Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 6 (1930)
- Issue
- 21 (1.11.1930)
- Article
- Die Haltung des kurbayerischen Kanzlers Alois von Kreittmayr i Judensachen
- Date
- 1930-11-01
- Page
- Seite 296 (sequence 2)
- Language
- German
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328 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 21 Wiguläus Xaverius Aloysius Freiherr von Kreitlmayr (1705—1790), kurpfälzisch-bairischer Vize-Kanzler und Conferenz-Minisler 19. Jahrhundert darf man jene älteren Zeiten nicht zusanunenhalten. Jedenfalls kgm die eben erklärte Rechtsverschiedenheit, verbunden mit ihrer Autonomie und Abgesondertheit vom staatlichen und gesellschaftlichen Leben der Außenwelt, der jüdischen Eigenkraft sehr zu gute und gewährleistete eine Geschlossenheit der Judenheit, die wir heute vermissen, ließ ihr aber doch noch den Spielraum, der in den vor- und frühkapitalistischen Zeiten der Zünfte und der Halbfreiheit immerhin bisher unterschätzt wurde. Die Anmerkungen Kreittmayrs zu seinen Gesetzbüchern sind im übrigen eine sehr amüsante Lektüre. Wie trifft er den Nagel auf den Kopf in Fragen, die immer aktuell waren: „Viele sind der Meinung, daß auch um die kleinste Sache Prozeß statt habe, .... weil es einer Maus, wenn man chr die Haut über den Kopf abzieht ebenso wehe thut als einem Mastochsen." Oder: „Von einem Juristen sagt man: er müsse einen goldenen Beutel, eisernen Kopf und bleiernen podicem haben, um die so kostbar als weitschichtigen Bücher beschaffen, durchlesen und in dem Gedächtnis behalten zu können!" Den bayerischen Gesetzgeber ehrt die Einsicht: „So gerecht auch das Gericht immer fein mag, so wird es gleichwohl einem Glückstopfe verglichen, woraus man ebenso leicht einen Fehler als Treffer herauslangen kann. Der beste Rath ... ist ein Beutel voll Geld." Eine große Beruhigung bleibt sicher seine lapidare Anmerkung: „Die Verbrechen der Juden werden wie an anderen Deliquenten bestraft: und es ist grundfalsch, daß man die Juden bei den Füßen aufhängt." 2. Kreittmayrs Haltung in Iudenfachen Von Dr. Georg Landauer Im 18. Jahrhundert gingen die aus zahlreichen Gebietssplittern zufammenwachsenden größeren deutschen Territorien daran, das im Laufe der Jahrhunderte aus einzelnen Reichs- und Landesordnungen und Verordnungen schier unübersehbar gewordene Gesetzesmaterial zu kodifizieren und durch Vereinheitlichung paralleler oder gegensätzlicher Einzelbestimmungen die Rechtsanwendungen zu vereinfachen und. die aufwärtsstrebende territoriale Zentralgewalt durch die Ausschaltung lokaler Sonderrechte zu stärken. Kurbayern ging