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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1930-02-01 · 3 (1.2.1930) · p. Seite 37

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
6 (1930)
Issue
3 (1.2.1930)
Article
Das Schächtverbot in Bayern
Date
1930-02-01
Page
Seite 37 (sequence 1)
Language
German
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Nr. 3 Bayerische Israelitische Gemekndezeitung 37 Vas Schächtverbot in bauern In der Sitzung des Bayerischen Landtags vom 29. Januar 1930 wurde das Gesetz über das Schlachten von Tieren, das den allgemeinen Betäubungszwang einführt und keine Ausnahme für das rituelle Schächten vorsieht, angenommen. Bei der namentlichen Abstimmung ging das Gesetz gegen 45 Stimmen der Bayerischen Volkspartei mit 64 Stimmen aller anderen Parteien durch. Damit ist unter einem harmlosen Titel ein Gesetz angenommen, das den Juden die Haltung durch die Jahrtausende geheiligter, in der Bibel begründeter und vom modernen Staat jederzeit geschützter religiöser Vorschriften verbietet. Das Land Bayern ist, seitdem es vor über 100 Jahren an die Spitze der modernen Staaten getreten ist, ein Hort der Gewissensfreiheit und der freien Religionsausübung gewesen. Die unten abgedruckte Eingabe des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden spricht rückhaltlos den wahren Sinn des Gesetzes aus. Die stichhaltigen Gründe dieser Eingabe und die ruhige, unbeirrte Haltung der Bayerischen Volkspartei sind gegen die trüben Affekte der Tagespolitik nicht durchgedrungen. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1930 in Kraft. Damit ist ein wichtiger Abschnitt in der kulturellen und politischen Geschichte Bayerns abgeschlossen. Nach bayerischem Staatskirchenrecht - bis zum Erlaß der neuen Verfassung des Freistaates Bayern — gehörte die ritualmäßige Fleischversorgung zu den Aufgaben und Wesensmerkmalen einer Israelitischen Kultusgemeinde. Damit war auch das Schächten als unveräußerlicher Bestandteil der religiösen Pflichtenlehre des Judentums staatlich geschützt. Dieser Grundsatz ist durch das neue Gesetz durchbrochen. Wir werden auf die Geschichte des Schächtverbotes in Bayern und auf die Folgen ln späteren Nummern dieser Zeitung noch ausführlich zurückkommen. Im folgenden veröffentlichen wir die vier Hauptaktenftücke zum Schächtverbot: den Wortlaut des Gesetzes, die Eingabe des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden, die Behandlung des Gesetzentwurfs im Verfassungsausschuß des Bayerischen Landtags und die Nürnberger Entschließung vom 26. Januar. L. F. 1. Eingabe des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden an den Bayerischen Landtag zu dem Gesetzentwurf vom 16. Ianuar über das Schlachten von Tieren An den Bayerischen Landtag München Betreff: Schlachten von Tieren Mit 1 Beilage München, 19. Januar 1930. Zu dem Entwurf eines Gesetzes über das Schlachten von Tieren (Bayerischer Landtag, III. Tagung 1929/30, Beilage 894) gestatten wir uns als die öffentlich-rechtliche Vertretung der Israeliten in Bayern folgendes auszuführen. Der Entwurf sieht ein für Bayern allgemein verbindliches Gebot der Betäubung der für den menschlichen Genuß wichtigsten Schlachttiere vor und läßt keine Ausnahme für das vom Religionsgesetz vorgeschriebene Schächten der Juden zu. Er verhindert dadurch das rituelle Schlachten, da eine nach jüdischer Lehre gebilligte Betäubungsmethode derzeit nicht vorliegt. 1. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes sich ergebende Rechtszustand schließt einen schweren Gewissensdruck nach der religiösen Seite in sich, der von der gesamten jüdischen Bevölkerung des Landes als solcher empfunden wird. Denn er unterbindet den nach dem Mischen Ritualgesetz lebenden Religionsgenossen den Genuß des wertvollsten Nahrungsmittels und entzieht kranken Menschen einen zu ihrer Wiederherstellung wichtigen Nahrungsstofs. Die jüdische Bevölkerung des Landes empfindet darum das Gebot der ausnahmslosen Betäubung der Schlachttiere als einen schweren Eingriff in die ihr durch die Verfassung des Reiches und des Landes gewährleistete Gewissensfreiheit. 2. Die Reichsgesetzgebung steht derzeit dem Verbot der rituellen Schlachtung durch ein Landesgesetz entgegen (vgl. das der Staatsregierung oorgelegte Gutachten des Geheimrates Professor Dr. Dyrofs der Universität München vom 8. Dezember 1926). Es erscheint aber auch nicht zweckmäßig, die Angelegenheit für ein einzelnes Land zu regeln, da der Reichsgesetzgeber bei der demnächst einsetzenden Beratung des Entwurfs zu einem Reichsstrafgesetzbuch sich mit der Frage beschäftigen muß. 3. Wir halten daran fest, daß der durch Jahrtausende als religiöse Schlachtart geübte Halsschnitt eine Tierquälerei nicht darstellt. Es sei hier bemerkt, daß das jüdische Religionsgesetz auf Schutz und Pflege der Tiere eine so weitgehende Rücksicht nimmt, wie sie in keinem modernen Staate erreicht ist. Zu der Sache selbst erklären wir: Die Durchschneidung der großen Halsschlagadern hat eine so bedeutende plötzliche Blutentziehung aus dem Hirnkreislauf zur Folge, daß alle Erscheinungen, die am geschlachteten Tier auf Schmerzensäußerung hindeuten könnten, nur reflektorisch entstanden, also nicht mehr von Vewußtseinserscheinungen begleitet sind. Wohl ist dies nicht unbestritten. Die hervorragendsten Physiologen Deutschlands und anderer Länder aber vertreten diesen Standpunkt, die Frage erscheint darum vom wissenschaftlichen Gesichtspunkt aus nicht bereist. Wir gestatten uns hierher auf unsere Eingaben an den Landtag vom 10. Mai 1926 und 14. Mai 1929 samt Beilage zu verweisen. 4. Wir berücksichtigen jedoch die Tatsache, daß weite Kreise des Volkes in der Betäubung vor dem Schlachten eine Forderung des Tierschutzes erblicken, und haben darum unter Aufwendung erheblicher Kosten uns bemüht, eine Betäubungsmethode ausfindig zu machen, die mit den religiösen Vorschriften vereinbar ist. Wir haben zu diesem Zweck seit einer Reihe von Jahren Versuche auf chemischem und elektrischem Wege angestellt, die ein von den religiösen Instanzen gebilligtes Ergebnis aber bisher nicht zur Folge gehabt haben. Die Versuche sind nicht abgeschlossen und werden mit Nachdruck fortgesetzt. Es kann aber nicht gesagt werden, zu welchem Zeitpunkt ein positives Ergebnis erwartet werden kann. 5. Wird der Entwurf zum Gesetz erhoben, so fallen neben der im Vordergrund stehenden ideellen Bedrückung erhebliche wirtschaftliche und soziale Nachteile ins Gewicht. Die nach dem jüdischen Religionsgesetz lebende Bevölkerung ist genötigt, soweit sie wirtschaftlich hierzu imstande ist, ihr Fleisch aus den deutschen Nachbarländern oder aus dem Ausland zu beziehen. Es leidet dadurch die heimische Volkswirtschaft. Es leiden die bayerischen Kurorte, die von der strenggläubigen Bevölkerung insbesondere auch des Auslandes mit Vorliebe aufgesucht werden und es leidet der Fremdenverkehr des Landes. Die jüdischen Metzger und Gastwirte werden mit den von ihnen abhängigen Gewerbetreibenden in chrer wirtschaftlichen Existenz vernichtet und die Schächtbeamten fallen der jüdischen Allgemeinheit zur Last. 6. Es wird in der Begründung zum Gesetzentwurf betont, daß die Schweiz und Norwegen ein Schächtverbot eingeführt haben. Die Schweiz ist ein kleines Land, in dem die jüdische Bevölkerung sia, das Fleisch leicht außerhalb der Grenzen beschaffen kann. In Norwegen aber leben nur wenige Juden. In keinem anderen Staate der Welt, auch in keinem deutschen Lande, besteht ein Schächtverbot. Von Gesetzgebungsakten in anderen Ländern sei hervorgehoben, daß in Preußen durch Beschluß des Landtags vom 21. März 1928 unter Ablehnung entgegenstehender Anträge das rituelle Schlachten, wenn auch nicht über den Bedarf der jüdischen Bevölkerung hinaus, als zulässig anerkannt wurde und daß neuerdings in Schottland die den Betäubungszwang anordnende Schlachthofbill vom 3. August 1928 keine Anwendung findet bei den Schlachtungen der Juden und Mohammedaner durch religiös autori-

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