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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1932-09-01 · 17 (1.9.1932) · p. Seite 260

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
8 (1932)
Issue
17 (1.9.1932)
Date
1932-09-01
Page
Seite 260 (sequence 4)
Language
German
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260 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 17 Beispiel der Deutschen in Amerika während des Weltkriegs. Die Emanzipation wurde nicht von einer Rezeption der Juden durch das deutsche Volk begleitet. Die Obrigkeit kann wohl rechtsverbindliche Tatbestände schaffen, nicht aber existenzielle beseitigen. Leugnung der Homogenität der heutigen Juden weist der Verfasser als Verdunkelung zurück, die Grenzspannung werde „von uns aus“, also von der nicht-jüdischen Seite gezogen. Die Beantwortung und Entscheidung der Judenfrage fällt „im innerdeutschen Ringen“ und „muß von uns vertreten werden“. „Wir sehen also einen Zwiespalt zwischen der rechtlich verordneten Eingliederung der Juden in das deutsche Staatsbürgertum und der verweigerten Aufnahme in die deutsche Volks gemeinschaft und damit das Fortbestehen einer jüdischen Verantwortungsgemeinschaft, obwohl diese keine Organe mehr besitzt, die für alle Juden verbindliche Tatbestände schaffen könnten.“ Ein Staatsbürgertum ohne Volksgenossenschaft besitzt in den modernen Staaten eine geminderte Geltung, darin sieht Günther die politische Seite der Judenfrage. Die antisemitische Argumentation will Günther beiseite lassen. Die Abneigung, die Juden als Volksgenossen anzuerkennen, sei allgemein; sie kann auch bei solchen Deutschen, die öffentlich für die Juden eintreten, fortbestehen; sie bezieht sich nicht auf den einzelnen Juden, sondern auf die jüdische Verantwortungsgemeinschaft. Jene Abneigung ist an und für sich Anzeichen einer metaphysischen Feindschaft. Günther kündigt zum Schluß nach einer ausführlichen Konstruktion über eine anders geartete Unterscheidung zwischen Freund und Feind bei Deutschen und Juden (woraus er die Exemtion der Juden vom Heeresdienst folgert) eine „vornehme Herrschaftsgesinnung“ gegenüber den aus der deutschen Volksgemeinschaft ausgeschlossenen Juden an. Wichtig noch die Bemerkung: Die allgemeine Abneigung des deutschen Volkes, die Juden als Volksgenossen zu rezipieren trotz der formalen Gleichberechtigung werde verschärft, wenn Juden an politischen Entscheidungen repräsentativ teilnehmen, „die uns betreffen“, und Günther setzt hinzu: „freilich besonders, wenn sie dabei Dummheiten begehen, die zu machen wir selber durchaus imstande sind — dann aber auch selber vertreten müssen.“ „Indessen sei die faktische Frage, ob Juden vorzüglich zu solchen Dummheiten neigen, nicht in den Vordergrund gerückt, wiewohl wie sie bejahen müssen.“ „Vielmehr soll hervorgehoben werden, daß die Juden im Verlauf der Emanzipationsbewegung durch Annäherung an die politischen Kraftmittelpunkte eines Volkes ein Risiko eingegangen sind, dessen Rückwirkung sie als volksgenossenschaftlich nicht Rezipierte mit doppelter und ihnen wahrscheinlich unverständlicher Wucht treffen muß. Gegenwärtig scheint der Risikofall einzutreten.“ Auch wenn man diese Gedankengänge bis zum Tonfall ihres Vortrages, die an die modernste Diktion von Entscheidungsgründen in Verfassungsfragen erinnern, längst aus älteren Veröffentlichungen A. E. Günthers, Stapels und ihres für das „Deutsche Volkstum“ schreibenden Umkreises genau kennt, muß man als Vollblutjude (ohne Tarnung und ohne Mimikry) immer wieder eine tiefe Bewegung über diese sich so gerecht gebenden und in so „vornehmer Herrschaftsgesinnung“ — wenigstens nach ihrem Selbstzeugnis — gefällten Aburteilungen niederkämpfen. Haarscharf genau so könnten die Gründe aussehen, mit denen in der nächsten hoffentlich vermeidbaren Episode unserer Reichspolitik deutschen Juden ihre Rechte unter dem Schein einer regelmäßigen und verantwortungsbewußten Jurisdiktion aberkannt werden. Die nackten Affekte des Judenhasses, die massiven und gewohnten Kaliber der Judenanpöbelung in der nationalsozialistischen Presse sind in ihrer klaren Herkunft kaum geeignet, bei Einsichtigen und Verantwortlichen Geltung, Ansehen und Ehre der Juden im geringsten herabzusetzen. Die Herkunft des Güntherschen Vokabulars dagegen von einer höchst modischen, sich gemeiniglich als Existenzialphilosophie bezeichnenden Schule und von einer ebenso beliebten politischen, schlecht rekapitulierten Lehre, ist nur für wenige Kundige durchsichtig und könnte von Leichtgläubigen ernster genommen werden: im faltenreichen Kostüm scharfer logischer Dezisionen und Distinktionen, hoher Rechtsgelehrtheit und Staatsweisheit Stapelscher Theologie und Metaphysik schreiten Günther und die Seinen über Existenz, Ehre, Gleichberechtigung und Geltung des deutschen Juden. Nicht Verständnis oder Verständigung: Verständnis für die Judenfrage — philosophiert Günther kühl ablehnend — mag dem Juden als Koordinatensanfangspunkt (ohne solche Stelzenworte tut es Günther nicht) für die Bemessung der „Menschlichkeit“ (die Anführungsstriche sind von ihm als überlegen abweisendes Achselzucken gemeint), für die Bewertung eines Zeitalters erscheinen. „Für uns ist die Aufgabe gestellt“, fährt er fort, „die Staatlichkeit der Deutschen neu auszuprägen. Es ist das Beste, wenn uns dabei niemand dazwischen redet, der nicht dazu gehört, es macht uns ungeduldig: wir müssen, während in unserem Volke alle alten Schlachten noch einmal geschlagen werden, durch den Kampflärm hindurch auf eine. leise Stimme hören. Mißlingt uns das große-Vorhaben, so möge sich retten, wer fliehen darf. Gelingt es uns aber, so werden wir auch den Juden, die in unserem Hoheitsgebiet leben, eine neue Ordnung schaffen. Wir werden sie jedenfalls nicht in der Fiktion einer formalistischen Gleichstellung führen, die uns als letzte Ausflucht agnostischer Ratlosigkeit erscheint. Weder eine abstrakte und allgemeine, noch eine individuelle und private Menschlichkeit kann — soviel dem persönlichen Takte beiderseits überlassen bleiben muß — eine solche politische Ordnung begründen.“ Und dann kommt die in einer Literatur- Zeitschrift uns so peinliche, für den Autor uns so peinlich berührende, überhebliche Ankündigung: „Das (nämlich die Neubegründung einer politischen Ordnung unter Ausschluß der Juden) kann nur eine vornehme Herrschaftsgesinnung, der Raum zu geben und die zu entfalten unsere vornehmste Aufgabe sein muß. Ohne sie sind alle rechtlichen Regelungen, auf welche Ideologie sie sich auch berufen mögen, unfruchtbar. Sie waltet in einem wohlgebauten Staate und vermag,, soviel an uns liegt, auch den Juden zeitliche Gerechtigkeit zu gewährleisten — bis zu jenem Tage, an dem Israels Verhängnis

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