Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 6 (1930)
- Issue
- 21 (1.11.1930)
- Article
- Die Haltung des kurbayerischen Kanzlers Alois von Kreittmayr i Judensachen
- Date
- 1930-11-01
- Page
- Seite 298 (sequence 4)
- Language
- German
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Bayerische Israelitische Gemeindezeilung Nr. 21 330 In manchem finden wir bei Kreittmayr sogar eine formale Schlechterstellung der Juden in Bayern gegenüber anderen deutschen Ländern. Bestimmungen, die in vielen Gebieten schon süllschweigend aufgegeben wurden und sogar von manchen Juristen bereits als obsolet bezeichnet worden waren, leben bei ihm in voller Schärfe wieder auf. Er erneuert strikt die Vorschriften der Reformationsreichstage, daß Kontrakte zwischen Juden und Christen nur vor der Obrigkeit des Christen errichtet werden und ohne deren Bestätigung ungültig sein müssen. Es bleibt bei dem kaiserlichen Spezialprivileg an den Kurfürsten von Bayern von 1566, wonach es keinen Handel zwischen Juden und bayerischen Untertanen in und außer Lande geben darf; nur die 1751 zugestandene Ausnahme für Hoffaktoren wird anerkannt. Schließlich bleibt es auch dabei, daß keine Forderung eines Juden gegen einen Christen an einen anderen Christen verkauft oder zediert werden darf, und Kreittmayr lehnt für Bayern ausdrücklich die in Hannover und anderswo gegebenen Erleichterungen dieses Satzes ab. Im Prozeßrecht tritt die Sonderstellung der Juden noch bei zahlreichen Gelegenheiten in Erscheinung und Kreittmayr ergreift auch hier keineswegs für die Juden Partei. In erster Linie kommt es dabei auf die Beweisführung durch Juden an. Als Zeugen gegen Christen sind sie von vornherein „exceptionsmäßig". Ihre Handelsbücher beweisen nur Juden gegenüber. Überhaupt sind sie vor Gericht „wenigstens in Sachen gegen Christen für verdächtig" zu halten. In dieser ganzen Materie läßt sich Kreittmayr durch Böhmers ckus Eceleslastieum führen. Schon Zacharias Frankel (Eidesleistung S. 101) macht darauf aufmerksam, daß Kreittmayrs Abweichungen von den damals üblichen Eidesformeln auf Böhmer zurückgehen. Diesem Kirchenrechtslehrer folgt er, wenn auch nur referierend, schon bei der Grundthese über die Beeidigung: „Die Juden stehen der allgemeinen Sag nach in dem Irrwahn, daß sie die denen Christen geleistetete Eidschwür nicht bünden oder wenigist von ihren Rabbinern wiederum ausgelöst werden können." Der Codex Judiciarius, Kap. 10, § 14e, bringt schließlich die Judeneidesformel. Die vorausgehende Vermahnung „zur genügsamen Erinnerung Schwere des Meineids" hält sich an die Bestimmungen der Reichskammergerichtsordnung von 1555. Beim Schwören selbst soll der Jude die Hand „in die Bibel auf das Gesatz- Buch legen" und so schwören. Zum Vergleich sei jedoch erwähnt, daß es auch für Nichtjuden heißt, man läßt „der mehreren Impression willen das Crucifix vorstellen, Lichter anzünden, Fenster und Tür eröffnen". Vor der Ablegung des Eides hat der Jude eine Formel nachzusprechen, in der noch manches der Formel des Kammergerichts hinzugefügt wird und in der sich der Jude vor allem verpflichtet, bei Gott, „einem Herrn über alle Melachim", bei allen Strafen und Flüchen der Thora und Verlust seines „Teils am Messias und an dem versprochenen Erdreich des heiligen seeligen Landes", daß er „nicht begehren, bitten oder aufnehmen will einige Erklärung, Ausleg- Abnehm- oder Vergebung von einem Juden noch anderer Menschen". Der Jude schwört sodann: „Adonay, ein Schöpfer der Himmel und des Erdreichs und aller Ding, auch mein und der Menschen, die hier stehen, ich rufe Dich an durch Deinen heiligen Namen auf diese Zeit zu der Wahrheit, daß . . . (hier folgt der Inhalt des Schwures) . . .; also ist es wahr, ohne alle Gefährde, Arglist und Verborglichkeit, also bitt ich mir Gott Adonay zu helfen und zu bestätigen diese Wahrheit, wo ich aber nicht recht oder wahr habe in dieser Sache, sondern einige Unwahrheit, Falsch- oder Betrüglichkeit darin gebracht, so seye ich Heram* und verflucht ewiglich. Wo ich auch nicht wahr und Recht habe in dieser Sache, daß mich dann übergehe und verzehre das Feuer, das Sodoma und Gomarra übergieng, und alle die Fluch, die in der Torah geschrieben stehen und daß mir auch der wahre Gott, der Laub und Grass und alle Dinge erschaffen hat, nimmermehr zu Hüls und zu statten komme in einigen meinen Sachen und Nöten, wo ich aber wahr und recht habe in dieser Sache, also helff mir der wahre Gott Adonay." In der Tat enthält auch die Eidesformel für Christen manchen Schwulst, der in gewissem Sinne in eine Parallele zum Judeneid gesetzt werden kann, ohne dessen Verstiegenheit natürlich zu erreichen. Das in Kreittmayrs Gesetzbüchern enthaltene Judenrecht gewährt uns einen interessanten Einblick in jene Zeit, in der die Tendenz des Festhaltens am Hergebrachten mit dem vorhandenen Wunsch nach einer fortschrittlichen Gestaltung der Staats- und Gesellschaftsangelegenheiten streitet. Eine führende Persönlichkeit des Rechtslebens verdeutlicht uns so diesen Zustand durch ihr eigenes Werk. Besonders die Diskussion, die Kreittmayr in den „Anmerkungen" mit anderen Juristen führt, ist hierfür lehrreich. Er hat Gesetze geschaffen, die das Fundament seines Gemeinwesens und ebenso seiner Individualität, nämlich des katholischen Staates, noch keineswegs verlassen. In diesem Rahmen jedoch hat er sich bemüht, Willkür und Härte zu vermeiden, Vorurteil und Aberglauben zu bekämpfen. Die große Autorität und die weitreichende Popularität seiner Kodifikationen und Kommentare haben diesen eine besondere Bedeutung verliehen. Im allgemeinen Zug der Emanzipation sind auch sie geschwunden. * Cherem, im Banne. Dorothea Mendelssohn und Nahe! Levin Gedanken zu Margarete Susmans Buch „Frauen der Romantik" (Verlag Eugen Diederichs) Noch immer steht — trotz aller Absagen einer scheinbar so anttromanttschen Zeit wie die unsere — das Zeitalter der deutschen Romantik mit seinen wellüberfliegenden Träumen und rasch erlahmenden Taten im Mittelpunkte der Teilnahme; nicht nur bei der engeren Gemeinde der Forscher, sondern mehr noch in einem viel weiteren Kreise suchender Menschen. Den Forschern hat Julius Petersen vor kurzem in einem eigenen Buche die verschiedenen Auffassungen von deutscher Romantik in moderner Geistesgeschichte nebeneinander gestellt; den Nicht-Zünftigen, die in dieser Frage vielleicht die eigentlich Zuständigen sind, bietet soeben Margarete Susman, die Freundin Gustav Landauers und Martin Bubers, der wir schon manches nachdenkliche Buch verdanken, eine überreiche Gabe. Ihre bisher vielfach in Zeitschriften verstreuten Forschungen zur Seelengeschichte der romantischen Frau ergänzt und sammelt sie zu einem Buche „Frauen der Romantik" (Diederichs, Jena 1929). Vor einem Menschenalter etwa hatten die Bücher einer anderen Frau, die unvergessenen Romanttk-Deutungen Ricarda Huchs, zuerst wie mit einer Fackel in das Chaos romantischer Begriffe hineingeleuchtet. Margarete Susman stellt sich eine nur scheinbar bescheidenere Aufgabe, wenn sie nicht das gesamte unermeßliche Gedankenfeld der Romantik sondern nur die Frau der Romantik bettachten will. Denn in Wahrheit sieht sie in der Frau nichts anderes als die eigentliche Vollenderin romantischer Lebensgestaltung — die einzige, die in dieser fragmentarischen Zeit dem Traum die Treue hielt. Gewiß, dies Buch hat, wie wir alle, wertvollstes von der Vorgängerin Ricarda Huch gelernt; hier und da aber geht die Schülerin auch einen Weg weiter, den die Meisterin vor der Zeit abbrach — verlockt vielleicht von andern Quellen und Gebüschen. So will es uns scheinen, daß zumal bei der Schilderung der beiden Jüdinnen des romantischen Lebenskreises Margarete Susman weit über alle ihre Vorgänger und Vorgängerinnen hinausgelangt ist. Nicht nur, weil sie hier Fleisch von ihrem Fleisch und Blut von ihrem Blut leidenschaWch fühlte. Auch die letzten Jahrzehnte, die im peinvollen Drange nach religiöser Verwirklilllllllllllllll»!.. Walter Kraul* Fernsprecher 525 Ä KUNST-GEWERBE'HAUS