller Handel und Verkehr. Nur muß das mit logischen Begriffen errechnete Recht des Individuums sich gefallen lassen, an Hand sozial-ethischer Maßstäbe — Gemeinsdhaftsinteresse, Gerechtigkeit, gute Sitten — überprüft zu werden. Weiterhin aber gibt es keine gesunde Rechtspflege, ohne Sachwalter, die an rechtstechnischer Bildung den staatlichen Rechtsorganen gleich stehen, selbst aber nicht beamtet sind, und die aus der Vertretung und Verbeiständung rechtssuchender Individuen ihren Erwerb ziehen. Der Sachwalter allerdings, der bei der Annahme und Ausübung seiner Mandate sich leiten läßt nur von seinem Erwerbsinteresse, ist ein Schädling am Recht. Er wird um schnöden Lonnes willen seinem Klienten bei der Erstrebung unrechtmäßiger Vorteile helfen und damitan dlein Recht, dessen Organ er ist, Verrat üben. Ein solcher Sachwalter wird auch dem eigenen Klienten die richtige Treue nicht wahren, er wird ihm etwa raten, einen teuren Prozeß zu führen, wo ein billiger Vergleich rätlicher wäre, er wird das Maß seines Eifers nach der Höhe des Entgelts einrichten, das das Mandat verspricht. Immer wird es auch rabulistische und händlerische Anwälte geben. Aber man arbeite erst einmal die bei den Anwaltskammervorständen liegenden disziplinaren Materialien von Anwaltsverfehlungen darauf hin durch, ob das Sündenmiaß der nicht-arischen Anwälte größer ist als es ihrem zahlenmäßigen Anteil am Stande eritspricht! Ohne aber daß es solcher statistischen Untersuchung bedürfte, ist Elias Straus, der einzelne, mit seinem jahrzehntelangen vorbildlichen Berufsleben, Zeuge dafür, daß ein Sachwalter, der die juristische und kaufmännische Technik, die Künste der logischen Konstruktion, der schöpferischen Formung, die Geheimnisse der Buchführung, der Finanzierung, des Warenhandels und des Bankwesens beherrscht, keineswegs darum den immer und notwendig vorhandenen Tendenzen einer rabulistischen und händlerischen Rechtshandhabung unterliegen muß. Dieses Einzelzeugnis ist darum besonders wertvoll, weil dieser einzelne Anwalt Elias Straus nicht irgendein Anwalt gewesen ist, nicht der Erst-beste. Er hat an technischer und ethischer Tüchtigkeit das Durchschnittsmaß weit überragt — und dies, nicht etwa trotz seines Judentums, sondern weil in ihm spezifisch-jüdische Anlagen, und ein außerordentliches jüdisches Wissen sich vereinigten mit einer umfassenden und tiefen Vertrautheit mit deutschem Recht, deutscher Kultur und mit intimer Kenntnis der Tatsachen des Wirtschaftslebens. Steckte wirklich in dem jüdischen Juristen ein untilgbarer Trieb nach! händlerischer, rabulistischer Berufs« ausübung, so hätte er — und gerade er, — der Volljude, der ahnenstolze Abkömmling hervorragender jüdischer Gelehrter und Kaufleute, vertraut in einem Maße, wie wahrscheinlich kein anderer deutscher Anwalt, mit jüdischem Gedankengut, mit der jüdisch-rabbinischen Reohtsliteratur, und von Jugend auf herangezogen zu praktischer Betätigung in kaufmännischen Dingen, entarten müssen — und gerade das Gegenteil ist eingetreten. Es ist eingetreten wiederum nicht aus Zufall. Nicht auch nur deshalb, weil in seiner Person in starkem Maße die ethischen Gegenkräfte angelegt waren, die jenen in jeglichem Menschenwesen latent vorhandenen Entartungstendenzen entgegenwirkten. Sondern vermöge der spezifisch jüdischen Werte, die in ihm lebendig und wirksam waren, die dem echten Judentum, und gerade diesem, eigen sind. Er hatte das Glück, in diesem Judentum aufzuwachsen und in es hineinzuwachsen unter der Leitung eines durch Tüchtigkeit und Frömmigkeit ausgezeichneten Vaters, der erhebliche Teile seines Vermöggens für gemeinnützige Zwecke opferte und seine erfolgreiche geschäftliche Tätigkeit in den besten Mannesjahren einstellte, um sich für den übrigen Teil seines Lebens der freien Liebes- und Wohltätigkeit zu widmen. So wurde Elias Straus erzogen zu jener Verbindung von Individualismus und Gemeinsinn, zu einer Persönlichkeit, dte, wenn sie kraftvoll im Kampf der wirtschaftlichen Interessen sich zu betätigen verstand, nie die Gemeinschaftsideale aus dem Auge verlor. Diese waren für ihn nicht nur etwas Negatives: die Grenzen egoistischer Betätigung, sondern Ziele, denen zuzustreben, positive Arbeit ist. Ist solche Verbindung von scheinbar Gegensätzlichem aber nicht zugleich die geistig-sittliche Grundlage wahrhaft tüchtigen Sachwaltertums? Tüchtigkeit, die zu opfern sich verpflichtet fühlt, bezeichnet schon Elias Straus' Eintritt in den Beruf. In der großen juristischen Staatsprüfung hat er an zwei Samstagen leere Blätter abgeliefert, -um nicht das Schreibverbot übertreten zu müssen. (Seine dadurch herabgedrückte Gesamtnote war trotzdem noch eine sehr gute.) Einer Berufsübung, die nur für das bezahlte Mandat sich interessiert hätte, wäre er nie froh geworden. Charakteristisch für seine Praxis war der hilfsbedürftige Klient, der anstatt für den erhaltenen Rat die erwachsenen Gebühren zu zahlen, als Zugabe noch ein „Darlehen", das praktisch sehr häufig ein Geschenk war, erhielt. Er hat die an jeden Anwalt herantretenden Anforderungen der unentgeltlichen Betreuung von Mandanten und der gemeinnützigen Verwertung seines Könnens für seine Person als Pflichtgebot aufgefaßt, dessen Erfüllung er in immer zunehmendem Maße einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit und fast seine ganze Freizeit gewidmet hat. Die gemeinnützigen Ämter wuchsen ihm förmlich zu. „In serviendo consumebatur." Er hat wahrhaft sich dienend verbraucht. Darob zu hadern ziemt sich nicht. Dienst war seines Lebens Gesetz. In diesem Geist des Dienstes, der Verantwortng, hat er auch seine Klientel betreut. Er diente ihr in wahrer Unabhängigkeit. Er ist keinem Klienten nachgelaufen, ist mit keinem um des Honorar willen „durch dick und dünn gegangen", ist manchem, der Dienste von ihm verlangte, die er vor seinem Gewissen nicht verantworten zu können glaubte, scharf entgegengetreten. Er hat auf eigenen Vorteil stets verzichtet, wo er diesen nur hätte erkaufen können mit einer Untrere gegenüber seiner Pflicht als Diener am Recht. Das Vertrauen, das er in weitesten Kreisen ge-