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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1929-11-15 · 22 (15.11.1929) · p. Seite 367

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
5 (1929)
Issue
22 (15.11.1929)
Article
Zur Geschichte der Familie von Hirsch
Date
1929-11-15
Page
Seite 367 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 22 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 367 Ziehungen" hätten sich jedoch seine „konfessionellen Verhältnisse" durch die Erhebung in den Adelsstand „wesentlich geändert", was er an Hand seiner Privilegien im einzelnen nachzuweisen sucht. Dieselbe Klage erheben gleichzeitig die Erben des Jacob von Hirsch, die durch den Entscheid des Finanzministeriums ebenfalls betroffen wurden. Die Klage wurde vom Appellationsgericht am 18. Juni 1841 mangels Zuständigkeit abgewiesen, worüber die Begründung sagt: „Das Iudenschutzgeld ist ein hoheitliches Gefäll, insoferne den Juden der Schutz vom- Staate unmittelbar verliehen ist, welches in die Staatskasse fließt und darüber ist den Iuftizftellen_keine Kognition eingeräumt." Trotzdem nimmt das Gericht zur Sache selbst auch Stellung, indem es weiterfährt: „Wäre dies aber auch nicht der Fall und das Kgl. Appellationsgericht in dieser Sache zu erkennen kompetent, so ist die Abgabe des Schutzgeldes eine auf die jüdischen Glaubensgenossen lastende herrschaftliche Abgabe, wovon der Kläger nur durch eine besondere ihn ausnehmende deutliche Bestimmung befreit worden sein könnte. Dadurch aber, daß der Vater des Klägers in den Adelsstand erhoben worden ist, hat weder er noch der Kläger aufgehört, den jüdischen Glaubensgenossen anzugehören, er ist also auch noch den in politischer und staatsbürgerlicher Rücksicht in Ansehung der Juden gegebenen speziellen Gesetzen unterworfen. — Die spezielle Bestimmung, daß ihm gestattet worden, liegende Güter zu erwerben, ist eine Ausnahme von den gegen die Juden bestehenden Gesetzen, welche ebenfalls als solche strenge zu erklären ist." Unter ähnlicher Begründung wurde am 31. Juli desselben Jahres auch die Klage der Erben des Jacob von Hirsch abgewiesen. Joel Jacob legte gegen beide Erkenntnisse zum Oberappellationsgerichte in München Berufung ein, die jedoch am 18. September 1843 verworfen wurde. Wiederum wurde die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit verneint. „Die Juden", so heißt es in der Begründung, „waren seit den ältesten Zeiten in Teutschland nur geduldete Mitglieder der Staatsgesellschaft und das Recht Juden aufzunehmen, wurde von jeher als ein jus majestaticum, als ein effectus juris territorialis betrachtet, welches ursprünglich nur dem Kaiser, späterhin allen mit Landeshoheit versehenen Reichsftänden zuftand_Das Schutzgeld erscheint lediglich als eine in die landesherrliche Kaffe fließende Personalsteuer... Die Befreiung von diesem Iudenschutzgelde kann somit auch nicht als ein Privatrecht angesprochen werden, sondern es handelt sich lediglich um die Prätention eines Staatseinwohners der Stalsregierung gegenüber, von der Leistung einer bestimmten öffentlichen Abgabe frei zu sein... und über dergleichen Streitigkeiten sind ... nicht die Gerichte, sondern lediglich die Adminiftrativftellen die zur Entscheidung kompetente Behörde." Besserer Erfolg scheint Joel Jacob in einer anderen Angelegenheit beschieden gewesen zu sein, in der auch die Gültigkeit einer alten würzburgischen Iudenverordnung zur Entscheidung stand. Zur Zeit, da Joel Jacob seine Bierbrauerei in Rottendorf bei Würzburg noch in eigener Regie betrieb, kreditierte er einem Gastwirt in Volkach Bierlieferungen. Als Hirsch seine Forderungen einklagen mußte, berief sich der Beklagte darauf, daß nach einer fürftbischöflich-würzburgischen Verordnung vom Jahre 1699 Verträge zwischen Christen und Juden bei der Behörde proto- Abbildung 7: Frau Karoline geb. Kaulla, die dritte Gattin des Joel Jacob v. Hirsch kolliert werden mußten, „außerdem aber solcherlei Contract, Handel und Wandel für wucherisch, verboten und nichtig deklariert und — die Klagepartei damit nicht angehört werde". Die erste Instanz, das Landgericht zu Volkach, entschied am 14. September 1842, daß Hirsch von den lästigen Iudenverordnungen mittels eines Dekrets erinnert sei, überdies solle das Ausnahmegesetz „nur das unbeholfene Bauernvolk gegen Schacherjuden schützen", die gegenwärtige Forderung betreffe aber eine von der Polizei beaufsichtigte und tarierte Ware, so daß der Klage stattzugeben sei. Diese vernünftige, der ratio legis allein Rechnung tragende Entscheidung wurde aber in zweiter Instanz von dem Appellationsgerichte von Unterfranken und Aschaffenburg aufgehoben, welches Hirsch den Beweis darüber auferlegte, daß er tatsächlich von jener veralteten Verordnung befreit worden sei, womit also deren Gültigkeit anerkannt wurde. Hirsch konnte die Existenz eines derartigen Dokuments aus dem Jahre 1812 erst verspätet Nachweisen. Auf dem Wege der Reftitutionsklage scheint er dann endlich nach mehr als dreijähriger Prozeßführung zu seinem Rechte gekommen zu sein. Einen ähnlichen Prozeß, in dem auch die zahlungsunwillige beklagte Partei sich auf eine Ausnahmebestimmung gegen die Juden berief, mußte übrigens, wie wir sehen werden, kurz vorher auch Joseph von Hirsch, Brauereibesitzer in Planegg, vor den oberbayerischen Gerichten führen. In diesem Zusammenhänge verdienen noch zwei Regierungsentschließungen genannt zu werden, die beide Rechtsbeschränkungen für die Hirschsche Familie mit sich brachten. In dem einen Falle verweigerte das Ministerium des Innern durch Entschließung vom 30. Juni 1843 — im Gegensatz zu den anderen gleich-

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