Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 16 (4.9.1928)
- Article
- Protokoll der Verhandlungen der sechsten Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden in Bamberg am 17. und 18. Juni 1928
- Date
- 1928-09-04
- Page
- Seite 271 (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 16 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 271 schuh aus 12, sondern aus 14 Mitgliedern bestehen soll, und ferner vor allem, daß die Mitglieder zur Hälfte dem Rat, zur Hälfte der Tagung angehören. Es ist ferner im Entwurf vorgesehen, daß der Finanzausschuß an die Stelle des Bewilligungsausschusses tritt. Ich möchte dem Entwurf noch folgende Ziffer anfügen: „Der Finanzausschuß hat das Recht, aus seiner Mitte einen Unterausschuß zu bestellen, welcher zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Rats und der Tagung besteht, zu dem Zwecke, die Bewilligungen in ihren Einzelheiten zu prüfen." Es würde dies vielleicht eine kleine Änderung in den Richtlinien für die Verfügung über Verbandsmittel erforderlich machen. Die weitere Frage ist nur formell. In dem Entwurf der Wahlordnung und Geschäftsordnung für die Ausschüsse ist vorgesehen, daß der Präsident des Rats und in gemeinsamen Sitzungen von Rat- und Tagungsausschüssen auch der Präsident der Tagung zu den Sitzungen einzuladen ist. Ich würde Vorschlägen, daß im Finanzausschuß auch der Schatzmeister einzuladen ist. Das sind im wesentlichen die Punkte, die ich für den Finanzausschuß für zweckmäßig halte. Es ist Sache des Finanzausschusses, sich selbst eine größere Geltung zu verschaffen, insbesondere bei der Frage über die endgültige Beschlußfassung von Bewilligungen. Das ist aber eine Frage der Entwicklung. Ich empfehle also 14 Mitglieder und einen Unterausschuß. Justizrat Dr. Straus (München): Ich möchte im Raden der Verbandsleitung erklären, daß sie sich diesen Abänderungsvorschlägen anschließt. Es würde dies für die Wahl- und Geschäftsordnung der Ausschüsse folgende Änderungen ergeben: § 5, Absatz 2 wäre anzufügen: Zu den Sitzungen des Finanzausschusses ist auch der Schatzmeister des Verbandes einzuladen. Des weiteren wäre dem § 13 folgende Fassung zu geben: Dem Verfaffungsausschuß obliegt die Vorberatung der Gesetzgebung des Verbandes ... Oberstlandesgerichtsrat Professor Dr. Silberschmidt: Wir stimmen nun ab über die Vorlage, betreffend die Bildung eines Finanzausschusses mit den dazu gestellten Anträgen von Dr. Oettinger, über die Richtlinien für die Verfügung über die Verbandsmittel und über die Wahlordnung und Geschäftsordnung für die Ausschüsse mit den Erklärungen von Justizrat Dr. Straus hierzu. Ich stelle die einstimmige Annahme dieser drei Vorlagen mit den dazu gestellten Anträgen fest. Oberlandesgerichtsrat Dr. Neumeyer läßt im Rat über diese Vorlagen abstimmen. Der Rat stimmt den Beschlüssen der Tagung zu. Vesoldungsordnung SyndikusRechtsanwaltFlaschner: Zur Besoldungsordnung möchte ich folgendes ausführen. Es bedürfte eines genauen Eingehens, wenn ich Ihnen das verständlich machen wollte, was uns zu dieser neuen Besoldungsordnung geführt hat. Das Ziel der neuen Besoldungsordnung ist, die Sätze, wie sie das bayerische Besoldungsgesetz vom 20. April 1928 aufgestellt hat, für unsere Zwecke nutzbar zu machen. Wir sind nur in einem Punkt von dem Grundsatz der reinen Überführung abgegangen: nämlich auf Wunsch der Rabbinerkonferenz und in Anerkenntnis der von ihr vorgetragenen Griinde wurde bei den Rabbinern eine kleine Ausrückung vorgenommen. Um zu verstehen, was die Bestimmungen der Ziffer 1 bedeuten, ist zu erklären, daß im Gegensatz zu der früheren bayerischen Besoldungsordnung die Gehälter der niedrigsten Gruppe jetzt die höchsten Ziffern haben und daß die höchste Gruppe Gruppe 1 ist. Ich möchte ferner daraus Hinweisen, daß die Buchstaben, die neben den Ziffern stehen, aufgeführt sind, um Unterabteilungen zu diesen Gruppen darzustellen, daß sie aber grundverschieden sind und daß es sich bei diesen Unterabteilungen eigentlich nur um die Überleitung einzelner Beamtengruppen handelt. Es ist nicht möglich, alle die Einzelheiten hier vorzutragen. Ich möchte deshalb ein Beispiel herausgreifen und bitten, wenn in einzelnen Gemeinden Mißverständnisse oder Zweifel auftauchen, daß sie durch Anfragen an den Verband behoben werden. Zum Beispiel umfaßt die Gruppe 2d Beamte >der bisherigen Gruppe XI mit ihrem bisherigen Besoldungsdienstalter und Beamte der bisherigen Gruppe X mit ihrem um 4 Jahre verkürzten Besoldungsdienstalter. Es liegt im Willen unserer Besoldungsordnung, daß diese Überleitungsvorschriften des bayerischen Besoldungsgesetzes in jedem einzelnen Fall genau angewendet werden. Wir haben die Überführungen vorgenommen, wie Sie sie hier in 1/1, 2 und 3 sehen. Wir haben einem Antrag der Schächtbeamten stattgegeben und eine Besserung in der Besoldung vorgenommen. Dabei ist ein Unterschied gemacht worden zwischen den Schächtbeamten, die zugleich Lehrer und Kantoren sind und denjenigen, die nur Schächtbeamte sind, also in Groß- oder Mittelgemeinden tätig und deshalb in besonders anstrengendem Maße herangezogen werden. Die Lehrer ohne seminaristische Vorbildung haben wir geringer eingruppiert clls die Schächtbeamten; das hat den Zweck, daß wir keine nichtseminaristisch gebildeten Lehrer in Bayern bekommen, die nicht zugleich Schächtbeamte sind. Ich möchte noch daraus Hinweisen, daß die Bestimmungen der Ziffern 3c und 4a nur Anwendung finden auf diejenigen Lehrer und Schächtbeamten, die sich der Verbandsprüfung unterzogen haben, daß hingegen nichtseminaristisch gebildete Lehrer, die die Verbandsprüfung noch nicht abgelegt haben, oder nicht oblegen wollen, lediglich wie Kultusdiener besoldet werden. Es soll damit ein Zwang ausgeübt werden zur Ablegung der Verbandsprüfung. Wir haben im übrigen nur Änderungen vorgenommen, wo sie sich als notwendig erwiesen haben. Im Schlußsatz der Ziffer III ist der Einfluß des Verbandes auf die Anstellung von Beamten durch die Gemeinden etwas verstärkt worden. In Ziffer IV ist gesagt, daß die Bewertung der Tätigkeit eines Beamten als nicht vollbeschäftigt nur dann in Frage kommt, wenn er eine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt. Beamte, die nicht gewillt sind, außerhalb ihres Tätigkeitsgebietes eine Tätigkeit auszuüben, sollen nicht gezwungen werden, einen ihrem Dienste wesensftemden Nebendienst zu verrichten, wenn sie es selbst nicht wollen. Man kann aber dann auch nicht sagen, daß sie nicht vollbeschäftigt sind. Besonders Hinweisen möchte ich aus die Tatsache, daß wir in der neuen Besoldungsordnung die Zuschüsse für die Rabbinate ausgenommen haben. In Ziffer VI/4 ist erklärt, was als Zuschußbezirk angesehen werden muß. Auf Anfrage Engel erklärt Syndikus Rechtsanwalt Flaschner, daß für den Zuschuß des Verbandes zum Rabbinergehalt nur die Gruppen vorgesehen sind, die in der Besoldungsordnung stehen. Wenn eine Gemeinde darüber hinaus ihrem Rabbiner eine höhere Eingruppierung gewährt, so ist das ihre eigene Angelegenheit. Eine besondere Vergütung für den Dienstaufwand in den Filialgemeinden über die Reisespesen hinaus steht dem Rabbiner nicht zu. Er kann nur den Ersatz seiner Auslagen verlangen. Rabbiner Dr. Wohlgemuth: Seinerzeit, als die Pensions- und Reliktenkaffe bayerischer Rabbiner sich aufgelöst hat, wurde beschlossen, daß diejenigen Rabbiner, die ihr angehört haben, im Falle ihrer Pensionierung mindestens 75 Prozent der Gruppe X, das ist der jetzigen Gruppe 2s, bekommen müßten. Ich bitte diesem Beschluß beizutreten. Engel: Ich halte die Eingruppierung der Schächtbeamten nach 5c für zu niedrig, insbesondere wo es sich hier nur um Beamte in Mittel- und Großgemeinden handelt. Ich stelle den Antrag, die Schächtbeamten im Hauptberuf nach 5a einzugruppieren. Syndikus Rechtsanwalt Flaschner bemerkt, daß der Endgehalt in diesen beiden Gruppen der gleiche sei und daß nur im Änfangsgehalt eine kleine Differenz besteht. Cr sehe nicht ein, warum man junge Schächtbeamten besser behandeln soll als junge Lehrer. Engel hält trotzdem seinen Antrag auf Eingruppierung der Schächtbeamten im Hauptamt nach 5a aufrecht. Dr. Nathansen: Ich halte es nicht für richtig, die Lebensfähigkeit einer Gemeinde von ihrer Eigenleistung abhängig zu machen. Wenn die weite Entfernung einer Nachbargemeinde einen Zusammenschluß mehrerer Gemeinden und damit eine höhere Eigenleistung dieser Gemeinden unmöglich macht, so kann doch vom Verbandszuschuß die Lebensfähigkeit einer Gemeinde nicht abhängig gemacht werden. Ich beantrage den letzten Absatz der Ziffer IV zu streichen. Lehrer Oppenheimer schließt sich den Ausführungen Dr. Nathansen an und bittet Ziffer V/4, Absatz 2, abzulehnen. HauptlehrerRosenfeldift gegen den Antrag Engel. Die Befoldungsbestimmungen träfen nur die Mindestgehälter. Gerade in den hier in Betracht kommenden Fällen möchte er bitten, an T R I E B Cafe Luitpold — Palmengarten Tabarin Luitpold neue Leitung: Hans Keckeisen Erstklassige Küche u. Wirtschaftsführung jeder Art zu mäßigen Preisen _ . Täglich nachm, und abends Konzert, lfl U U1 111 täglich Künstlerprogramm mit Tanz Telephon 90 065, 92 799