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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1930-11-01 · 21 (1.11.1930) · p. Seite 297

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
6 (1930)
Issue
21 (1.11.1930)
Article
Die Haltung des kurbayerischen Kanzlers Alois von Kreittmayr i Judensachen
Date
1930-11-01
Page
Seite 297 (sequence 3)
Language
German
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Nr..21 Bayerische Israelitische Gemeindezettung 329 den anderen deutschen Unternehmungen dieser Art voran. Der Jurist, dem der Kurfürst Max Joseph III. die Kodifikation übertrug, war Wiguläus Xaver Aloys Freiherr von Kreittmayr auf Ofenstetten und Hatzkofen. In ihm war ein Mann gefunden, der mit einer erstaunlichen Gesetzeskenntnis und Belesenheit in der juristischen Literatur auch den Mut verband, durch souveräne Entscheidungen mit dem Wust endloser Kontroversen aufzuräumen. Man kann ihn wohl nicht als einen revolutionären oder auch nur freiheitlichen Kopf bezeichnen; es war, im Gegenteil, sein Bestreben, seinem Auftrag gemäß das bestehende Recht auch mit allen hergebrachten Rückschrittlichkeiten aufzuzeichnen, und seine Gesetzesbücher kennen noch die Verbrechen der Hexerei, der Zauberei und die ganze Anwendung des alten „peinlichen Verfahrens". Trotzdem ist unverkennbar, daß er einen Weg ins Freie suchte. Mit Humor und geradezu mit Sarkasmus behandelt er manche reaktionären Jrrtümer seiner eigenen Kollegen. Durch kurfürstliches Patent als für alle Gerichte verbindlich eingeführt, erschienen in schneller Folge: 1751 das Strafrecht (Codex Juris Bavarici Criminalis), 1753 die Gerichtsordnung, das gesamte Prozeßrecht enthaltend (Codex Juris Bavarici Judiciarii) und 1756 das Landrecht (Codex Juris Bavarici Civilis). Noch während des Erscheinens dieser Gesetzbücher begann Kreittmayr die Veröffentlichung seiner Kommentare, der „Anmerkungen". Sie sind beinahe berühmter geworden als die Gesetze selbst und wurden fast bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts, kaum verändert, benutzt. Die Anerkennung, die Kreittmayr fand, ist ungewöhnlich. Er rückte schnell im Staatsdienst auf und stand 32 Jahre lang als „Wirklicher Geheimer Kanzler und Conferenzminister" an der Spitze der Staatsverwaltung. Man nannte ihn „den Tribonian Bayerns", und im Jahre 1758 ordnete der Kurfürst an, daß seine drei Grundschriften im Examen der Rechtsstudenten an den Universitäten in Zukunft die Stelle von Institutionen und Pandekten einzunehmen hätten. Die eben im allgemeinen gegebene Charakterisierung trifft auch aus seine Haltung in den Judensachen zu. Er war hier in seiner Meinungsbildung umso freier, als er sich im Judenrecht nur von grundsätzlichen Erwägungen und von keinerlei Rücksichtnahme leiten lassen konnte. Damals lebten in Kurbayern nur zwei Kategorien von Juden: die durch kurfürstliche Spezialgenehmigung zugelassenen einzelnen Juden (hauptsächlich Hoffaktoren) und die kleine in der Oberpfalz, hauptsächlich in Schnaittach „für ständig tolerierte" Gemeinde. Darüber hinaus gab es nur noch ein Transitrecht, das Kreittmayr wie folgt beschreibt: „Die Durchreisenden müssen bei der ersten Mautstation einen Geleitbrief nehmen, außer dem Sabbath nirgend zweimal übernachten, dem nächsten Weg nach durch das Land ziehen und sich hierunter dem Geleitbrief durchaus gemäß bezeigen." Trotzdem, meint er, finde die Judenschaft hier und dort Wege, sich einzuschleichen und von ihr gelte, was Tacitus von den Sterndeutern schreibt: est genus hominum, quod semper velatur, semper loleratur. — Die Rechtslage dieser Juden, die nun doch in Kurbayern lebten, war schlecht genüge Jahrhunderte lang war ihr Aufenthalt bekämpft und ihre Zahl auf einige wenige Familien beschränkt worden. Seitdem sie 1553 aus Sicherheits- und sittlichkeitspolizeilichen Gründen zusammen mit allen „schädlichen und leichtvertigen auch verdächdigen Personen" ausgerottet werden sollten und diese Ausweisung durch die Polizeiordnung von 1616 wiederholt war, hatten die Stände den Kampf ein Jahrhundertlang fortgesetzt. 1715 verlangte Kurfürst Max Emanuel in einem Schreiben aus St. Cloud wieder „mit allem Ernst die förderliche Ausschaffung der Juden", und der Ausweisungsbeschluß der Landschaft von 1728, der das Ende eines Verfahrens von langjähriger Dauer war, wurde anstandslos genehmigt. Nach der Polizeiordnung von 1750 wurden schließlich „Juden mit kurfürstlichen Pässen oder Toleranzpatenten geduldet und als Hoffactores oder Schutzverwandte ausgenommen". Bei seinen Festsetzungen des Judenrechts folgte Kreittmayr in weitem Maße dem „Recht der Juden" des Altdorfer Professors Johann Jodocus Beck von 1731. Dies war das wichtigste Werk über das Judenrecht seiner Zeit, und besonders in Süddeutschland ist es lange maßgebend geblieben. Kreittmayr, selbst ein Zögling des Jesuitenkollegiums in München, läßt sich sodann in vielen Punkten, besonders wo die Religion in das Rechtsleben hineinfpielt, von dem berühmten Kirchenrechtler I. H. Böhmer führen. Überhaupt ist ja zur Ausübung der vollen Staatsbürgerrechte „ein unentbehrliches Requifitum in Bayern die katholische Religion". Die Bestimmungen über das Judenrecht finden sich im großen ganzen im Codex Civilis, Zeugenbeweis und Judeneid sind im Codex Judiciarius enthalten, der Codex Criminalis dagegen — und hier sehen wir ein wirkliches Zeichen fortschrittlichen Denkens — erwähnt kein besonderes Judenstrafrecht mehr. Besonderes Strafmaß und besonderer Strafvollzug Juden gegenüber werden sogar ausdrücklich abgelehnt. Wie betrachtete nun Kreittmayr die Juden, deren Rechtsverhältnisse er auf Jahrzehnte hinaus zu fixieren berufen war? Nach dem System seiner Zeit gibt er zunächst eine Definition (Anmerkungen zum Cod. Civ. V, 20, § 3): „Juden seynd das Überbleibsel des durch alle Welt zerstreuten Jsraelittschen Volks, welches sich sowohl in der Beschneidung als fönst noch an das alte Testament halt, das neue hingegen verwirft, und die Ankunft des Messias für keine geschehene, sondern nur als eine zukünftige Sach ansihet und erwartet." Wenn er auch nun in den einzelnen Gesetzesbestimmungen, entsprechend seinen konservativen Auffassungen, es nicht als seine Aufgabe ansieht, tatsächlich geltendes rückschrittliches Judenrecht zu beseitigen, so macht er doch gelegentlich aus seiner persönlichen Meinung kein Hehl: „Ein so unvernünftiger Mensch", heißt es am Schluß des erwähnten Abschnittes der Anmerkungen zum Codex Civilis,„welcher die Juden nur ihrer Religion halber injurieren wollte, wäre in der Tat noch weit über den Magister Pellifex, welcher in Litteris Obscurorum Virorum so große Gewissensängste darüber bezeigt, weil er einen Juden in der irrigen Meynung, es feye ein Mönch, auf öffentlicher Gassen gegrüßt hat." So tritt er auch anderen populären Meinungen entgegen und sagt von der damals besonders weit verbreiteten und geglaubten Legende vom Ewigen Juden, den man in allen Gegenden Deutschlands plötzlich in den Gaffen auftauchen sah: „Was man aber von dem ewigen und allschon seit der Kreuzigung Christi in der Welt beständig herum laufenden Juden spargiert, gehört unter die Waar, welche bey Spinnrocken mit gutem Debit verlegt wird." Trotz seines Tacitus-Zitates hält er selbst den Aufenthalt der Juden in Deutschland für den Gesetzen entsprechend, denn er bemerkt — in beachtlicher Abweichung von vielen anderen —, daß die jüdische Religion durch den Westfälischen Frieden Art. 7, § 2 keineswegs aus dem heiligen römischen Reich eliminiert worden sei; denn dort sei die Rede überhaupt nur von der christlichen Religion, wenn als die einzigen in Deutschland zugelassenen Religionen die katholische und die protestantische festgestellt werden. Doch hält auch er es für notwendig, die Bedingungen für die Aufnahme der Juden ausdrücklich vorzumerken, und zwar daß sie: friedlich, ruhig, und ohne Ärgernis leben sollen, sich durch besondere Kleidung distinguieren müssen, keine gestohlenen Sachen an sich bringen dürfen, Betrug und Wucher nicht ausüben, Gotteslästerungen und Schmähungen gegen die katholische Religion unterlassen, in der Karwoche und am Ostertag nicht nur in Publico nicht erscheinen, sondern auch Tür und Fenster verschließen, sich weder bei Christen als Dienstboten verdingen noch diese zu Diensten annehmen, insbesondere christliche Säugamen nicht gebrauchen, ihre Kinder, welche nach der Mündigkeit zum Christentum konvertieren wollen oder andere dahin Inklinierende nicht davon abhalten, vielweniger einen Christenmenschen verführen und zu ihrer Religion bereden sollen. Wenn dies auch nicht annähernd der vollständige Katalog der herkömmlichen und in vielen andern Territorien geltenden Aufnahmebedingungen ist, so läßt sich doch nicht leugnen, daß uns Kreittmayr hier noch ein schönes Stück Mittelalter bietet. Es ist nicht möglich, an dieser Stelle die einzelnen Bestimmungen herzuleiten und zu erklären. Kreittmayr jedenfalls sieht in ihnen nur einige „Ausnahmen", „in all übrigen aber beurteilt man sie regulärster nach dem nemlichen Recht wie -andere Reichs- und Landesuntertanen oder Einwohner". Schlechterstellungen der Juden, wie sie z. B. dadurch zum Ausdruck kamen, daß man ihnen gegenüber grundsätzlich von dem Rechtssatze der mildernden Umstände oder von Anwendung der „Billigkeit" abzusehen habe, lehnt er im Prinzip ab. — Der durch Konservatismus und Fortschrittlichkeit gekennzeichnete Doppelcharakter der Rechtsnormen zeigt sich auch in seiner Stellung zu den kirchlichen Dingen. Die Juden sollen, wie es ja die Natur ihrer Rezeption schon mit sich bringe, ihren Gottesdienst beobachten und „die in der jüdischen Kirch üblichen Ceremonien, wo nicht öffentlich, doch zu Haus in der Still üben, sohin von niemand hierunter beunruhigt und am Sabbath weder vor Gericht noch zur Arbeit angehalten oder sonst molestiert werden". Das sogenannte Lauberfest (das den Juden in Bayern schon manche Verfolgung eingetragen hatte) darf nicht einmal von den Hoffaktoren gefeiert werden. Überhaupt hält Kreittmayr fast in allen älteren, die öffentliche Stellung der Juden betreffenden Bestimmungen fest. Sie haben also selbstverständlich außer den üblichen Lasten das besondere Schutzgeld zu zahlen, den Leibzoll zu entrichten und sind von allen Ämtern, Ehren und Würden ausgeschlossen.

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