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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1928-09-13 · 17 (13.9.1928) · p. Seite 282

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
4 (1928)
Issue
17 (13.9.1928)
Article
Protokoll der Verhandlungen der sechsten Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden in Bamberg am 17. und 18. Juni 1928
Date
1928-09-13
Page
Seite 282 (sequence 3)
Language
German
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282 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 17 Kraftfahrzeuge, Blutenburgstraße 91 Telephon 63457 OPEL / STUDEBAKER Vertretung / SpezialiReparaturwerkstätie / Günstige Ratenzahlungen enthalten, daß im Falle des Austritts des Mitglieds die Rückzahlung der Beiträge abzüglich 4% Verwaltungskosten erfolgt. Es ist dies aber nach oben begrenzt. Man müßte zu diesem Zwecke wissen, wie groß das Vermögen des Versorgungsverbandes überhaupt ist, welches die Jahresumlage ist und wieviel der Verband überhaupt erheben kann. Erst wenn wir diese Grundlagen haben, können wir ohne weiteres feststellen, wieviel der Aersorgungsverband herauszubezahlen hätte. Ich weiß nicht, ob es angängig ist, daß wir den Versorgungsoerband um diese Auskunft angehen. Aber ich meine, man mühte allmählich zur SelbstversorLUNg der Beamten kommen. Justizrat D r. Straus (München): Die Anregungen von Justizrat Dr. Hammel sind sehr wertvoll. Wir haben bereits im Verbandsbüro darüber gesprochen und die Grundlagen seststellen Ob'stLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München) läßt nun über die Vorlage im ganzen abstimmen. Einstimmig angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich möchte im Rat über den Entwurf dieser Vorlage abstimmen lassen. Es wird keine Erinnerung erhoben. 7. Punkt der Tagesordnung: Ergänzung der Gehalts- und Versorgungsbezüge der Volksschullehrer durch den Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Oberlehrer Stoll (Würzburg): Wir können mit großer Befriedigung feststellen, daß unser Landesverband durch das Besoldungsgesetz den Beamten und ihren Hinterbliebenen eine ausreichende Besoldung bzw. Versorgung gewährt. Wir bedauern, daß der Preußenverband dem bayerischen Muster noch nicht gefolgt ist. Die Besserung dieser Verhältnisse hat eine Auswirkung auf die jüdischen Volksschullehrer, mit der wir uns heute beschäftigen wollen. Vor Jahrzehnten, als unser Verband noch nicht bestand, war es die Sehnsucht eines jeden jüdischen Religionslehrers, an eine Volksschule zu kommen, weil er dann wenigstens doch eine feste wirtschaftliche Grundlage gesunden hat, wenn er auch nicht den gleichen Gehalt wie der christliche Kollege bekam. Es ergab sich nämlich für ihn der Nachteil, daß er meist erst in vorgerücktem Alter zu einer staatlichen Anstellung kam, sei es, daß die betreffende Volksschule erst zu diesem Zeitpunkt geschaffen oder daß seine Bewerbung erst recht berücksichtigt worden ist. Für die jüdische Gemeinde bedeutete die Errichtung der jüdischen Volksschule und die Übernahme der Lehrerbesoldung auf den Staat jeweils eine Entlastung, auch für den Verband, wenn es sich um Zuschußgemeinden handelt. Der Nachteil der verspäteten Übernahme in den Staatsdienst trifft den Volksschullehrer, weil er vom Staate meist erst von dem Tage an in die Besoldungsordnung eingereiht wird, an dem er in den Staatsdienst eintrat und seine vergangene Dienstzeit ohne Anrechnung bleibt. Es muß zwar anerkannt werden, daß die Kreisregierungen in einzelnen Fällen bei dieser Berechnung Wohlwollens vorgegangen find und in bestimmten Einzelfällen aucy die vor der Anstellung an der jüdischen Volksschule verbrachte Dienstzeit angerechnet haben; aber es ergibt sich in zahlreichen Fällen immerhin die Tatsache, daß der jüdische Volksschullehrer schlechter gestellt ist als sein gleichalteriger christliche Kollege, weil der jüdische Volksschullehrer oft zehn und zwanzig Jayre später zum Zuge gekommen ist. Es ergibt sich auch eine ungleichyeit gegenüber dem jüdischen Religionslehrer, weil diesem die gesamte Dienstzeit durch den Verband angerechnet wird. Eine Festsrellung hat ergeben, daß zur Zeit in Bayern von etwa 31 jüdischen Volksschullehrern 22 gehaltlich schlechter gestellt sind, als wenn sie im Religionsschuldienst stünden. Das wird von den Belroffenen natürlich als Ungerechtigkeit empfunden. Denn diese Lehrer haben, bevor sie in den Volksschuldienst eingetreten sind, der jüdischen Gemeinschaft ihre Dienste geleistet und auch als Volksschullehrer versehen sie noch nebenbei die Kultusämter und widmen ihre ganze Kraft der Gemeinde, ohne eine besondere Vergütung dafür zu bekommen. Wer soll diesen Ausgleich, auf den die Mischen Volksschullehrer einen Anspruch haben, nun decken? Man könnte zunächst an die Gemeinden denken, in denen diese Lehrer wirken. Soweit sie Zuschußgemeinden sind, sind sie dazu nicht in der Lage. Es kommt aber auch vor, daß ein Lehrer in einer ganz anderen Gemeinde amtiert als derjenigen, in der er vor 10 Jayren Religionslehrer war. Der Dienst ist geleistet worden für die jüdische Gesamtheit und so kann logischerweise nur der Verband zum Ersatz der Fehlbeträge herangezogen werden. Ähnliche Verhältnisse liegen bei den städtischen christlichen Lehrern vor, seitdem die Besoldung, die früher die Stadtgemeinde leistete, vom Staate übernommen wurde. Im Staatsdienst find diese Lehrer benachteiligt, weil sie früher bei der Stadt bessere Anstellungsverhältnisse hatten, als sie der Staat ihnen bietet. Die Städte haben sich zunächst geweigert, den Volksschullehrern diesen Ausgleich zu gewahren. Aber auf Grund gerichtlicher Entscheidung hat man jetzt anerkannt, daß hier eine Härte vorliegt und versucht einen Ausgleich zu schaffen. Die Beträge, die erforderlich sind, um die jüdischen Volksschullehrer den Religionslehrern gleichzustellen, stellen sich auf etwa 10 bis 19 000 RM. Sie werden sich schon im Laufe dieses Jahres bis auf etwa 14 000 RM. reduzieren. Sie werden, weil mit jeder Vorrückung im Dienst, in der Besoldungsgruppe die Differenzen kleiner werden, von Jahr zu Jahr finken. Ich stelle daher den Antrag: „Der Verband ergänzt die Gehälter, ferner die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge der im bayerischen Volksschuldienst angestellten jüdischen Volksschullehrer aus die Bezüge der Religionslehrer nach Maßgabe der Besoldungsordnung des Verbandes. Bei Festsetzung des Besoldungsdienstallers wird die Dienstzeit des Volksschullehrers als Religionslehrer oder als Lehrer an privaten Bildungsanstalten angerechnet. Von einer außerhalb Bayerns, jedoch im Reiche verbrachten Dienstzeit, wird die Hälfte angerechnet. Die Volksschullehrer sind vorbehaltlich der allgemeinen Verwaltungsvorschristen verpflichtet, auf Verlangen der Kultusgemeinde ihres Dienstfltzes oder des Verbandes sich für den Dienst als Kantor oder Schächtbeamter in der Gemeinde oder einer benachbarten Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Volksschullehrer, die das Kantorat übernehmen, haben Anspruch auf eine Vergütung von jährlich 600 RM, gegenüber der Kultusgemeinde. Die Vergütung für den Schächtdienst bleibt besonderer Vereinbarung Vorbehalten. Findet eine Einigung über die Vergütung nicht statt, so entscheidet der Präsident des Verbandes. Volksschullehrer, die den Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht Nachkommen, haben keinen Anspruch aus die Ergänzungsleistungen des Verbandes. Die Ergänzungsleistungen des Verbandes werden mit Rückwirkung ab 1. Januar 1928 gewährt." Jeder Beamte ist verpflichtet, Gehaltsänderungen unverzüglich dem Verband zu melden. Was die Festsetzung des Dienstalters angeht, so wollen wir bei den jüdischen Volksschullehrern genau so LJ. SCHRAMM^^

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