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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1933-08-15 · 16 (15.8.1933) · p. Seite 244

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
9 (1933)
Issue
16 (15.8.1933)
Date
1933-08-15
Page
Seite 244 (sequence 4)
Language
German
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244 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 16 Abschied leicht gefallen ist. Wenn heute noch die sephardischen Juden fast der ganzen Welt eine spaniolische Mundart sprechen, so zeugt das von einer großen Treue und von einer großen Liebe zu dem Lande, in dem man durch Jahrhunderte gewohnt hat. In sehr vielen Ländern hat sich der Jude nicht als Fremdstämmiger unter einem Wirtsvolke gefühlt. Er glaubte, ein Heimatsrecht zu haben, und wenn er wandern mußte, so tat er es von tiefstem Schmerze erfüllt. Aber schließlich gab und gibt es ja nur zwei Lösungen: entweder ließ man den- Juden, dem man das Bleiben nicht mehr gestattete, friedlich seines Weges ziehen, oder die Krise klang ab, und in der abklingenden Krise fand er seine Daseinsmöglichkeit, und das Volk, unter dem er wohnte, empfand ihn nicht mehr als lästig. Die Lösung der Judenfrage liegt in der Lösung der Wirtschaftsnot. In einem neuen Deutschland, das ungefesselt von drückenden Verträgen und als ein gleichberechtigtes Staatswesen unter den anderen der Welt seinen Lebensraum findet, wird es auch für ein deutsches Judentum, das sich einzufügen weiß, Lebensmöglichkeiten geben. Jusfizraf Elias Sfraus — Das Porträt eines jüdischen Anwalts Es ist nun ein halbes Jahr vergangen, seitdem er das letztemal auf seiner Kanzlei gewesen ist. Damals war er der „deutsche Rechtsanwalt", als der er 30 Jahre lang in Ehren und erfolgreich gewirkt hat. Wenige Tage später — auf seinem Schmerzenslager, von dem er sich nicht mehr erholen sollte — erfuhr er, daß er „nicht-arischer Rechtsanwalt" sei und daß ihm wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung das Betreten der Justizgebäude bis auf weiteres untersagt sei. Als man ihm seinen „Passierschein" überbrachte, der ihm als älteren Anwalt das Betreten staatlicher Gebäude in widerruflicher Weise gestattet, hat er in der ihm eigenen, wissenden und gütigen Art gelächelt. Er, zu dessen Wesen es gehörte sich eingeordnet zu fühlen in den großen Zusammenhang der jüdischen Geschichte, ist in seinem seelischen Gleichgewicht durch solche Erlebnisse nicht erschüttert worden. Er hat sie ^hingenommen, als hätte er sie längst vorher gewußt, ja als hätte er sie selbst schon einmal erlebt. Der für das jüdische Galuthschicksal charakteristische Wechsel von Anziehung und Abstoßung, Verquickung und Lösung ward ihm nicht erst unter dem Eindruck des neuen jähen Wandels, von dem die deutsche Judenheit 1933 betroffen wurde, bewußt. Seine eigene intime Verbindung mit deutscher Gesittung, deutscher Sprache, deutscher Bdidung, deutscher Heimat hat ihn nie gehindert, zu erkennen, daß der- Glaube an die Möglichkeit eines vollen Einswerdens von Deutschtum und Judentum eine Selbsttäuschung sei. Wie und weil er die eigene Sohderart schätzte und pflegte, so und darum machte er Halt vor gewissen Grenzen, jenseits derer Bezirke deutschen Lebens lagen, vor denen der deutsche Jude entsagend sich fernzuhalten hatte. Er hat wiederholt in den Jähren nach dem Umsturz von 1918 deutschen Politikern gegenüber unverhohlen ausgesprochen, daß er die führende Betätigung deutscher Juden in der deutschen Politik lieber nicht sähe. Dies sagte er nicht etwa aus Teilnahmslosigkeit. Er hatte mehr als das gewöhnliche und selbstverständliche staatsbürgerliche Interesse an dem deutschen Schicksal, mit dem er sich innigst verbunden fühlte. Er hat der berühmten Galuthmaxime des Jeremias „Müht Euch um das Wohl der Stadt, dahin ich Euch geführt..." praktisch in einer nach außen wenig hervortretenden, wertvollen, unentgeltlichen, jahrelangen Tätigkeit für die Lebensmittelversorgung der Stadt München nachgelebt. Es war also wahrlich nicht Gleichgültigkeit. Aber er war durchdrungen von der tiefen Einsicht in das durch Artverschiedenheit bedingte Bedürfnis nach Distanz, das umso ungebärdiger nach Befriedigung drängen wird, je mehr und je länger es vernachlässigt worden ist. Die mißachteten Grenzlinien drohen, sich zu einer tiefen und breiten Kluft zu erweitern. Das unterdrückte Bedürfnis, gewisse Bezirke des eigenen Daseins für sich zu behalten, wird sich Luft machen in einer Diffamierung des Eindringlings. Die andersartige Minorität wird zum minderwertigen Parasiten, wird als Verkörperung hassenswerter Eigenschaften und Erscheinungen empfunden, die dem eigenen Wesen sich angehaftet haben. Harte, ja grausame Ausscheidungsaktionen gewinnen damit moralische Legitimation. So hat es Elias Straus, den Wissenden, auch nicht überrascht, als sich jüdische Anwälte von ihren eigenen Kollegen sagen lassen mußten, sie seien, weil nichtarischer Art, auch schuld an der Entartung des deutschien Rechtslebens. Die jüdischen Juristen seien die Vertreter des volksfremden, gemeinschaftszersetzenden, gerechtigkeitsfeindlichen, talmudistischen Geistes der Rabulistik, einer rein konstruktiv-logischen Jurisprudenz, die mit Begriffen jongliert und das wirkliche Leben vergewaltigt. Sie seien weiterhin auch die eigentlichen Vertreter jener händlerischen Berufsauffassung, der die Anwaltstätigkeit nicht verantwortlicher Gemeinschaffcsdienst, sondern egoistisches Mittel des Gelderwerbs sei. Er war nicht überrascht ob derlei Beschuldigungen. Er konnte sogar darüber weise lächeln. Aber dieses Lächeln war ^zugleich ein schmerzliches Lächeln. Das lebendige, das einmalige Individuum, der Rechtsanwalt, der 30 Jahre lang hingebungsvolle Arbeit im Dienste seiner Klienten und der Rechtspflege geleistet hatte, litt unter dem tragischen Geschick, als Glied des jüdischen Volkes solchen Schimpf ertragen zu müssen. Schimpf — gesetzmäßiges Schicksal des jüdischen Volkes und doch Unrecht, das dem jüdischen Individuum widerfährt. Wahrhafte Tragik von der er wußte, daß sie durchlitten werden müsse. Das als feindselig empfundene Prinzip, der „rationalistische", „liberalistische", der „rechenmäßige", der „zersetzende" Geist bedürfen des sinnfälligen Trägers, einer Personifikation. Der Jude wird zum Träger von Tendenzen ernannt, die im Rechtsleben aller Völker und aller Zeiten mit gesetzmäßiger Notwendig-

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