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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1930-02-01 · 3 (1.2.1930) · p. Seite 38

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
6 (1930)
Issue
3 (1.2.1930)
Article
Das Schächtverbot in Bayern
Date
1930-02-01
Page
Seite 38 (sequence 2)
Language
German
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33 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 3 sierte Personen, soferne nur eine unnötige Quälerei mit der Schlachtung nicht verbunden ist (siehe Anlage). In England ist Ende Dezember 1929 ein Gesetzentwurf des nämlichen Inhalts im Unterhaus eingebracht worden. Es sei in diesem Zusammenhänge daran erinnert, daß nach Bayerischem Staatskirchenrecht (vgl. Z. 4 der ME. vom 29. Juni 1863, die Verhältnisse der Israelitischen Kultusgemeinden betreffend, Ministerialblatt für Kirchen- und Schulangelegenheiten 1865, Nr. 18, S. 218) bis zum Erlaß der neuen Verfassung die Beschaffung ritualmäßigen Fleisches als Aufgabe und Merkmal einer Israelitischen Kultusgemeinde in Bayern bezeichnet wurde, und daß die Gemeinde Gefahr lief, die Körperschaftsrechte zu verlieren, wenn sie dieser Verpflichtung nicht genügte. 7. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bayerische Staat, der sich den Schutz der Gewissensfreiheit stets in besonderem Maße hat angelegen sein lassen und den religiösen Bedürfnissen der Israelitischen Glaubensgemeinschaft jederzeit Rechnung getragen hat, heute einen solchen Gewissensdruck in seinem Lande ausübt und unter Androhung von Gefängnisstrafen die Befolgung religiöser Vorschriften der Sache nach verbietet. Es wird darum die Bitte gestellt, der Bayerische Landtag möge in dem Gesetze über das Schlachten von Tieren eine Ausnahme für das den Israelitischen Kultusgemeinden obliegende rituelle Schlachten zulassen. gez. Dr. N e u m e y e r. Auszug aus dem Gesetz betr. die Sorge für die humane Schlachtung von Tieren in Schottland vom 3. August 1928. Abschnitt 1 enthält die Vorschrift über den Betäubungszwang bei Tierschlachtungen. Abschnitt 8 lautet: Vorbehalt für die jüdische Schlachtmethode. Die Vorschriften des Absatz 1 dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn ein Tier geschlachtet wird für den Genuß von Juden durch einen vom Chief Rabbi anerkannten und von der Ortsbehörde autorisierten Juden, oder für den Genuß von Mohammedanern durch einen von der Ortsbehörde autorisierten Mohammedaner, vorausgesetzt, daß die Schlachtung jeweils gemäß der Mischen oder mohammedanischen Schlachtmethode ausgeführt wird und keine unnötige Quälerei damit verbunden ist. 2. Wortlaut des Gesetzentwurfes Bayerischer Landtag III. Tagung 1929/30 Beilage 894 Staatsministerium des Innern An den Herrn Präsidenten des Bayerischen Landtags Auf Grund Beschlusses des Gesamtministeriums übermittle ich den Entwurf eines Gesetzes über das Schlachten von Tieren samt Begründung mit dem Ersuchen, ihn der verfassungsmäßigen Behandlung zuzuführen. München, den 16. Januar 1930. (gez.) Dr. Stützet. Schlachten von Tieren. Entwurf eines Gesetzes über das Schlachten von Tieren Der Landtag des Freistaates Bayern hat folgendes Gesetz beschlossen: i Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Hunde sind beim Schlachten vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben. ii Aus Noffchlachtungen (§ 1 Abs. III des Gesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 — RGBl. Seite 547 —), bei denen sich die Betäubung nach Lage der Verhältnisse nicht ausführen läßt, findet die Vorschrift des Abs. I keine Anwendung. Art. 2. Die näheren Vorschriften über, das Schlachten der in Art. 1 bezeichneten Tiere werden vom Staatsministerium des Innern erlassen. Art. 3. Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 und gegen die auf Grund des Art. 2 erlassenen Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Art. 4. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1930 in Kraft. Begründung. Die Betäubung der Schlachttiere vor der Blutentziehung ist eine alte Forderung des Tierschutzes, die immer wieder besonders gegenüber dem jüdisch-rituellen (betäubungslosen) Schächten von Tieren erhoben wurde. Der Bayerische Landtag hat sich mit der Schächtfrage wiederholt befaßt. Angesichts der fortschreitenden Verbesserung der Schlachtarten wurde die Forderung nach Beseitigung des betäubungslosen Schächtens immer lauter und führte zuletzt im Jahre 1926 zu einer umfassenden Aussprache im Bayerischen Landtage, der schließlich in der Vollsitzung vom 8. Juli 1926 folgenden Beschluß faßte: Die Staatsregierung sei zu ersuchen, 1. alsbald gesetzliche Anordnungen zu erlassen, wonach Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere und andere Wiederkäuer, Schweine und Hunde, die geschlachtet werden, vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben sind; 2. durch gesetzliche Anordnungen sicherzustellen, daß überall dort, wo es möglich erscheint, die Betäubung des Schlachtviehs statt durafreien Kopfschlag durch mechanisch wirkende Geräte (Schuhbolzen usw.) erfolgt, die geeignet sind, die Betäubung oder den sofortigen Tod des Tieres herbeizuführen. Diesem Beschlüsse sollen der vorliegende Gesetzentwurf und die hierzu in Aussicht genommenen Vollzugsvorschriften Rechnung tragen. Der Entwurf sieht ein für Bayern allgemein verbindliches Gebot der Betäubung bestimmter Schlachttiere vor. Eine solche Anordnung kann nicht im Wege einer Verordnung der Staatsregierung erlassen werden, weil gemäß tz 61, Ziff. 7 der Verfafsungsurkunde des Freistaates Bayern vom 14. August 1919 (GVBl. Seite 531) eine Rechtsverordnung nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden könnte und eine Ermächtigung durch ein Gesetz nicht gegeben ist. Es muß deshalb im Hinblick auf tz 74, Abs. I der bayerischen Verfassungsurkunde der Weg der Gesetzgebung beschriften werden. Die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung stützt sich auf Art. 7, Ziff. 2 und 8 mit Art. 12 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. Seite 1383). Art. 1 des Entwurfes bestimmt, daß Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Mauftiere, Maulesel und Hunde beim Schlachten vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben sind. Kälber, Büffel, Ferkel, Lämmer und Kitze sind in den vorgenannten Tiergattungen inbegriffen, ihre ausdrückliche Aufzählung erübrigt sich deshalb. Es ist auch nicht erforderlich, in die Vorschrift die Worte „und andere Wiederkäuer" aufzunehmen, well außer Rindvieh, Schafen und Ziegen andere Wiederkäuer als Schlachttiere nicht in Frage kommen. Die in Art. 1 bezeichneten Tiere find jene Schlachttiere, die gemäß § 1 des Gesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 (RGBl. Seite 547) und Ziff. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers hierzu vom 10. Juni 1902 (RGBl. Seite 242) vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung, der Schlachtvieh- und Fleischbeschau, unterliegen. Weitere Schlachttiere, wie Geflügel, Kaninchen usw. dem Betäubungszwange beim Schlachten zu unterstellen, ist im Landtagsbeschluß vom 8. Juli 1926 nicht gefordert und dürste auch schon wegen der Schwierigkeit der Überwachung des Vollzugs nicht angebracht sein. Eine Ausnahme von der Betäubungspflicht sieht der Entwurf in Art. 1 Abs. II nur für Noffchlachtungen vor, bei denen sich die Betäubung nach Lage der Verhältnisse nicht ausführen läßt. Weitere Ausnahmen sind nicht zugelassen. Insbesondere ist eine Ausnahme zugunsten des rituellen Schächtens im Entwurf nicht vorgesehen. Es wird damit der Willensbekundung des Landtags entsprochen. Die Vollzugsvorschriften nach Art. 2 des Entwurfes werden sich hauptsächlich mit den einzelnen Betäubungsarten zu befassen und insbesondere im Hinblick auf Ziff. 2 des Landtagsbeschlusses vom 8. Juli 1926 vorzuschreiben haben, daß in den öffentlichen Schlachthäusern und den größeren sonstigen Schlachtbetrieben Großttere und Schweine (ausgenommen Saugferkel) nur durch mechanisch wirkende Geräte wie Schußbolzen usw. betäubt werden dürfen. Die Betäubung durch mechanisch wirkende Vorrichtungen auch für

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