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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1929-12-15 · 24 (15.12.1929) · p. Seite 403

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
5 (1929)
Issue
24 (15.12.1929)
Article
Protokoll der Verhandlungen der siebenten Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden in Aschaffenburg am 30. Juni und 1. Juli 1929
Date
1929-12-15
Page
Seite 403 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 24 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 403 von Ihnen angenommen wird, dann wird das Wohlwollen auf eine harte Probe gestellt, der die meisten Gemeinden unterliegen werden. Der grundlegende Unterschied zwischen unserem Antrag und dem der Verbandsleitung ist der, daß den Gemeinden in den meisten Fällen, einen Beschluß darüber zu fassen, ob der Beamte bleiben soll oder nicht, peinlich ist. Es wird dies um so peinlicher sein, wenn es sich um einen alten verdienten Rabbiner handelt, der schon mit 65 Jahren so abgearbeitet ist, daß er seinen Dienst nicht mehr versehen kann. Wenn der Beamte nun mit einem Antrag kommt, er möchte über das 65. Lebensjahr hinaus im Amte bleiben, dann ist die Gemeinde genötigt, entweder diesen Antrag abzulehnen und den Rabbiner zu kränken oder den Rabbiner zu behalten, von dem sie die Überzeugung hat, daß er seinem Amte nicht mehr gewachsen ist. Wenn Sie dagegen unseren Antrag annehmen, dann muß die Gemeinde nur Beschluß fassen, wenn sie den Beamten behalten will. Schweigt sie, dann weiß der Beamte, daß er in den Ruhestand treten muß. Es ist dies besser, als wenn der Verband oder die Gemeinde dies ausdrücklich aussprechen muß. Oberlandesgerichtsrat Dr. Neu meyer: Der Unterschied zwischen unserem Antrag und dem eben vorgetragenen ist ein beträchtlicher. Die Fassung, wie wir sie vorschlagen, ist für die Beamten freundlicher, die Fassung, die Herr Justizrat Dr. Feuchtwanger vorschlägt, ist für die Gemeinden praktischer. Die Versetzung in den Ruhestand ist bei unserem Antrag auch ganz klar. Hier tritt der Beamte ganz von selbst in den Ruhestand, er kann bleiben bei Übereinstimmung beider Teile,' aber nicht, wenn nur ein Teil es verlangt, wie dies bei dem Antrag Dr. Feuchtwanger der Fall ist. Dies sind die verschiedenen Modalitäten der beiden Anträge. Für beide Anträge können beachtliche Gründe geltend gemacht werden. Rabbiner Dr. Freudenthal: Die Rabbinerkonferenz hat sich aus den Standpunkt des Rats gestellt, daß wir die neue Beamtenordnung nur als ganzes anerkennen können, und infolgedessen auch die Bestimmung hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand gemäß der allgemeinen Beamtenordnung anerkannt. Die Sache ist für uns jetzt amtierende Beamte nicht so einfach, soweit wir bereits vor dem Jahre 1926 im Amte waren, wir sind lebenslänglich angestellt. Es trifft die ganze Angelegenheit für uns nicht zu, wenn wir die Besoldungsordnung nicht angenommen haben. Wenn aber ein Beamter die neue Besoldungsordnung angenommen hat, dann sind damit seine früheren Verträge und Rechte erloschen. Es ist selbstverständlich, daß dies rückwirkende Kraft hat. Diese Beamten müssen sich auch, wenn sie bisher lebenslänglich angestellt waren, mit der Ruhestandsversetzung bei Erreichung des 65. Lebensjahres zufriedengeben. Die Rabbinerkonferenz wünscht, daß das 68. Lebensjahr festzusetzen ist. Beim Staat ist die Grenze von 65 Jahren nur deshalb gewählt, weil der vorhandene Nachwuchs Nachkommen soll. Uns fehlt aber jeder Nachwuchs und die Gemeinden müssen froh sein, wenn sie ihre Rabbiner und Lehrer darüber hinaus behalten können. Wir hätten deshalb gerne gesehen, daß das >68. Lebensjahr überhaupt als Norm eingesetzt wird. Es sind Gegenstimmen erhoben worden, weil im öffentlichen Leben die 68 Jahre eine Ausnahme find und nicht die Norm. Wir wollen uns aber im großen und ganzen an die Norm halten. Aber ich meine, daß vom Standpunkt der Beamten aus die Fassung des Präsidenten die günstigere und bessere ist. Der Beamte kann und soll es verlangen, daß er das Recht hat, über die 65 Jahre hinaus Dienst zu tun. Es ist ein unangenehmer Zustand, wenn ein Beamter gar nicht weiß und erfährt, was los ist. In irgendeiner Weise muß ihm doch zur Kenntnis gegeben werden, ob er pensioniert wird oder nicht. Die Gemeinde käme in keinem Falle darum herum. Sie kann den Beamten doch nicht in Ungewißheit darüber lassen, sie muß auf jeden Fall einen Beschluß fassen und den Beschluß dem Beamten bekanntgeben. Auch beim Staat ist es so, daß eine Verfügung des Staatsministeriums bei Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Ich möchte bei der Gelegenheit auch darauf Hinweisen, daß wir uns nicht dem Gedanken von Rabbiner Dr. Einstein anschließen, daß nur bei nachgewiesener Dienstunfähigkeit die Ruhestandsversetzung erfolgen kann. Das hebt die ganze Sache wieder auf, dann bräuchten wir nicht erst im Sinne des Dr. Neumeyerschen Antrages zu beschließen. Wir setzen bei der ganzen Angelegenheit selbstverständlich das Wohlwollen der Gemeinde dem Beamten gegenüber voraus, daß sie darauf achtet, den Beamten noch weiter zu behalten, wenn das irgend möglich ist. Daß die Gemeinde schon darauf wartet, daß der Beamte das 65. Lebensjahr erreicht und daß sie ihn dann in den Ruhestand versetzen kann, das ist doch nur da möglich, wo ganz absonderliche Verhältnisse vorliegen. Wir wissen, daß in den allermeisten Gemeinden ein solcher Zustand nicht vorhanden ist. Namens der Rabbinerkonferenz möchte ich nochmals sagen, wir sind grundsätzlich mit dem Vorschlag der Verbandsleitung einverstanden, wir begnügen uns auch zunächst damit, daß die 65 Jahre bleiben, wenn der Passus angenommen wird, daß der Beamte verlangen kann, daß er auch über das 65. Jahr hinaus bleiben darf. Oberlandesgerichtsrat Dr. Neumeyer: Der Vollständigkeit halber möchte ich noch erklären, daß der Antrag der Rabbinerkonferenz sich kombinieren läßt mit dem Antrag von Justizrat Dr. Feuchtwanger. Sanitätsrat Dr. Masur: Über die Verhältnisse der Pensionierung von Beamten muß Klarheit geschaffen werden. Es ist nicht anders möglich, als sich auf die einleitenden Bemerkungen des Herrn Referenten zu beschränken, die Verhältnisse entsprechend denen der Staatsbeamten zu regeln. Nachdem die Tagung und der Rat ihr Einverständnis mit der Beamten- und Besoldungsordnung ausgesprochen haben, ist es selbstverständlich, daß mit Erreichung der Altersgrenze die Beamten in Pension gehen. Das weitere Verbleiben eines Beamten nach Erreichung des 65. Lebensjahres ist nur dann möglich, wenn beide Teile damit einverstanden sind. Es kann dann der Beamt sich einerseits de Frage vorlegen: bin ich überhaupt noch imstande, die Obliegenheiten meines Amtes auszuführen, und die Gemeinde kann den Nachweis durch Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses über die volle Dienstfähigkeit des Beamten verlangen. Es ist dadurch beiden Parteien Gelegenheit gegeben, sich die Sache reiflich zu überlegen. Es ist damit alles gesagt, was gesagt werden muß, es soll durchaus in wohlwollendem Sinne verfahren werden. Engel: Wir sind der Ansicht, daß dieser Antrag zur Beratung über die Bezirksgemeindeordnung gehört. Ich beantrage deshalb, diese Angelegenheit zurückzustellen, bis die Bezirksgemeindeordnung behandelt wird. Der Antrag wird angenommen. Syndikus Rechtsanwalt Flaschner: Punkt VII der Tagesordnung: Änderung der Beamten- und Besoldungsordnung. a) Anrechnung außerbayerischer Dienstjahre. Sie wissen, daß wir bisher die Bestimmung gehabt haben, daß nach § 17 der Beamtenordnung von einer außerhalb Bayerns jedoch im Reiche in gleichartigem Dienste zugebrachten Dienstzeit mindestens die Hälfte TOI!: WER SCHOKOLADE-PRALI

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