Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 9 (1933)
- Issue
- 13 (1.7.1933)
- Date
- 1933-07-01
- Page
- Seite 196 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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196 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 13 „Reichsangehörige nichtdeutscher Abkunft dürfen sich nicht als Deutsche bezeichnen." Die fremdstämmigen Reichsangehörigen stehen nach näherer Bestimmung der Gesetze unter dem Schutze des Reichs. Die Deutschen selbst sollen, das wäre das Ideal, alle in und am deutschen Staate berechtigt sein, gleichgültig, ob sie die Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht. Es wird immer Auslandsdeutsche geben, die einer fremden Staatsgewalt unterworfen sind. Die eigene Staatsgewalt erstreckt sich eben nur auf die Staatsangehörigen. Auch diese können nicht alle Staatsbürgerrechte ausüben. Auszuscheiden sind schon aus natürlichen Gründen die Minderjährigen und durch irgendwelche Krankheit Behinderten. Darüber hinaus soll aber dem Rechte der Mitwirkung an der Staatsgew'alt nach unseren Grundsätzen eine Bewährung vorausgehen. Erst, wenn Pflichten erfüllt werden, können hieraus Rechte entstehen. Es ist also aus der allgemeinen Staatsangehörigkeit die Staatsbürgerschaft herauszuheben. Dieser Unterschied besteht heute nicht, er ist also hervorzuheben und dabei festzusetzen, daß nur Deutsche die Staatsbürgerschaft erhalten dürfen. Die Verfassungsbestimmung würde also lauten: „Reichsbürger kann nur sein, wer deutscher Abstammung ist:' Meiner Meinung nach genügt es, wenn in der Verfassung diese kurzen Feststellungen getroffen werden. Das Nähere kann dann in einem Reichsgesetz geregelt werden. Die nach völkischen Gesichtspunkten notwendige Abänderung unseres Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBL 5.583) ist eine unserer dringendsten Aufgaben. In ihm ist festzusetzen, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und verloren wird, wer von ihrem Erwerb überhaupt auszuschließen ist und vor allem, im Gegensatz zu der bisherigen Regelung, unter welchen Voraussetzungen die staatsrechtliche Mündigkeitserklärung durch Verleihung der Reichsbürgerschaft erfolgt. Dem völkischen Grundsatz entsprechend, daß das Gesamtvolk und folglich der Gesamfctaat, also das Reich, das Wesentliche ist, nicht aber die geschichtlich gewordenen Territorien (Bundesstaaten, Länder), muß der Erwerb und Verlust der Reichsangehörigkeit unmittelbar bestimmend werden und nicht, wie jetzt, die Staatsangehörigkeit, die dann erst den Erwerb der Reichsangehörigkeit nach sich zieht. Aus der bisherigen geschichtlichen Entwicklung wird damit das rechtliche Ergebnis gezogen. An diese Gesetzgebung schließt sich dann die Fremdengesetzgebung an. Die fremden Reichsangehörigen sind aus dem Blutskörper des deutschen Volkes auszuscheiden und einem besonderen Minderheitenrechte zu unterwerfen. Es ist zunächst genau festzustellen, wer nichtdeutscher Staatsangehöriger ist. Zur Durchführung werden besondere Behörden einzurichten sein, denen die Aufstellung und Führung von Stammrollen obliegt, in denen die Fremden und ihre Nationalität eingetragen werden. Die so festgestellten Fremden werden dann, ihrer Verschiedenheit entsprechend, verschieden zu behandeln sein. Praktisch werden wir vor allem drei Gruppen zu unterscheiden haben: die Juden, die Polen und die sonstigen Fremden. Für jede dieser Gruppen wird ein besonderes Gesetz ihre Pflichten und Rechte regeln, zu denen insbesondere auch die Feststellung einer Autonomie auf kulturellem Gebiet gehören wird. In einem Rassenschutzgesetz werden dann die Eheschließung und sonstige Beziehungen zwischen Deutschen und Fremden zu regeln sein, mit dem Ziele, das Einsickern fremden Blutes in den deutschen Volkskörper fortan unmöglich zu machen und das deutsche Volk vor weiterer Bastardierung zu schützen. Beth-Jakob-Sommerkurse in Österreich und in der Schweiz Wien, 6. Juni. (JTA.) Von der Wiener Zentrale der Beth- Jakob-Mädchenschulorganisation werden folgende Sommerkurse veranstaltet: Die Hauptkurse der Lehrerinnenbildungsanstalt und der Kindergärtnerinnenkurs bleiben in Wien, so daß für Gastschülerinnen die Möglichkeit geschaffen ist, einen Ferienmonat in Wien zu verbringen und die Arbeit der Wiener Lehrerinnenbildungsanstalt genau kennen zu lernen. Beth-Jakob-Sommerkurs am Semmering: Im Semmeringgebiet wird so wie im Vorjahre auch in diesem Sommer jungen Mädchen Gelegenheit gegeben, neben körperlicher Erholung sich jüdische Geistesschätze anzueignen. Beth-Jakob-Sommerkurs in der Schweiz: Es ist der Beth- Jakob-Zentrale in diesem Jahr zum ersten Male gelungen, zu erschwinglichen Preisen einen Kurs in der Schweiz mit erstklassiger Unterbringung in sehr schöner Gegend sicherzustellen. Anfragen sind zu richten an die Beth-Jakob-Zentrale, Wien II, Leopoldsgasse 26. Aus dem Verbände Sitzung der Verbandskörperschaften Am 15. Juni 1933 sind der Rat, der Ständige Ausschuß der Tagung und der Finanzausschuß zur Beratung und Beschlußfassung über den Voranschlag für das Jahr 1933/34 zusammengetreten. Nach einem Bericht des Verbandsschatzmeisters wurde die Jahresrechnung 1932/33 genehmigt. Hinsichtlich des Voranschlages stellte der Vorsitzende des Rates, Oberstlandesgerichtsrat Dr. Neumeyer, fest, daß mit einem Staatszuschuß für das laufende Jahr, wohl nicht gerechnet werden könne. Weiter sei infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und der besonderen Wirtschaftslage der jüdischen Bevölkerung die Steuerkraft als wesentlich gemindert zu erachten. Die hierdurch eintretenden Ausfälle müßten durch Sparmaßnahmen soweit nur möglich ausgeglichen werden. Die Einsparungen seien durch Beschränkung der Zuschüsse an leistungsschwache Gemeinden, Gehaltskürzungen, Streichung der Zuschüsse zu den Rabbinergehältern in nicht zuschußbedürftigen Bezirken und Minderung der Ausgaben für kulturelle Zwecke zu bewirken. Der Schatzmeister, Kommerzienrat Rosenzweig, erstattete alsdann den Bericht zum Etat. Er wies daraufhin, daß entsprechend den allgemeinen Darlegungen des Vorsitzenden die einzelnen Ausgabeposten erheblich niedriger gehalten seien als nach dem Voranschlag und den tatsächlichen Ausgaben des Vorjahres. Trotzdem schließe der Voranschlag mit einem Fehlbetrag von 80 000 RM., der aus den geringen Reserven des Verbandes zu decken sei. Ein kleiner Ausgleich werde sich wohl auch dadurch ergeben, daß die Kultusumlagen für das Jahr 1932/33 entsprechend einer Verordnung des Reichspräsidenten vom 18. März 1933 aus der erhöhten Einkommensteuer, nämlich auch aus den Zuschlägen zur Einkommensteuer, der Krisensteuer und der Ledigensteuer erhoben würden. Er bitte demgemäß, ausdrücklich festzusetzen, daß der bisherige Umlagensatz von 3 Prozent sich auch auf diese Steuerteile erstrecke. Dem Antrag wird stattgegeben. Auf weiteren Antrag des Schatzmeisters wird beschlossen, die Gehaltsbezüge der Beamten und Angestellten des Verbandes gemäß der im amtlichen Teil dieser Nummer veröffentlichten Bekanntmachung zu kürzen und die Gemeinden und Rabbinatsbezirke zu veranlassen, diese Kürzungen ebenfalls anzuwenden. Er stelle hierbei fest, daß die Kürzungen je nach der Höhe des Gehaltes bis zu 20 Prozent des Gesamtgehaltes ausmachten. Die Kürzungen seien bei der Beamtenschaft auf volles Verständnis gestoßen, da eben die jüdische Allgemeinheit die bisherigen Gehälter nicht mehr tragen könne. Verband und Gemeinden handelten aber darüber hinaus aus einem unbestreitbaren Notstand, der sie ermächtige, solche Kürzungen vorzunehmen. Die Verbandsverfassung verlange, daß die Gehälter der Beamten angemessen seien. Unter den heutigen Verhältnissen der jüdischen Privatwirtschaft seien die auf Grund der Kürzungen in Aussicht genommenen .Gehälter als angemessen zu erklären. Der Voranschlag wird mit geringfügigen Änderungen gemäß dem vorgelegten Entwurf genehmigt. Auf Antrag des Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses, Geh. Rat Prof. Dr. Silberschmidt, wird beschlossen, dem Präsidium des Verbandes für außerordentliche Fälle außerordentliche Vollmacht auf wirtschaftlichem, finanziellem und organisatorischem Gebiete zu erteilen. Ferner wird beschlossen, die bisherigen Zuschüsse zu den Rabbinergehältern ab 1. Juli 1933 einzustellen. Für den Ausfall hätten die Bezirke und Gemeinden aufzukommen. Hingegen solle wie in früheren Jahren geprüft werden, ob einzelne Bezirke als zuschußbedürftig angesehen werden. Diesen Bezirken