Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1930-09-01 · 17 (1.9.1930) · p. Seite 269

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
6 (1930)
Issue
17 (1.9.1930)
Article
Zur Geschichte der Familie v. Hirsch
Date
1930-09-01
Page
Seite 269 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2727810-2727900-2727917-2738582--06554-2738640
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Nr. 17 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 269 Ochsenfurt und Guttenberg erhielt, am 19. Oktober 18ly tatsächlich zustande. Der Staat behielt von den übernommenen 1917 Tagwerk allerdings nur die besten, „Planegger Holz", „Kraillinger Holz" und „Fronloher Buchet" genannten Lagen. Den anderen, 1356 Tagwerk großen Bestand, also den weitaus größeren Teil, verkaufte er laut Kaufbrief vom 10. Januar 1824 — die kgl. Genehmigung zu dieser Transaktion datiert bereits vom 23. Juni 1823 — wieder weiter, und zwar an niemand anderen als eben an den Grafen Thürheim und unter genauer anteilmäßiger Berechnung des im Jahre 1819 an Jacob von Hirsch gezahlten Kaufpreises um 17 485 Gulden. Und nun, nach geschehener Abrundung oder Wiederaufrundung des Thürheimschen Planegger Besitzes, übernimmt am 20. Dezember 1824 Jacob von Hirsch vom Grafen von Thürheim nach dem vom 1. Juli 1825 datierten Kaufbriefe, dessen letzte, die Unterschriften und Siegel tragende Seite Abbildung Nr. 2 wie- 2. Kaufbrief über die Hofmark Planegg •mrj? dergibt, die Landgüter Planegg, Krailling und Fronloh, sowie „alle gutsherrlichen Realitäten..., die Patrimonialgerichtsbarkeit, wie sie Herr Verkäufer besaß, den Kirchenschutz zu Fronloh, Großhadern^Kralling, Loham, Marieneich, MartinSried, Planeck und Steinkirchen..." ferner „1356 Tagwerk Waldungen nach Ausweis des Kaufbriefes de dato 10. Januar 1824 ..." Die förmliche Übergabe erfolgte zwar erst nach Fertigstellung dieses Kaufvertragsinstruments, allein von Hirsch befand sich bereits feit Erlegung des Kaufpreises von 110 000 Gulden, den er sofort „in grober gangbarer Münze" bar bezahlt hatte, im Besitze des gesamten Gutskompleres. Hirsch erwarb das noch heute der Familie gehörige Gut Planegg ebenso wenig aus geschäftlichen Gründen, etwa gar zu Spekulationszwrcken, wie zehn Jahre früher Gereuth. Hier wie dort ließ sich der Käufer vielmehr im neuerftandenen Besitztum häuslich nieder, Über den letzten Grund solch auffallender Vorliebe für einen ländlichen Herrschaftsbesitz berichten natürlich die Akten nichts. Aber wenn wir die allgemein gültigen psychologischen Kausalgesetze auf die uns bekannten Tatsachen anwenden und noch die Kenntnis von der Wesensart und der Lebensführung der älteren Generationen der von Hirschschen Familie, die durch mündliche Überlieferung auf uns gekommen ist, zu Hilfe nehmen, so dürfte meines Erachtens ein letzter Beweggrund für diese Hinneigung zum Landleben in einer innigen Verbundenheit der sicherlich seit Jahrhunderten in den ländlichen Bezirken Frankens lebenden und auch ackerbautreibenden Iudenfamilie zu suchen sein. Nur tiefsitzende, ererbte Liebe zur Scholle kann den Großbankier, den seine Geschäfte immer wieder nach der Stadt riefen, zum ständigen Aufenthalt auf dem Lande und zum persönlichen Betreiben der Landwirtschaft veranlaßt haben. Der Erwerb von Gereuth und Planegg war kein Zufall oder aber ein sehr glücklicher und namentlich Panegg ermöglichte der Familie von Hirsch eine ihrem überkommenen Lebensstil gerecht werdende, geradlinige Weiterentwicklung. Jacob von Hirsch sollte sich nicht lange des ungestörten Besitzes von Planegg und der damit verbundenen Rechte erfreuen. Doch er verteidigte wie jede andere, so auch diese Position wie ein General eine bedrohte Festung. Auf Grund jener Bestimmung des Iudenedikts von 1813, die Juden die Fähigkeit, sogenanntes Obereigentum zu erwerben, absprach, wurde Hirsch das Recht auf Planegg streitig gemacht, obwohl er als Adeliger durch kgl. Verfügungen vom 27. April und 19. Juni 1821 ausdrücklich von jener Vorschrift ausgenommen worden war. Erst am 21. Mai 1827 erfolgte daher auch seine Eintragung als Eigentümer von Planegg usw. im Hypothekenbuch (Grundbuch) des zuständigen Stadt- und Kreisgerichts München. Dessenungeachtet nahmen die Versuche der Verwaltungsstellen, von Hirsch aus Planegg zu verdrängen, ihren Fortgang. Am 29. Oktober 1829 erhielt er auf Grund einer kgl. Entschließung vom 25. Februar dieses Jahres — König Mar I. war im Jahre 1825 gestorben, sein Nachfolger war König Ludwig I. — kurzerhand die Aufforderung von Seiten der Regierung des Isarkreises, binnen drei Monaten die Rittergüter Planegg, Fronlohe und Krailling sowie das inzwischen in Hirschs Eigentum übergegangene, ebenfalls mit der Patrimonialgerichtsbarkeit zweiter Klasse versehene Freiherrlich Ruffinische Rittergut Thann im Landgericht Erding zu verkaufen, „widrigenfalls man die öffentliche Versteigerung derselben einzuleiten bemüßigt sein würde". Der Regierung wird es schwerlich gerade auf eine finanzielle Schädigung HirschS angekommen fein. Aber auch für Hirsch stand mehr auf dem Spiel als Geld oder Geldeswert. Sein Lebenserfolg war zu einem gut Teil in Frage gestellt. Daß klares und verbrieftes Recht auf seiner Seite war, genügte zu seiner Verteidigung natürlich nicht, aber es verschaffte dem im Kampfe mit übelwollenden Stellen erprobten Manne immerhin Mut und Vertrauen. In seiner Beschwerde vom 30. Dezember 1829 ruft er denn zum Schluß aus: „Wo wäre Sicherheit des Eigentums und der Rechte, wo Schutz derselben durch den ordent-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.