Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 6 (1930)
- Issue
- 18 (15.9.1930)
- Article
- Zwei wichtige Dokumente des orthodoxen und liberalten Judentums de neuesten Zeit
- Date
- 1930-09-15
- Page
- Seite 289 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 18 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 291 Vertieft man sich heute unbefangen, nicht zur religiösen Übung, in einen so schwierigen Talmud-Traktat wie z. B. Iebamot (Von der Schwagerehe), etwa um sich ein Urteil zu bilden über die Aguna-Frage und daraus über die akute Spezialfrage der Wiederverheiratung der Frauen von Kriegsverschollenen und Toderklärten', so drängt sich die Zeitbedingtheit der ehegefetzlichen Vorschriften nach talmudischem Recht unmittelbar auf. Immer dringender wird ein umfassendes literarisches Werk über die Entwicklung und Wandlung des jüdischen Religionsgesetzes bis zur Emanzipation. Eine solche Arbeit müßte von den biblischen Vorschriften ausgehen und vor allem die Neueinführung, Abänderung, Abschaffung und den Bedeutungswandel der Gebote und Verbote des Talmud, in den nachbiblischen Verordnungen (Takkanot), Respo.nsen (Sche'lot uteschuwot) und Kodifikationen urkundlich erschöpfend ausbreiten. Es ist denkbar, daß dann für eine GewissenSentlastung der Orthodoxie der Weg freier wäre. Auch bei größtem Verständnis für das Wesen der „Mizwoh", des religiösen Gebotes, das Gehorsam, und zwar völlig unreflektierten Gehorsam verlangt, ferner wenn man die Gesamtheit der Religionsvorschriften als untrennbare Einheit und geschlossene Lebensform begreift und für ein hohes unantastbares Gut hält, jedenfalls ist die Pflicht zur Weiterbildung des Gesetzes, wie sie bis zur Emanzipation unausgesetzt, ganz bestimmt bis tief in das 16. Jahrhundert hinein, gefördert wurde, für die gesetzestreuen Führer unabweisbar und vordringlich. Unzulängliche und dem Geist des Judentums widerstreitende Reformen des 19. Jahrhunderts, Abfall und Gleichgültigkeit, die damit Zusammenhängen, hat eine absolut starre, nicht mehr wandlungsfähige Orthodoxie mitverschuldet. Die sorgfältige Lektüre der Reden von Breuer und der Verhandlungen der liberalen Rabbiner über die jüdischen Ehegesehe, die zufällig gleichzeitig veröffentlicht und der allgemeinen Kritik unterbreitet werden, beweisen untrüglich diese große Schuld, mag die geschärfte Gewissenhaftigkeit und Treue der einzelnen persönlich noch so achtenswert sein. Dem das Leben ordnenden Religionsgesetz, der strikten Haltung der Gebote und Verbote kam einst die allergrößte gemeinschaftsbildende und gemeinschaftserhaltende Kraft zu, jetzt sprengt die von jeder Anpassung und Wandlung ferngehaltene starre rituale Form, im Osten vielleicht noch mehr als im Westen, Gemeinschaft und Familie. Der „Israelit", das Zentralorgan für das orthodoxe Judentum. ist in seiner Nummer vom 22. Mai 1930. unter dem Titel „Die liberale Konfession und das jüdische Eberecht" in maßloser Weise über die liberalen Bemühunaen der Reform des Eherechts hergefallen und bezeichnet die den Kern der Fragen treffenden Ausflibrunaen von Baeck als „Oberflächlichkeit", „Ausrede". „Torbeit", ohne den Versuch einer Widerlegung zu machen. Es ist nickt die Aufgabe des Buchrezensenten die Verteidigung der liberalen Gedankengänae zu übernehmen. Aber wie ist jene starre, 1 Auch das jüdische Recht in wirtschaftlichen, finanziellen Angelegenheiten war und ist Thora-Gesetz. Sich diesem Gesetz zu entziehen und das bürgerliche Recht anzurufen, galt bis zur Emanzipation genau so als Gesetzesverletzung wie jede rituale Übertretung, weil Wirtschaft und Finanz noch kein vom übrigen Leben und von der religiösen Lebensregelung abtrennbares „neutrales" Sondergebiet waren. Baeck hat vollständig recht, wenn er von der Säkularisation dieses „zivilen" Handlungsbezirkes und seiner Unterstellung unter die weltlichen, „christlichen" Gesetze das Aufhören der Orthodoxie datiert. Die „sachverständige" Kritik an Baecks Thesen im „Israelit" (Nr. 21) kann an Unklarheit der Begriffe nicht überboten werden. - Vgl. I. Unna, die Aguna-Gesetze (Jeschurun HI, 1916; Seite 347 ff.); B. Bernstein. Die Aguna-Frage im Lichte des Weltkrieges in der Festschrift für A. Schwarz, 1917, S. 557 ff.; Rengstorf. Jebamot 1929, S. 120 (in der Gießener Mischna-Ausgabe III, 1). dem Unbefangenen unbelehrbar erscheinende orthodoxe Haltung überhaupt verständlich? Das neuorthodoxe Judentum, wie das liberale und zionistische selbst ein Gebilde des 19. Jahrhunderts, in der Illusion befangen, Weltoffenheit mit der Übung des Ritualgesetzes vereinigen zu können, wehrt sich mit allen Kräften dagegen, Orthodoxie und Liberalismus als gleichberechtigte religiöse Richtungen gelten zu lassen. In der Stellung des dogmatischen Katholizismus zum Protestantismus begegnet man einer analogen Erscheinung. Auch die katholische Kirche kann von ihrem dogmatischen Standpunkt aus dem, was sie als Irrtunr bet recktet, keine Freiheit und keine Rechte zuerkennen; sie hat dementsprechend im Syllabus von 1864 die alten liberalen freiheitlichen Ideen, die jetzt auch in die Weimarer Verfassung eingebaut sind, grundsätzlich verworfen. Freiheit für andere Religionen und Toleranz propagiert sie grundsätzlich nur, wo sie in der Minderheit ist. Die Angleichung des Judentums an die Umgebung, selbst in der Wahl der politischen Mittel in innerjüdischen Angelegenheiten, ist im 19. Jahrhundert so weit gediehen, daß die Auseinandersetzung der beiden großen christlichen Konfessionen untereinander und mit dem Staat von den Juden in ihrem kleinen Bereich nachgeahmt wurde. Der religiöse Liberalismus ist für die Neuorthodoxie Ketzerei, Abfall oder in der Mischsprache des Terminus: „Apikorsuth". Aber man nimmt ein schiedlich-friedliches Nebeneinander hin aus den gleichen Motiven wie es die katholische Kirche im modernen gemischt-konfessionellen Staat tut. Es sind jedoch Anzeichen dafür vorhanden, daß die edelsten Kräfte in der Orthodoxie gegen die intolerante, die religiöse Überzeugung des anderen infamierende Auffassung, besonders vom Standpunkt der Solidarität des Judentums, in wachsendem Maße ankämpfen und eine ehrwürdige leider fast vergessene Tradition von dem Korps-Geist der jüdischen Gesamtheit, den Grundsatz der jüdischen Arewuth, wieder stärker pflegen. Als das Anzeichen einer stärkeren Betonung dieser Solidarität sind vielleicht auch anzusehen die beiden Selbstzeugnisse des gesetzestreuen und des liberalen Judentums in der allerletzten Zeit: Joseph Carlebach, der orthodoxe Oberrabbiner von Altona, hat im letzten Juni-Heft des „Morgen" einen überaus klärenden und charakteristischen Aufsatz „Das traditionelle Judentum" geschrieben. Hier werden besonders die drei zentralen Gesichtspunkte dankenswert geklärt: Zeit- und Entwicklungslosigkeit der jüdischen Pflichtenlehre, dann „Verringerung von Derech Erez" (Zurückhaltung gegenüber der Zeitkultur) und „zunächst definitiver Charakter (!) der religionsgesetzlichen Entscheidungen der Vergangenheit". Diese Selbftcharakteriftik ist lesenswert. An die Carlebachschen dokumentarischen Ausführungen schließt sich das Selbstzeugnis des liberalen Offenbacher Rabbiners Max D i e n e m a n n an „Liberales Judentum in Deutschland". Hier finden sich die Anti-Thesen: „Der größte Teil dessen, was einstens jüdisches Gesetz war, ist heute seinem Geltungsbereich entrückt." „Der Liberalismus kann nicht, gleich der Orthodoxie, zugeben, daß mit der Kodifizierung des im nachbiblischen Schrifttum Erarbeiteten, im ,Schulchan Aruch' im 16. Jahrhundert nun ein für allemal die Form der jüdischen Tat abgeschlossen sein soll und das Judentum in seiner Formenwelt nun ein Fertiges, nicht mehr AbänderlicheS ist." Diese Selbftzeugnisse bilden heute die wertvollste Aufklärung über die beiden religiösen Richtungen des modernen Judentums und machen die verschiedene Auffassung auch auf dem Gebiet des jüdischen Eherechts unmittelbar verständlich. Ludwig Feuchtwanger.