Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 5 (1929)
- Issue
- 24 (15.12.1929)
- Article
- Protokoll der Verhandlungen der siebenten Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden in Aschaffenburg am 30. Juni und 1. Juli 1929
- Date
- 1929-12-15
- Page
- Seite 404 (sequence 4)
- Language
- German
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404 Bayerische Israelitische Gememdezeitung Nr. 24 Reisebüro I Versicherungsbüro Erledigung aller Reiseangelegenheiten. Eisenbahnlahrkarten, I Yersichenxngen jeder Art zu vorteilhaften Prämien und Bedin- Schiffskarten, Flugkarten usw. nach allen Weltteilen | gungen bei ersten Gesellschaften des In- und Auslandes Fernsprecher 101 und 1201 UllltSUf & Grimm* AU^Sblir^ C 9/10 Drahtanschrift: Nordlloyd angerechnet werden soll, während außerhalb Bayerns regelmäßig die im Reiche in gleichartigem Dienste verbrachte Dienstzeit voll angerechnet wird. Es liegt ein Antrag der Rabbinerkonferenz vor, die gebeten hat, von dieser Bestimmung abzusehen. Es soll eine bisher bestandene Trennung zwischen Bayern und Reich nicht aufrechterhalten werden, sondern es sollen alle Jahre innerhalb des Deutschen Reiches angerechnet werden. Diese Bestimmung würde für uns eine ziemlich große materielle Auswirkung haben. Wir sind nicht in der Lage, sie Ihnen zu empfehlen. Es ist aber angezeigt auch bei uns dahin zu wirken, daß die Dienstzeit im Reiche dem Beamten regelmäßig anzurechnen ist, weil die Erfahrung zeigt, daß auswärtige Beamte nur unter dieser Voraussetzung für bayerische Stellen gewonnen werden können. Es wird daher die Fassung vorgeschlagen: „die außerhalb Bayerns jedoch im Reiche in gleichartigem Dienste verbrachte Dienstzeit soll angerechnet werden. Bestehende Rechtsverhältnisse sollen durch diese Bestimmung nicht berührt werden." Auf Wunsch von Rabbiner Dr. Baerwald möchte ich jedoch Vorschlägen, daß den Anstellungskörperschaften nahegelegt werden sollte, daß sie in dieser Beziehung den Beamten möglichst entgegenkommen. Ich möchte für die Mitglieder des Rats und der Tagung ausdrücklich bemerken, daß aus der Neufassung des § 17 der Beamtenordnung eine Belastung für den Verband nicht eintrittz weil wir eine Rückwirkung des Beschlusses nicht in Aussicht nehmen. Wir wollen bei Neuanstellung von Beamten von verbandswegen nur die Möglichkeit haben, bei der Bemessung unserer Zuschüsse die Vollanrechnung außerbayerischer Dienstjahre anerkennen zu können, da wir andernfalls Gefahr laufen, keine Beamten aus außerbayerischen Ländern zu gewinnen. Oberlandesgerichtsrat Dr. Neumeyer: Die Sache ist immerhin sehr einschneidend, es liegen Gegenanträge seitens der Pfalz vor. Ich möchte die Meinung vertreten, daß es hier so gehalten werden soll, wie bei dem vorigen Punkt und daß wir die Frage zurückstellen. Syndikus Rechtsanwalt Flaschner: Punkt Vllb der Tagesordnung, Eingruppierung der Schächtbeamten. Bezüglich der Eingruppierung der Schächtbeamten haben wir uns auch bisher immer schon auf den Standpunkt gestellt, daß eine Differenzierung eintreten soll zwischen den seminaristisch gebildeten Religionslehrern ohne Anstellungsprüfung und den Schächtbeamten. Die Schächtbeamten haben in einer Eingabe an uns Gleichstellung der vollbeschäftigten Schächtbeamten mit den seminaristisch vorgebildeten Lehrern ohne Anstellungsprüfung verlangt. Der Rat hat sich diesem Antrag nicht anschliehen können. Er will die Differenzierung zwischen den seminaristisch gebildeten Lehrern ohne Anstellungsprüfung und den Schächtbeamten aufrechterhalten. Wir haben aber dem weiteren Antrag der Schächtbeamten zugestimmt, daß auch die Schächtbeamten im Nebenberuf die Gruppe 5 b erreichen können und zwar nach 25 Dienstjahren, um auch diesen die gleiche Aufrückungsmöglichkeit wie den hauptamtlichen Schächtbeamten zu gewähren. Ich möchte bitten, diesem Antrag des Rats stattzugeben. Für den weitergehenden Antrag der Schächtbeamten möchte ich darauf verweisen, daß den Gemeinden, die hier in Frage kommen, — es sind dies ja nur Mittel- und Großgemeinden, die keine Verbandszuschüsse erhalten — die Möglichkeit gegeben ist über die Verbandssätze hinauszugehen, da ja unsere Sätze nur Mindestsätze sind. Wenn also etwas geschehen soll im Sinne der Schächtbeamten, so könnte von uns empfohlen werden, nicht bei den Mindestsätzen stehen zu bleiben, sondern darüber hinauszugehen. Rabbiner Dr. Stein: Ich muß gestehen daß ich Herrn Syndikus Rechtsanwalt Flaschner nicht zustimmen kann. Bei den nebenamtlich angestellten Schächtbeamten gibt Rechtsanwalt Flaschner zu, daß sie das bekommen, was sie verlangen, nicht aber bei den hauptamtlich angestellten. Es wird für diese Fälle eine finanzielle Belastung für den Verband nicht eintreten. Es ist doch so, daß die Schächtbeamten, die gut qualifiziert sind, nicht schlechter zu stellen sind als die seminaristisch gebildeten Lehrer ohne Anstellungsprüfung. Es wäre die verlangte Eingruppierung schon um deswillen von außerordentlicher Bedeutung, daß auch in der Öffentlichkeit diese Eingruppierung bekannt und dadurch die Stellung der Schächtbeamten gehoben wird. Die hauptamtlich angestellten Schächtbeamten besitzen in der Tat in den meisten Fällen ein Wissen, das dem des seminaristisch gebildeten Lehrers mindestens gleichkommt. Vielfach gehen auch Schächtbeamte aus dem Seminar hervor. Hier kann es sich nur um eine Frage der Anerkennung handeln, die keine finanzielle Bedeutung für den Verband hat. Ich möchte diese Forderungen des Schochtimverbandes als berechtigt anerkennen und ihnen die verlangte Eingruppierung zuerkennen. Engel: Es handelt sich auch hier um das moralische Prestige. Es ist ein großer Unterschied, wenn der Verband sagt, das sind Mindestsätze und die Gemeinden können darüber hinausgehen, oder wenn der Verband höhere Mindestsätze festsetzt. Daß die Forderungen der Schächtbeamten als berechtigt empfunden werden, darüber ist sich der größte Teil der Anwesenden klar. Sie haben gehört, daß wir ein Interesse daran haben, daß die Schächtbeamten nach außen hin eine repräsentative Stellung einnehmen. Ich möchte also den Antrag der Schächtbeamten wärmstens befürworten. Rechtsanwalt Jung stellt folgenden Antrag: „Die Beschlußfassung wird wegen zu schlechter Besetzung des Hauses bis zur nächsten Tagung vertagt." Oberlandesgerichts rat Dr. Neumeyer: Wenn über das hinausgegangen wird, was von der Verbandsleitung vorgeschlagen wird, dann sind wir auch im Rat nicht in der Lage, die Anträge jetzt zu Vorbescheiden. Hauptlehrer Rosenfeld: Es ist nicht richtig, wenn man die Bildung des Schochets mit der Bildung des seminaristischen Lehrers vergleicht. Es ist dies ein sehr erheblicher Unterschied. Ein Schächter kann in wenigen Monaten ausgebildet werden, der Lehrerüeruf erfordert doch eine ganz andere Ausbildung. Ich möchte grundsätzlich bitten, daran sestzuhalten, daß die Ausbildung des Schächtbeamten mit der Ausbildung des seminaristischen Lehrers nicht zum Vergleich gezogen werden kann. Die Wichtigkeit des Lehrerberufs ist eine ganz andere. Es wird nunmehr über den Antrag Jung auf Vertagung der Angelegenheit bis zum Zusammentritt der nächsten Tagung abgestimmt. Der Antrag wird angenommen. Julius Strauß: Ich möchte bitten, daß bei der nächsten Tagung derartige Anträge früher behandelt werden; denn wenn sie erst in letzter Stunde zur Beratung kommen, werden sie immer das gleiche Schicksal haben. Fortsetzung auf Seite 408 ^hdortiieHe' $8$ Elecfrola Columbia Odeon Grammophon Pariopbon nsv. SCHRAMM I Sleinway & Sons Ibach Fenrich Tbürmer Schiedmayer nsw.