Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 5 (1929)
- Issue
- 20 (15.10.1929)
- Article
- Zur Geschichte der Familie von Hirsch
- Date
- 1929-10-15
- Page
- Seite 330 (sequence 6)
- Language
- German
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Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 20 330 Abbildung 4: Eine Vollmacht der Familie Hirsch für ihren Advokaten Johanni p£(u Jfa Xallf/, ,J/ja ....: U*Z}f. Sr* »Vi V *»••»»!« A-t* 'h+fi / ... y/ 1„ * .V /.4 »V /fcrftUrp Y'’ ‘‘j [f* dt-i-x »^- --»/fii y ■*'¥¥*-* «v-*■ t-jf ■? ’ '$* r If'A->******£•- $*-> - $*-iyK **/&(*•*■' JfyZit JhzAiAf * an Guts-Untertanen, Hintersassen, Schutzverwandten, an Gärten, Wiesen, Äckern und Waldungen, an Rechten, Revenüen und Gefällen, samt dem dazu gehörigen Patrimonialgerichte, alles, sowie ich es Petry Cathedra 1815 besessen und wie ich es durch meine Gerichts- und Okonomieverwaltung bisher habe administrieren lassen, samt dem ganzen Gutsinventar, an den Hofbankier Jacob Hirsch für und um 220 000 fl.". Hirsch sollte aber berechtigt sein, von dieser Kaufsumme ein Guthaben von 126 200 fl. 27/g Kr. (!) in Abrechnung zu bringen. Der Kaufschilling war zwei Monate nach Immission in die gekaufte Herrschaft „als ein freies, allodifiziertes und von allen Ansprüchen dritter Personen befreites Eigentum" fällig. Die Ratifikation des Kaufs ließ jedoch auf sich warten. Das K. Hofgericht in Würzburg machte am 3. Februar 1816 dem Hirsch die Auflage, „sämtliche auf das Gut Gereuth und seine Revenüen hypothekarisch haftende Schuldforderungen von dem Kaufschilling zu 220 000 fl. abzuführen," was wohl keine Weiterungen herbeiführte. Außer dieser zivilrechtlichen gab es aber noch eine Schwierigkeit anderer Art, die jedoch durch folgende königliche Entschließung, aus der das Nähere zu ersehen ist, beseitigt wurde. Die K. B. Regierung des Untermainkreises eröffnet nämlich Hirsch am 16. April 1817, daß der König „sich bewogen gesunden, dem Hofbankier Hirsch in Erwägung der von demselben angebrachten und durch die Akten bestätigten Umstände und Gründe die vorbehaltene Bedingung, als Besitzer des Gutes Gereuth den Adel nachzusuchen, allergnädigst nachzulassen. Da nun demselben durch das frühere allerhöchste Reskript vom 14. Januar l. Is. der volle Besitz der erjagten Güter unter der Voraussetzung, daß er sich über die Acquisition des Adels gehörig ausweise, bereits zugeftanden wurde, diese Bedingung nunmehr allergnädigst erlassen ist und er nach seiner neuesten Erklärung nie eine andere Absicht hatte, als nicht nur die Civiljurisdiktion, sondern auch alle Zweige der Polizey-Gewalt selbst, während er sich persönlich auf dem Gute aufhält, dann das Ms patronatus durch einen geprüften Gerichtshalter ausüben zu lassen, übrigens die Modifikation der von ihm erkauften v. Greiffenclauschen Lehensgüter bereits ausgesprochen ist; so findet die Immission des Hofbanquier Jacob Hirsch in die genannten Güter keinen weiteren Anstand..." Der König hatte also Hirsch eine Voraussetzung der Immission, nämlich den Besitz des Adels, erlassen. Dieser Erlaß war aber nur formell. Denn kaum war Hirsch im Besitz von Gereuth, da wurde ihm als Besitzer dieses und noch einiger anderer Güter, insbesondere des Gutes Trunstadt im Obermainkreise (Oberfranken), der „zur ferneren Behauptung" der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit „unumgänglich erforderliche A d e l ft a n d" verliehen. Der Adelsbrief der Familie von Hirsch auf Gereuth selbst hat folgenden Wortlaut: Wir Maximilian Joseph von Gottes Gnaden König von Bayern Urkunden und bekennen hiemit öffentlich: Nachdem uns der Hofbanquier und Großhändler in Würzburg Jacob Hirsch als nunmehriger Besitzer des Rittergutes Gereuth in Unterthänigkeit gebeten hat, ihm den nach der Verfassungs- Urkunde des Reichs zur ferneren Behauptung des zur gursherrlichen Gerichtsbarkeit unumgänglich erforderlichen Adelstand verleihen zu wollen; so sind Wir, ohnehin stets bestrebt, achtbare und angesehene Gutsbesitzer mit besondere Huld zu schützen, und ihr gelungenes Bestreben veredelter Landeswirtschaft ehrend zu lohnen, um so geneigter dieser Bitte in Gnaden zu entsprechen, als uns glaubbar hinterbracht worden ist, wie derselbe für die höhere Landescultur sowohl, als für Vervielfältigung der vaterländischen Industrie und Vermehrung des Nationalwohlftandes durch Anlegung zahlreicher Schäfereien, Einrichtung bedeutender Wollen-Spinn-Fabriken, und Urbarmachung öde gelegener Gründe nicht ohne großen Koftaufwand mitzuwirken bemüht gewesen sey. — Was daher dem Hofbanquier und Großhändler Jacob Hirsch auf immer rühmlich, Uns aber und Unserem Königreiche durch das dankbare Bestreben gleichgearteter Nachkommen ersprießlich sein möge, das vollziehen Wir hiemit aus Königlicher Macht, und erheben denselben zu dem Range und der Würde eines Adeligen unserer Erblande sammt allen seinen rechtmäßigen ehelichen Erben beyderley Geschlechts, gestatten auch, daß er sich neben den übrigen Ehren, Rechten und Vorzügen eines solchen Standes des Prädikats von Hirsch auf Gereuth, so wie des nachfolgenden adeligen Wappens bedienen möge, bestehend: „aus einem gelb oder goldfarbenen nach unten zu in eine scharfe Spitze auslaufenden teutschen Schilde mit einem grünen Dreyhügel; über welchen ein rechtsgewendeter flüchtiger Hirsch von fünf Enden mit roth ausgeschlagener Zunge ersichtlich wird. Auf dem Schilde ruhet zwischen beyderseits von blau und goldabhängenden Decken ein offener, adelicher, goldgekrönter und mit Kleinod gezierter Tourniershelm, wo aus der Krone desselben, der im Schilde bereits beschriebene Hirsch bis zum Unterleibe sich wiederholt."