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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1933-07-01 · 13 (1.7.1933) · p. Seite 195

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
9 (1933)
Issue
13 (1.7.1933)
Date
1933-07-01
Page
Seite 195 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 13 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 195 kleidet, und man hätte ihm freudig jede führende Stellung anvertraut, die er erstrebt hätte; Was er für die Münchener Jüdische Gemeinde geleistet hat, für den Bayerischen Landesverband, für kulturelle und soziale jüdische Arbeit, wird von allen Körperschaften, denen er angehört hat, sicherlich mit tiefem Dank empfunden werden. Für ihn war die Arbeit in der jüdischen Gemeinde eine wichtige Aufgabe. Seine organisatorischen und verwaltenden Fähigkeiten kamen in erster Linie in der Gemeindearbeit zur Entfaltung. Seine Sehnsucht war aber Zeit seines Lebens, in Erez Israel zu leben, um dort seine Kräfte für den Aufbau der neuen jüdischen Gemeinschaft einzusetzen. Gerade in den letzten Monaten verdichteten sich seine Palästinapläne. Er kannte das Land, ihn beglückte die Entwicklung, die Palästina in den letzten Jahren genommen hatte, und die Vorstellung von einer glücklichen jüdischen Zukunft konnte ihm Trost sein, wenn er fühlte, daß er das Land nicht mehr betreten würde. Die herzlichste Teilnahme wendet sich seiner, von der ganzen zionistischen Welt verehrten Frau und seinen Kindern zu, die alle unserer Bewegung angehören. Rahel Straus und ihre Kinder vermögen das Erbe von Elias Straus anzutreten und seinen Namen fortzusetzen. Wir nehmen von ganzem Herzen an ihrem schweren Geschick Anteil. Die innige Verbundenheit des deutschen Zionismus mit Eli Straus und seiner ganzen Familie wird ihnen ein Trost sein in ihrem weiteren Leben. Das Andenken an Eli Straus wird fortleben. Wir denken heute auch an seine Brüder Gabor, Albert und Isaac Straus, die ihm im Tode vorangegangen sind. Das Staafsvolk und die Ausscheidung der Juden in der künftigen deutschen Reichsverfassung nach der Denkschrift von Nicolai Grundlagen der kommenden Verfassung über den staatsrechtlichen Aufbau des Dritten Reiches. Von Dr. Helmut Nicolai, Regierungspräsident, Mitglied des Preußischen Landtags. Berlin (Hobbing) 193 3. Das zweite „Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich" vom 7. April 1933 unterstellte die deutschen Länder Statthaltern des Reichs und bereitete dem deutschen Föderalismus ein Ende. Der grundlegende organisatorische Gedanke der Einsetzung von Statthaltern in den Ländern wurde von dem Leiter der innenpolitischen Abteilung der Reichsleitung der NSDAP., dem jetzigen Regierungspräsidenten Nicolai, schon im Jahr 1931 in einer Denkschrift niedergelegt, die soeben im vollen Umfang der Öffentlichkeit vorgelegt wird. Die Denkschrift ist in keiner Hinsicht amtlich, der Verfasser bezeichnet sie als wissenschaftliche Vorarbeit. Mit dem Siegeszug der NSDAP, ist der Weg der Gesetzgebung zwingend in der Richtung der Nicolaischen Denkschrift gewiesen. Wir geben im Folgenden die auf die Rechtsstellung der Juden bezüglichen Teile im Wortlaut wieder. Nicolai führt darüber im 2. Kapitel: „Das Staatsvolk" aus: Von den drei Elementen, die den Staat ausmachen: Staatsgewalt, Staatsgebiet und Staatsvolk ist das Staatsvolk das wichtigste. ... Nach unserer völkischen Auffassung ist das blutmäßig zusammenhängende Volk der Herr der Gemeinschaft, deren Abgrenzung vor allen Dingen Sache des Verfassungsrechtes sein muß. Es handelt sich hier darum, ein für allemal Festsetzungen darüber zu treffen, wer zu dem deutschen Volke gehört und wer nicht. Diese Festsetzung muß dann unabänderlich sein, weil in ihr die Grundlage des ganzen völkischen Staates beruht und ihre Erschütterung und Abänderungsmöglichkeit durch eine spätere Gesetzgebung oder gar durch gewaltsame Beseitigung die Beseitigung des völkischen Gedankens im Staats- und Rechtsleben überhaupt bedeuten würde. Es handelt sich hier eben um eine naturgegebene göttliche Ordnung, die anzutasten ein ungeheuerlicher Frevel wäre. ... Solche Vorschriften aber, die die völkische Ordnung zu festigen bestimmt sind, die das Verhältnis von Recht und Volk ausdrücken, müßten überhaupt unantastbar sein; dazu gehört vor allem die völkische Abgrenzung der Deutschen von den Nichtdeutschen. — Zu umreißen ist der Begriff „Deutscher" und seine Abgrenzung gegenüber anderen Völkern, und zwar hat diese Feststellung nach dem Blute, der Rasse, der Abstammung zu erfolgen. Es kommt nicht auf die Sprache, nicht auf die Staatsangehörigkeit und nicht auf eine Religionszugehörigkeit an. Dieser Grundsatz wäre also in.die Verfassung aufzunehmen, etwa mit den Worten: „Deutscher ist, wer deutscher Abstammung ist", wobei, um jeden Zweifel zu zerstreuen, hinzugefügt werden kann: „wobei das Blut (die Rasse) entscheidet". Damit haben wir. grundsätzlich bestimmt, wer zum Volke gehört und wer nicht dazu gehört, und zwar ohne Rücksicht auf die Grenzen des Staatsgebietes und der Staatsgewalt. Die grundsätzliche Erklärung erstreckt sich also auch auf die Auslandsdeutschen und scheidet diejenigen aus, die zwar innerhalb des Staatsgebietes wohnen und die deutsche Staatszugehörigkeit besitzen, aber nicht deutscher Abstammung sind. Die Grenzen des Staatsgebietes und der Staatsgewalt aber sind gegeben und werden weiter fortbestehen. Neben ihnen müßten Rqchtsschranken die völkische Trennung zwischen Deutschen und Nichtdeutschen herstellen. Beide Schranken, die Gebietsgrenzen und die Trennung nach der Abstammung, fallen nicht zusammen, sondern sie überschneiden sich. Es gibt also Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und Deutsche, die sie nicht besitzen, und sodann Fremde (Nichtdeutsche) deutscher Staatsangehörigkeit, und Fremde, die auch nicht deutsche Staatsangehörige sind. Mit diesen Gruppen muß das Recht der Zukunft rechnen. In der Verfassung wäre über die Fremden, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nichts zu sagen. Sie gehen uns, rechtlich gesehen, nichts an. Hingegen werden die Fremden, die zurzeit die Staatsangehörigkeit besitzen, diese behalten. Sie bleiben gegenständlich der Staatsgewalt unterworfen, haben aber keinen Anteil am deutschen Rechte, d. h., sie üben keine Staatsbürgerrechte aus, und die Staatsgewalt ist nicht für sie in ihrem Dienste zu handhaben, soweit die deutschen Interessen dem entgegenstehen. Sie sind eben Fremde, Schutzverwandte oder wie man sie nennen will, die bei uns und in den Grenzen unseres Staates wohnen, auch den Schutz des Staates genießen, aber sich den Anordnungen der Staatsgewalt zu fügen haben. Demnach könnte eine Verfassungsvorschrift bestimmen: Küchenmeister weimssn für Salate und zum Einmachen. Magister Mönchen 7

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