Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 19 (2.10.1928)
- Article
- Der jüdische Student in seiner Stellung zur Hochschulverwaltung und Hochschulpolitik
- Date
- 1928-10-02
- Page
- Seite 298 (sequence 2)
- Language
- German
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298 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung ^ir. 18 maße Befugnisse. Die Stellung der Gesamtorganisation wurde besonders auf der Stralsunder Hochschulkonferenz 1925 behandelt und schließlich durch Vereinbarungen zwischen den Vertretern der Einzelftaaten und denen der „Studentenschaften" festgelegt. Die Folgeerscheinungen dieser studentischen Selbstverwaltung für den jüdischen Studierenden waren angesichts der immer sehr starken völkischen Einstellung der deutschen Hochschulen recht unangenehm. Es wurden immer wieder Versuche unternommen, die Studentenschaften nach raffenmäffigen Grundsätzen aufzubauen, also die jüdischen Studierenden auszuschließen. Damit wäre zwar die Lehrfreiheit und Lernfreiheit der jüdischen Universitätsmitglieder nicht berührt worden, aber der Jude wäre doch akademischer Bürger zweiten Ranges geworden. Jede Einflußnahme auf die VerwaltungStätigkeit der „Studentenschaft" wie Wahl des Hochschulparlaments, Akademische Wohlfahrtseinrichtungen, Krankenkassen, Ehrengerichte usw. wäre ihm verschlossen gewesen. Es ist nicht uninteressant, die Stellungnahme der „Deutschen Studentenschaft" und der Regierungen zu diesem Punkt chronologisch zu verfolgen. Entstanden ist die „Deutsche Studentenschaft" auf dem Studententag in Würzburg (erster „Deutscher Studententag" 1919). Sie umfaßte — das ist sehr wesentlich — nicht nur die Studenten der reichsdeutschen Gebiete, sondern des gesamten deutschen Sprachgebietes. Mitglied der „Deutschen Studentenschaft" sollte jeder Studierende „deutscher Abstammung und Muttersprache" sein. Dieser Begriff wurde vorerst nicht näher definiert, umsomehr als die damals noch rein privatrechtliche Vereinigung „Deutsche Studentenschaft" sich vor entsprechender Anerkennung durch die Staatsbehörden nicht einseitig feftlegen wollte. Für den Eingeweihten war natürlich klar, daß in der gewählten Formel eine Ablehnung des von den Linksparteien vorgeschlagenen Staatsbürgerprinzips und eine bei entsprechender Kommentierung schrankenlose Annahme des sogenannten Raffeprinzips zu erblicken sei. In der Folgezeit ist der Kampf um diese Prinzipien niemals zur Ruhe gekommen und hat schließlich den teilweisen Untergang der „Deutschen Studentenschaft" verursacht. Schon im Jahre 1920 (Studententag zu Dresden und Göttingen) wurde eine Revision der Würzburger Beschlüsse notwendig. Es zeigte sich nämlich, daß die Regierungen der deutschen Länder keineswegs einer auf dem Rasseprinzip aufgebauten „Deutschen Studentenschaft" öffentliche Anerkennung oder gar die verlangten öffentlich rechtlichen Befugnisse zuerkennen wollten. Die Regierungen erklärten strikt, daß nur einer auf der Basis des „Staatsbürgerprinzips" aufgebauten Studentenschaft öffentlich-rechtlicher Charakter verliehen werden könne. Diese Stellungnahme der Regierungen führte zu einer Spaltung in die großdeutsche und kleindeutsche Studentenschaft. Mitglieder der „Deutschen Studentenschaft" war nun nicht mehr der einzelne Studierende, sondern die „Studentenschaften" der einzelnen Hochschulen. Im kleindeutschen, d. i. Reichsgebiet nahmen nun die Studentenschaften allenthalben das Staatsbürgerprinzip an und erhielten öffentlich-rechtliche Befugnisse. Die Studentenschaften des großdeutschen Gebiets, d. i. Österreich, Danzig, Sudetenland blieben bei dem Rasseprinzip. Ausführlich geht darauf das Werk „Studentenrecht" von Dr. Holz ein: „Schwieriger lagen die Dinge bei den auslandsdeutschen Hochschulen. Diese lagen in Staaten mit gemischt-stämmischer Bevölkerung. Ihre Studierenden hatten sich in „Nationen" gegliedert, wobei neben den deutschen, tschechischen, polnischen, rumänischen usw. „Nationen" auch besondere „zionistische" entstanden waren, die sich aus den Studierenden jüdischer Rasse und mosaischen Glaubens zusammensetzen. Die „Deutschen Studentenschaften" dieser Hochschulen anderseits nahmen nunmehr jüdische Studenten nicht mehr bei sich auf. Sie erklärten auch, von diesem Prinzip unter keinen Umständen abgehen zu können." Demnach umfaßte die „Deutsche Studentenschaft" zwei Gruppen von „Studentenschaften": 1. die reichsdeutschen mit Staatsbürgerprinzip und allgemein geregelten öffentlich-rechtlichen Funktionen. 2. die auslandsdeutschen mit Rasseprinzip und nicht allgemein geregelter Organisation. Die Divergenz hat später zu mehrfachen Auseinandersetzungen mit der preußischen Regierung geführt, die mit der Becker-Verordnung ihren Abschluß gefunden hatte. Feftzuhalten bleibt bis heute für die reichsdeutschen Studentenschaften der Satz der Verordnung vom 18. September 1920: „Die immatrikulierten Studenten deutscher Staatsangehörigkeit einer Universität oder einer technischen Hochschule bilden die „Studentenschaften." Dieser Satz ist nun allerdings ein sehr zweischneidiges Schwert. Denn er bestimmt nicht nur, daß die Studentenschaft jeden reichsdeutschen Studierenden aufnehmen muß, sondern auch umgekehrt, daß jeder reichsdeutsche Student Mitglied dieser Korporation sein muß. Also Zwangsmitgliedschaft. Da die Studentenschaft das Recht hat, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben (Zwangsbeiträge), so mußte jeder deutsch-jüdische Student bei der Immatrikulation seinen Beitrag an eine Studentenschaft entrichten, die zwar Juden zu ihren Mitgliedern zählen mußte, die aber nach ihrer ganzen Einstellung sehr stark judenfeindlich war und daraus keineswegs ein Hehl machte. Ich will hier nicht von den zahlreichen Fällen reden, in denen jüdische Studierende und Korporationen von diesen „Studentenschaften" in kränkendster Weise zurückgesetzt und übergangen wurden. Es würde zu weit führen, all die Fälle zu erörtern, in denen bei Hochschulfeierlichkeiten die paritätischen und jüdischen Verbindungen nicht eingeladen wurden, daran zu erinnern, daß wesentliche, auch finanzielle Ausgaben rein völkischen Ausschüssen überwiesen wurden, daß man jüdischen Kommilitionen die Mitarbeit und zum Teil sogar den Genuß an Wohlfahrtseinrichtungen verschloß usw. Gerade in München wurden im Winter 1926/27 unter dem Rektorat Karl Voßlers manche dieser Fragen aufgerollt und zum Teil auch in befriedigendem Sinne erledigt. Aber das wesentliche Problem für den jüdischen Studierenden blieb eben doch die Einstellung der „Studentenschaften" zu dem jüdischen Ausländsdeutschen. Durch die oben besprochenen Schritte der Landesregierungen war eine Regelung lediglich für die reichsdeutschen Studierenden getroffen. Nur für diese war Recht und Pflicht der Mitgliedschaft vorgesehen. Dagegen waren die „Studentenschaften" in ihrer Einstellung zu den auslandsdeutschen Studierenden frei. Sie konnten ihnen jedenfalls nach freiem Ermessen Mitgliedschaftsrechte gewähren und das ist auch in allen deutschen Hochschulen geschehen. Da bezüglich dieser Ausländsdeutschen bindende Regierungsvorschriften nicht bestanden, so stellte man sich allgemein auf den Standpunkt der Würzburger bzw. Göttinger Beschlüsse, d. h. man erklärte, das Rasseprinzip für die Studentenschaft nur so weit aufgehoben, als das Gesetz das eben aussprach. Im übrigen, also besonders bezüglich der Ausländsdeutschen und bezüglich der nicht reichsdeutschen „Studentenschaften" wurde das alte Prinzip beibehalten. Dieser Zustand hat Jahre lang an den deutschen