Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 5 (1929)
- Issue
- 24 (15.12.1929)
- Article
- Protokoll der Verhandlungen der siebenten Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden in Aschaffenburg am 30. Juni und 1. Juli 1929
- Date
- 1929-12-15
- Page
- Seite 402 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2727810-2727875-2727899-2736842--05477-2736911- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
402 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 24 Die Sachlage ist die, daß die Bestimmungen des Bayerischen Beamtenrechtes von uns als anwendbar erklärt worden sind. Die Bestimmungen des bayerischen Beamtenrechtes gehen dahin, daß mit Erreichung des 65. Lebensjahres kraft Rechts ganz automatisch ohne irgendeine Beschlußfassung von selbst die Versetzung in den Ruhestand eintritt. Es wird nun bei den staatlichen Behörden und den Gemeindebehörden in ganz außerordentlichen Fällen durch Beschluß (im Staate des Ministerrats) bei Beamten, die nicht entbehrt werden können, eine Verlängerung der Dienstzeit um einige Jahre zugestanden, jedoch nicht länger als drei Jahre. Ich bemerke, daß die Verwaltungsbeamten, wie sie bei uns in Frage kommen, immer mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, eine Ausnahme besteht nur für die Universitätsprofessoren und die Richter, die mit Erreichung des 68. Lebensjahres ganz automatisch in den Ruh-estand treten. Bei den Universitätsprofessoren ist die Ausnahme gemacht, daß sie ehrenhalber weiterlesen können, daß aber ein Gehalt dafür nicht gewährt wird, außer dem Ruhegehalt. Nun vertreten die Gemeinden die Anschauung, daß diese Verhältnisse für unsere Beamten, insbesondere mit Rücksicht auf die bisher bestehende Übung, nicht ganz analog anzuwenden sind. Wohl ist die menschliche Leistungsfähigkeit in einem Alter von 65 Jahren vielfach beschränkt, allein es läßt sich sehr wohl denken, daß es erwünscht und notwendig ist, über diese Altersgrenze hinaus längere Zeit die Rabbiner oder Beamten ihr Amt weiter bekleiden zu lassen. Wir haben in früheren Zeiten wiederholt nach Gewohnheitsrecht den Zustand gehabt, daß die Rabbiner lebenslänglich ihr Amt bekleidet haben. Es ist noch folgendes zu sagen wegen der Rückwirkung dieser Vesttmmung: Nach unserer Verfassung und Veamtenordnung bleiben wohl die erworbenen Rechte der Beamten aus früheren Zeiten vor Erlaß der Beamtenordnung unberührt, allein wir haben den Standpunkt eingenommen, der auch im Staatsleben allgemein eingenommen wird, wenn ein Beamter die neue Besoldungsordnung in Anspruch nimmt, ist er gehalten, diese Rechtsordnung als ganzes gegen sich gelten zu lassen. Es geht natürlich nicht an, daß der eine dem Beamten günstige Punkt herausgenommen wird und ein anderer weniger günstiger hingegen abelehnt. Ich darf an die Regelung bei den staatlichen Beamten erinnern. Es war früher das gute Recht der Richter, mit vollem Gehalt pensioniert zu werden. Als die neue Gehaltsordnung gekommen ist, hat der Staat gesagt, wenn ihr mit dem vollen Gehalt pensioniert werden wollt, dann müßt ihr auch die niedrigeren Gehälter anerkennen. Dieser Grundsatz ist stets zum Ausdruck gebracht worden. Wir wollten die staatlichen Bestimmungen mildern und wollten von der Vebandsleitung aus Vorschlägen, daß 8 24 Abs. 1 der Beamtenordnung folgenden Zusatz erhält: „Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand bei Erreichung des 65. Lebensjahres tritt jedoch nur ein, wenn der Beamte oder die Anstellungskörperschaft dies verlangt." Wenn also beide Teile damit einverstanden sind, so soll der Beamte weiter fungieren können, so lange, bis entweder der Beamte oder die Anstellungskörperschaft sagt, daß er nicht weiter Dienst leisten soll. In diesem Sinne ist unser Antrag gestellt. Es ist uns ein anderer Antrag von Rabbiner Dr. Einstein in Landau zugegangen, der den Zusatz beantragt „bei nachgewiesener Dienstunfähigkeit". Dieser Zusatz würde den Wert unserer ganzen Vorschrift umstoßen. Dafür könnte ich mich weder im Interesse des Beatmen noch im Interesse der Anstellungskörperschaft entschließen. Es liegt noch ein weiterer Antrag von Sanitätsrat Dr. Masur vor: „Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand bei Erreichung des 65. Lebensjahres kann bei nachgewiesener voller Dienstfähigkeit des Beamten durch gegenseitiges Übereinkommen um drei Jahre hinausgeschoben werden." Dieser Antrag unterscheidet sich von unserem Vorschlag einmal dadurch, daß eine Hinausschiebung nur um drei Jahre möglich ist, weiter dadurch, daß die volle Dienstfähigkeil nachgewiesen sein muß. Wenn die beiden Faktoren Übereinkommen, dann kann es nicht mehrauf die Dienstfähigkeit ankommen. Aber das ist ein wichtiger Punkt, ob man eine ausschließende Grenze mit 68 Jahren ziehen soll oder noch über diese Grenze hinausgehen soll. Man kann natürlich verschiedener Meinung sein. Was die Anstellungskörperschaft bei Rabbinern anlangt, so ist es klar, daß bei den Stadtrabbinaten die Gemeinde die Anstellungskörperschaft ist, bei den Bezirksrabbinaten der Bezirk; auch wenn durch irgendein anderes Ausführungsorgan der Rabbiner gewählt worden ist, dann ist die Anstellung eben diesem Organ übertragen worden, aber Anstellungskörperschaft bleibt immer der Bezirk. Es fragt sich nun, wie innerhalb des Bezirks hier die Beschlußfassung Zustandekommen soll. Das ist keine so einfache Frage, und ich möchte vorschlagen, diese Frage der künftigen Rabbinatsbezirksordnung zu überlassen. Das wird einen wesentlichen Bestandteil der Rabbinatsbezirksordnung bilden, wie die Beschlußfassung innerhalb dieser Körperschaft zustandekommt. Es handelt sich dabei auch noch um andere Fragen, aber es könnte diese Frage vorweggenommen werden. Es könnte beispielsweise gesagt werden, daß die Sitzgemeinde darüber zu befinden hat oder die Mehrzahl der Bezirksgemeinden oder die sämtlichen Bezirksgemeinden. Diese Frage schneidet zu sehr ein in die ganze Organisation der künftigen Vezirksgemeindeordnung, als daß sie heute zum Austrag kommen könnte. Es liegen noch zwei weitere Anträge vor. Antrag von Oberlehrer Stoll: „Bei Zuschußgemeinden (-bezirken) kann auch der Verband die Ruhestandsversetzung verlangen". Das ist eine sehr beachtenswerte Maßnahme. Ich stehe dem im Grunde sehr sympathisch gegenüber, aber ich möchte mit Zustimmung von Oberlehrer Stoll empfehlen, diese Frage auch zurückzustellen, bis die Beschlußfassung über die Bezirksgemeindeordnung erfolgt ist. Es ist ein weiterer Antrag eingelaufen: „Wenn keine ordnungsgemäße Anstellungskörperfchaft besteht, so ist das Einverständnis sämtlicher Gemeinden erforderlich, gez. Rabbiner Dr. Bamberger." Zu diesem Antrag möchte ich bemerken, daß dies gar nicht Vorkommen kann, daß eine Anstellungskörperschaft nicht besteht. Rechtlich ist dies gar nicht möglich. Die Sache selbst schlägt aber wieder ein in die Bezirksgemeindeordnung. Das wäre wieder so ein Punkt, der zurückgestellt werden müßte. Ich möchte zunächst die Bitte stellen, daß die Fragen, die mit der künftigen Rabbinatsbezirksordnung Zusammenhängen, ausgeschieden werden aus unserer heutigen Beschlußfassung. Justizrat Dr. Feuchtwanger: Namens meiner Fraktion stelle ich folgenden Antrag: „Den Gemeinden steht es frei, im einzelnen Fall das Verbleiben eines Beamten im Amt über das 65. Lebensjahr hinaus mit dessen Zustimmung zu beschließen, gez. Dr. Feuchtwanger. gez. Dr. I. Bamberger. gez Dr. Frankel." Meine Fraktion veranlaßt mich, diesen Antrag zu stellen mit Rücksicht aus das bekannte Wohlwollen, das Verband und Gemeinden den Beamten entgegenbringen. Alle drei Fraktionen genießen das Vertrauen der Beamtenschaft. Wenn der Antrag der Verbandsleitung Zur Herbst- & Winter-Saison machen wir auf unsere reiche Auswahl nur hochwertiger in unseren eigenen Werkstätten gefertigter Ulster und Paletots aufmerksam Haupt preislage Um unverbindlichen Besuch bitten <S Lsysmuirm München Perusastrai^e