Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 19 (2.10.1928)
- Article
- Der jüdische Student in seiner Stellung zur Hochschulverwaltung und Hochschulpolitik
- Date
- 1928-10-02
- Page
- Seite 299 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 18 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 299 Hochschulen bestanden und bildete besonders für die jüdischen Studenten der abgetretenen Gebiete eine sehr schwere moralische Belastung. Denn es wurden gerade die auslandsdeutschen Juden von dieser Sonderregelung erfaßt, die für ihr Deutschtum große Opfer gebracht haben und manche Unannehmlichkeit und Zurücksetzung deswegen über sich ergehen ließen. Innerhalb der „Deutschen Studentenschaft" haben sich auch immer wieder Stimmen erhoben, die den sehr dehnbaren Begriff „deutscher Sprache und Abstammung" aus der Hochschulverfassung eliminieren wollten und eine Definition für den Ausländsdeutschen verlangten, die außerhalb konfeffioneller oder raffenmäßiger Betrachtung lag. (Hierüber siehe besonders Holz: a. a. O. und Volkmann: Die deutsche Studentenschaft in ihrer Entwicklung seit 1919.) Man kann ohne allzu großen Optimismus wohl die Ansicht vertreten, daß sich innerhalb der reichsdeutschen Studentenschaft wohl eine Einigung hätte erzielen lassen. Aber die Haltung der österreichischen usw. Studentenschaften war in diesem Punkt so unerschütterlich, daß man die betreffenden Bestimmungen nur auf Kosten ihres Austritts, d. h. auf Kosten des großdeutschen Gedankens in der Studentenschaft hätte aufheben können. Immerhin kam der Gedanke einer Änderung nicht ganz zur Ruhe und führte zu mehreren Verfassungen, Notverfassungen usw., endlich sogar zu einer vorübergehenden Spaltung der Studentenschaft in zwei getrennte Verbände. Besonders die Universitäten Bonn, Berlin und Heidelberg (in letzterer wirkte in dieser Angelegenheit besonders der bekannte Hochschulpolitiker Johannes Höber) versuchten immer wieder, den völkischen Standpunkt des Gesamtverbandes zu ändern. Wenn trotzdem auf dem Würzburger Studententag 1922 und sogar auf der Bonner Tagung 1926 die alte „Göttinger Verfassung" beibehalten wurde, so geschah dies in erster Linie mit Rücksicht und durch den Ausschlag der österreichischen Stimmen. Bekannt ist, daß die Universität Heidelberg nach diesem letzten Beschluß sich von der „Deutschen Studentenschaft" losgesagt hat. Wie schon oben erwähnt, haben die Regierungen dann 1923 den Stralsunder Hochschultag einberufen und dort zu diesen Fragen Stellung genommen. Die Regierungen verlangten damals, daß alle Ausländsdeutschen ohne Rücksicht auf Religion und Rasse ausgenommen werden müßten, und daß ferner eine Verbindung mit den österreichischen usw. Studentenschaften nur dann aufrecht erhalten werden dürfe, wenn diesen die staatliche Anerkennung erteilt sei. Die österreichische Regierung hatte schon vorher erklärt, daß sie ihre Anerkennung nur den Studentenschaften erteilt, die alle Deutschen nach dem Staatsbürgerprinzip umfaßten. Eine solche Anerkennung war damals noch nicht gegeben, und ist — da das Rasseprinzip in Österreich fortbefteht — bislang noch nicht erledigt. Diese Regierungsbeschlüsse Haben sichtlich den Kern der Sache getroffen. Es war natürlich unmöglich oder jedenfalls sehr schwierig, den deutschen Studentenschaften die Aufnahme aller Reichs- und Ausländsdeutschen zur Pflicht zu machen und gleichzeitig ihr Verbleiben in einem Kartell mit Korporationen zu dulden, die nach völlig abweichenden Prinzipien aufgebaut waren. Es hätte dann z. B. ein jüdischer Student aus Wien in München Mitglied und sogar Abgeordneter der Studentenschaft werden können und zuhause nicht. Es wäre auf Studententagen zu unangenehmen Auseinandersetzungen gekommen, wenn ein solcher Student als Delegierter einer reichsdeutschen Studentenschaft aufgetreten wäre. Deshalb mußte der Satz des § 1 Abs. 3 der Verordnung vom 18. September 1920: „Den Studentenschaften . — steht es frei, sich untereinander, sowie mit entsprechenden Organisationen__zu vereinigen" in dem Sinne interpretiert werden, daß als „entsprechend" nur eine nach gleichen Prinzipien aufgebaute Organisation angesehen werden konnte. Leider wurden die Beschlüsse der Stralsunder Hochschulkonferenz nicht verordnungsgemäß feftgelegt. Ebensowenig wurden die Studentenschaften bezüglich ihrer Einhaltung überwacht. In Wirklichkeit blieb alles beim alten und selbst die jüdischen Kreise haben in diesen Jahren wenig gegen eine solche Handhabung der getroffenen Vereinbarungen unternommen. Es wäre auch verfehlt gewesen, in dieser Zeit das fragliche Problem mehr als nötig aufzurollen. Denn die Studentenschaft war damals absolut völkisch und der Gedanke des numerus clausus ist mehrfach in deutschen Hochschulparlamenten laut geworden. Es ist kein Geheimnis, daß in den Jahren 1923 bis 1925 viele deutsche Hochschulen es ablehnten, auslandsdeutsche Juden überhaupt zu immatrikulieren und noch im November 1927 konnte ein Student aus dem abgetretenen Oberschlesien, der vorher schon zwei Semester in Baden studiert hatte, in München seine Zulassung zum Universitätsftudium nur auf Intervention der Gemeinde und des C.V. erlangen. Es erhellt daraus, daß man besser und richtig gehandelt hat, die größere Gefahr zu bekämpfen und kleinere Übelftände vorderhand nicht zu berühren. Die Besserung der Verhältnisse brachte endlich eine schärfere Überwachung der Ausnahmebestimmungen, außerdem eine Wiederaufnahme der alten Diskussion in der Studentenschaft. Das Ergebnis dieser neuerlichen Änderungsversuche war sehr deprimierend: Mit aller Entschiedenheit stellte sich der Bonner Studententag auf den Boden der „Göttinger Verfassung". Nun griff aber die preußische Regierung energisch ein. Sie stellte die preußischen Studentenschaften vor die Alternative, entweder sich auf den Boden einer neuerlassenen Verordnung zu stellen oder auf staatliche Anerkennung, das ist insbesondere das Recht, Zwangsbeiträge zu erheben, Gebühren feftzusetzen, an der Verwaltung der Hochschule und ihrer sozialen Einrichtungen teilzunehmen usw., zu verzichten. Der Eingangssatz der Verordnung lautet: „Die Studentenschaft besteht aus den auf der Hochschule eingeschriebenen reichs- und auslandsdeutschen Studenten. Ausländsdeutsche Studenten sind alle außerhalb des Reichsgebiets beheimateten Studenten, deren Zugehörigkeit zur deutschen Kulturgemeinschaft durch Sprache, Bildung und Bekenntnis zu dieser Gemeinschaft erweisbar ist. Österreichische Staatsbürger gelten als Ausländsdeutsche, wenn sie sich nicht zu einem fremden Volkstum bekennen. Die Entscheidung darüber, ob ein Student als Auslandsdeutscher anzusehen ist, trifft der Vorstand der Studentenschaft. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch bei dem Rektor zulässig. Die Studentenschaft kann sich mit Organisationen, die an .iMiiiMMMUiimimmmimmimiMiMMiMMiMiMmuimmMMmiMmmmmMiiimmMmmMMMmiMmHmiiimniiiiiimmnniinnmmimmmnniMmiiumnimiMimiMmimimmiMimiiimiMiiiiMmmmininiiimmmimiinnnmmmmiiu ÄKUNST-GEWERBEHAUS Ä