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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1930-09-15 · 18 (15.9.1930) · p. Seite 288

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
6 (1930)
Issue
18 (15.9.1930)
Article
Zwei wichtige Dokumente des orthodoxen und liberalten Judentums de neuesten Zeit
Date
1930-09-15
Page
Seite 288 (sequence 2)
Language
German
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290 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 18 H. Die jüdischen Ehegesetze In diesem schmalen anspruchslos gedruckten Heftchen der liberalen Rabbiner tritt uns eine Fülle der Bemühung und des ernstesten, pflichtbewußten Ringens in einer zentralen Frage der jüdischen Lehre und Praxis entgegen. Weit über die talmudischen und seelsorgerisch-technischen Fragen der Eheschließung, der Schwagerehe und der Scheidung nach jüdischem Recht hinaus wird in dem mutigen und durchsichtig aufgebauten Hauptreferat von Rabbiner Dienemann und in den anschließenden Diskussionen, oft in scharfen und treffenden Wendungen, zu der großen bewegenden Frage Orthodoxie und liberales Judentum Stellung genommen. Dienemann stellt nach umsichtigen Erörterungen einiger auf dem Gebiete des Ehe- und Scheidungsrechts kontroversen Fragen den Grundsatz auf: „In Dingen der persönlichen Frömmigkeit, da wo der Brauch Ausdruck der persönlichen Religiosität ist oder sein soll, ist es unsere Pflicht, denen, die von uns geführt sein wollen, Richtung und Weg zu weisen; in Dingen, die einem über die persönliche Religiosität hinausgehenden Gemeinschaftscharakter haben, die ihrer Natur nach Angelegenheit der Gesamtheit sind, sollte man als e i n e bestimmte Richtung im Judentum nicht eher zu Bestimmungen und Beschlüßen schreiten, als bis jede Aussicht auf eine Gesamtregelung rettungslos geschwunden ist. Was unsere Pflicht war, haben wir getan, wir haben gezeigt, welcher Weg oder welche Wege gegangen werden können, ohne sich von dem Sinn der Halachah zu entfernen, der E i n z e l n e kann jetzt belehrt sein und kann aus seinem Gewissen in der Notlage handeln und Auswege finden; auch ein Beschluß der Gesamtheit entlastet ja nicht sein Gewissen und seine persönliche Verantwortung." Auf hohem Niveau bewegt sich die Diskussion der Rabbiner wm BayerischeV ereinsbank Kredit- und Hypothekenbank Niederlassungen an allen größeren Plätzen Bayerns rechts des Rheins Sicherheit und hohen Zins gewährleisten unsere Gold-Pfandbriefe und Bank-Sparbücher Lewkowitz (Berlin), Samuel (Essen), Freudenthal (Nürnberg), Sänger (Breslau), Wiener (Berlin), Vogelstein (Breslau), Wolff (Dresden) und Baeck (Berlin). Unstreitig am wichtigsten aus dieser Debatte scheinen für eine breitere Öffentlichkeit die Ausführungen Baecks über die Säkularisation des Religionsgesetzes durch das staatliche Recht. „Vieles von dem, was Religionsgesetz gewesen, ist Staatsgesetz geworden. Dienemann sagte zu Eingang seiner Ausführungen: ,Eherecht ist Religionsgesetz^. Aber nur das Eherecht, nur der Eben haeser, nicht auch der Choschen ha mischpat? Den hat der Staat annektiert. Dazu hat die Orthodoxie geschwiegen. Wiener sagte: Zwischen Orthodoxie und Liberalismus ist der Wesensunterschied, daß die Orthodoxie ein anderes Religionsprinzip hat. Er hat recht, oder vielmehr, er hätte recht, wenn es eine Orthodoxie gäbe. Aber es gibt keine Orthodoxie. Es gibt sie nicht, seit wir den modernen Staat mit der Emanzipation der Juden haben, der so wichtige Teile des Religionsgesetzes annektiert hat. Darum gibt es diese tiefe Kluft nicht. Es ist kein Wesensunterschied zwischen dem Liberalismus und der Orthodoxie, kein qualitativer Unterschied, sondern ein quantitativer^ seit der Choschen ha mischpat vom Staat unter Zustimmung oder wenigstens Duldung auch seitens der Ortho-, doxie okkupiert ist. Darum dürfen wir das Eherecht nicht isoliert betrachten. Wie wir kein eigenes bürgerliches Recht mehr haben, haben wir streng genommen auch kein Eherecht mehr. Wir haben nur noch ein Trauungsrecht, aber kein Eherecht. Was vollzogen wird ist kein Copulatio, sondern nur eine Benedietio. Es ist nicht mehr ein Rechtsakt, der vollzogen wird, sondern fast nur ein homiletischer Akt, bei uns und bei den Orthodoxen." So Baeck! Leider kann hier nicht im entferntesten auf die subtilen Fragen der Chaliza, der Kethuwa und des Get referierend und kritisch eingegangen werden. Weder das Hauptreferat noch die ergänzenden Ausführungen der Debatte wollten eine historische, rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Darstellung geben. Sie wäre ein ganz dringendes Erfordernis, das beispielsweise für das Gebiet des „Get" von Blau in der (1911/12 verfaßten) Arbeit „Die jüdische Ehescheidung und der jüdische Scheidebrief" gründlich erfüllt wird. Wie kommt es, daß die Unauflöslichkeit der christlichen Ehe nach katholischem Kirchenrecht sich von dem Recht des Scheidebriefes so grundlegend unterscheidet? Blau hat in glänzender Weise gezeigt, daß die Behandlung der Ehescheidung im Neuen Testament (Markus 10, 2 — 12 und die Parallelstellen bei Mathäus) der ursprünglichen Lehre der jüdischen Gesetzeslehrer des ersten nachchristlichen Jahrhunderts sehr nahe kam. Erst nachdem mit dem Tode Eliesers (nach 100) der letzte unbeugsame Schammaite verschwunden war und mit dem Emporkommen Akibas die Schule Hillels gesiegt hatte, wird die Scheidung erleichtert. Auch hier ist eine Entwicklung des jüdischen Gesetzes zweifelsfrei festzustellen. Für diese Entwicklung und Weiterbildung der Pflichtenlehre, auch als die zentrale Instanz des Sanhedrin nicht mehr vorhanden war, liegt uns auch neuerdings wieder sehr instruktives Beweismaterial vor in den Forschungen zur Entstehung des von Moses Mendelssohn herrührenden großen Entwurfes der „Ritualgesetze der Juden" aus dem Jahr 1778. Simon Rawidowiez hat in dem eben erschienenen 7. Band der Mendelssohn- Jubiläumsausgabe in dieser Richtung, namentlich in der von Baeck behandelten Frage der Säkularisation und Umbildung des Religionsgesetzes, neue wichtige Ergebnisse vorgelegt, auf die hier ergänzend verwiesen sei?

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